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© Dirk Burchard April 1999 bis September 2004 www.ryker.de/dirk/archiv/diszi.html

Politische Verfolgung

Strafanzeige und Verfassungsbeschwerde wegen rechtswidrigen Disziplinarverfahrens

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht
I. Disziplinarverfahren der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg
Einleitungsverfügung vom 24. März 1999
Stellungnahme vom 7. April 1999
Der beanstandete Schriftsatz
Fax an Frau Neuwirth persönlich
Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen
Verfahrensrügen und Antrag auf weitere Ermittlungen
Stellungnahme vom 14. Juli 1999
Disziplinarverfügung vom 1. September 1999
II. Beschwerdeverfahren des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Beschwerdeschrift vom 30. September 1999
Beschwerdeentscheidung vom 20. Oktober 1999
III. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg
Antragsschrift vom 24. November 1999
Beschluß der Disziplinarkammer vom 22. Dezember 1999
Stellungnahme des Ministeriums der Justiz
IV. Disziplinarhof des Landes Sachsen-Anhalt
Antragschrift vom 19. Januar 2000
Nachtrag vom 9. Februar 2000
Stellungnahme des Ministeriums der Justiz
Versuch zur Herbeiführung einer Abhilfe
Stellungnahme vom 26. April 2000
Beschluß des Disziplinarhofs vom 30. Mai 2000
V. Petition und Strafanzeige an den Landtag von Sachsen-Anhalt
Petition und Strafanzeige vom 3. Oktober 2000
Stellungnahme des Petitionsausschusses vom 8. Februar 2001
Aufruf an die Fraktionen im Landtag vom 17. Februar 2001
VI. Strafanzeige beim Generalbundesanwalt
Strafanzeige vom 9. November 2003
Schreiben des Generalbundesanwalts vom 11. November 2003
Erwiderung vom 18. November 2003
VII. Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium der Justiz
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2003
Reaktion des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2003
Aufrechterhaltung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 31. Dezember 2003
Bundesministerium der Justiz am 5. Januar 2004
Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2004
Erneuerung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24. Februar 2004
Teilweise Erledigung der Dienstaufsichtsbeschwerde
VIII. Strafverfahren in Sachsen-Anhalt
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Halle vom 17. Februar 2004
Beschwerde vom 29. Februar 2004
Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren vom 3. April 2004
Sachstandsanfrage vom 30. April 2004
Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Mai 2004
IX. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde vom 5. Juni 2004
Eintragung in das Verfassungsbeschwerderegister vom 24. Juni 2004
Eilantrag vom 24. August 2004
Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 7. September 2004
X. Epilog
UP

Hamburg, den 5. Juni 2004

Einschreiben/Rückschein
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Eilt!

Auf das Klageerzwingungsverfahren

Dirk Burchard, … Hamburg

Beschwerdeführer

gegen

die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg aD Gertrud Neuwirth und andere

wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger

erhebe ich Verfassungsbeschwerde und beantrage,

den Beschluß des Oberlandesgericht Naumburg vom 13. Mai 2004 - 1 Ws (Zs) 190/04 - aufzuheben und eine effektive Verfolgung der angezeigten Straftaten zu veranlassen,

sowie die Zuständigkeitsregelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zu verwerfen, insoweit diese bei Straftaten im Amt regelmäßig eine Zuständigkeit der Täterstrukturen selbst, von diesen Weisungsabhängiger und diesen disziplinarrechtlich Unterworfener begründen.

Diese Verfassungsbeschwerde eilt insoweit, da ab 1. September 2004 bezüglich der angezeigten Straftaten die Verjährung einsetzt, falls bis dahin keine Unterbrechung herbeigeführt wird.

[Diese Verfassungsbeschwerde umfaßt 4 Seiten und anliegend 168 Seiten
mit dem rechtsbeugenden Disziplinar- sowie allen Folgeverfahren.]

UP

I.

Ein effektiver Rechtschutz gegen politische Verfolgung besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Insbesondere bezüglich der Straftaten im Amt wie Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger ist durch die Zuständigkeitsregelungen der §§ 143, 146 und 147 GVG sowie durch § 172 Absatz 4 StPO sichergestellt, daß letztlich immer die Täter selbst, deren engere Kollegen oder von diesen Weisungsabhängige und disziplinarrechtlich Unterworfene jegliches Begehren nach Rechtsschutz abwürgen, wie durch den vorgelegten Fall belegt. Im Gegensatz dazu gibt es in Italien unabhängige Staatsanwaltschaften, die als organisierte Kriminalität definieren und auch strafrechtlich verfolgen, was in Deutschland noch als völlig normale Geschäftstätigkeit oder Lobbyarbeit gilt.

UP

II.

Danach entsprach der Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Mai 2004, der letztinstanzlich den effektivem Rechtsschutz gegen politische Verfolgung mittels Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger vereitelte, auch nicht im Ansatz rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, da Haupttäterin die ehemalige Präsidentin dieses Gerichts Gertrud Neuwirth war, die am 1. Septmber 1999 in einem Disziplinarverfahren elementare rechtsstaatliche Grundsätze aus § 22 Nummer 1 StPO iVm § 25 DO LSA gebeugt hatte, nachdem der vermutlich in Naumburg immer noch tätige Richter Reichel dieses mit einer Einleitungsverfügung aus offensichtlich vorsätzlichen Falschzitaten veranlaßt hatte, die er aus einem von mir beim Verwaltungsgericht Halle eingereichten Schriftsatz zusammengebastelt hatte.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg entschied nun am 13. Mai 2004 durch die Richter Hennig, Henze-von Staden und Sternberg, daß mein Antrag unzulässig sei mit der Lüge, ich hätte die tatsächlichen Ereignisse, nicht vorgetragen, die Grundlage der Strafverfolgung sein sollen, da sich bereits das konkrete Verhalten, das Gegenstand des Disziplinarverfahrens war, nicht aus meinem Antrag ergäbe. So einen Schwachsinn können nur Richter formulieren, die sich in hochbezahlte Posten geseilschaftet haben, ohne sich jemals mit rechtsstaatlichen Prinzipien auseinandergesetzt zu haben, denn es gibt überhaupt kein Verhalten, das es rechtfertigen könnte, daß ein Opfer höchstpersönlich über den angeblichen Täter urteilt, so wie das die Beugung des § 22 Nummer 1 StPO iVm § 25 DO LSA durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg aD Gertrud Neuwirth darstellt. Darüberhinaus hatte meine Antragsschrift vom 3. April 2004 selbstverständlich auch das konkrete Verhalten benannt, das Anlaß für die rechtswidrige disziplinarrechtliche Verfolgung war, nämlich meine Klage gegen Mißstände der Juristenausbildung in Sachsen-Anhalt vor dem Verwaltungsgericht Halle, bei dem die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg Klagegegnerin war.

Als Krönung ihres strafvereitelnden Doofstellens, formulierten die Richter Hennig, Henze-von Staden und Sternberg, daß ihnen der Rückgriff auf den Inhalt der Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts verwehrt sei. Sie mißbrauchen hierbei eine Praxis der Rechtsprechung, daß außer in Fällen des Ermittlungsgrundsatzes ein Antrag mit pauschalem Verweis auf die in Vorverfahren gemachten Ausführungen nicht zulässig ist. Nun sind aber bei Amtsdelikten die eigentlichen Tatakten keine Vorverfahren, sondern Beweismittel, und jeder Richter im Oberlandesgericht Naumburg kann die betreffende Disziplinarakte aus dem dortigen Archiv anfordern, um sich aufzugeilen, wie sie ihren braunen Gesinnungskampf mal richtig ausgetobt haben. Und falls diese Akte noch nicht verlorengegangen ist oder verfälscht wurde, sind mit diesem Beweismittel die angezeigte Straftaten selbstverständlich zu beweisen, daß Gertrud Neuwirth und ihre Kameraden der Beugung des § 22 Nummer 1 StPO iVm § 25 DO LSA schuldig sind, wie das meine von diesen Schergen als unzulässig kleingelogene Antragsschrift auch ausgeführt hatte.

Die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Mai 2004 besteht dabei auch aus nichtmal eineinhalb Seiten, wovon mehr als die Hälfte ein wörtliches Zitat einer Entscheidung des OLG Düsseldorf einnimmt, da Justiz und Verwaltung nach meinen Erfahrungen als Referendar in ostDeutschland auch überwiegend nichts anderes tun, als nach allem zu grabbschen, was im Westen erarbeitet wurde, um es in ihrem obrigkeitsstaatlich-preußischen Sinne zu pervertieren und ihre Machtansprüche und Pfründe zu sichern.

UP

III.

Meine politisch verfolgten Argumente zur Juristenausbildung lagen dem Bundesverfassungsgericht zum Verfahren - 1 BvR 635/02 - vor. Im wesentlichen berief ich mich auf die 1984 durch die damalige Bundesregierung unterdrückten Reformausbildungen für Juristen und wandte mich gegen den heute wieder vorherrschenden Drill zum repetitorkompatiblen Auswendiglernen, wobei jene, die sich ein komplexes rechtsstaatliches Verständnis erarbeiten, durch das Prüfungssystem ausgesondert werden, da sie - wie Ernst-Wolfgang Böckenförde in JZ 1997, 317 [320] trefflichst formulierte - an der Blockade des selbständigen Denkens scheitern, und das konnte ich damals mit meiner Verfassungsbeschwerde vor allem auch mit meiner in KritV 1999, 239 veröffentlichten Arbeit belegen, deren Erstellung während meines Referendariats mehr Freizeitengagement als Ausbildungsziel war, wohingegen mich bei meiner Juristenausbildung in Bremen und Sachsen-Anhalt dieser faschistoide Drill zum opportunistischen Auswendiglernen von keinesfalls zu hinterfragenden Glaubenssätzen und im Rahmen beider Juristischen Staatsprüfungen vor allem die Prüfung des Willens, diese möglichst hemmungslos durchzutreten, angewidert hatte.

Auf das zusätzlich belastende rechtswidrige Disziplinarverfahren, weil ich mich diese Juristische Initiation zu reproduzieren verweigert hatte, konnte ich 1999 zwar noch nach Hamburg fliehen, brach hier aber bald zusammen und litt an apathischen Schlafphasen bis zu zwanzig Stunden am Tag - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, für die ich seit dem 26. April 2002 sehr dankbar bin, weil mich mein Körper damit davor bewahrt hat, meine berechtigte Wut über diese pervertierte Auslese während meiner Juristenausbildung und die politische Verfolgung durch ein rechtswidriges Disziplinarverfahren selbstschädigend aufzuarbeiten. Am 26. April 2002 lief nämlich in Erfurt Robert Steinhäuser Amok und tötete 16 Menschen und sich selbst, nachdem er seinerseits Opfer einer pervertierten Auslese und einer rechtswidrigen Maßregelung geworden war, die ihm massiv berufliche Perspektiven vereitelt hatte - vor allem im unsolidarischen Osten, wo man sich von Verlierern noch schneller abwendet als im Westen: Auf dem Weg zum 12jährigen turboAbitur hatte man es in Thüringen unterlassen, die Erlangung anderer qualifizierender Schulabschlüsse zu ermöglichen, und als Robert Steinhäuser an dieser perversen Auslese zu scheitern drohte, wollte er sich mit einem gefälschten Attest der Prüfung entziehen, woraufhin die Schulleiterin Christiane Alt ihn in der Sache unverhältnismäßig der Schule verwies, ohne zum Fällen dieser Entscheidung tatsächlich befugt zu sein. Diese Parallele zu meinen Erlebnissen in Sachsen-Anhalt machte mich dankbar für meine apathischen Schlafphasen und bestätigte meine Überzeugung, den mir aufgenötigten Ekel weiterhin rechtsstaatlich und publizistisch aufzuarbeiten, selbst wenn ich hierbei der einzige bleiben würde, der rechtsstaatliche Überzeugungen vertritt.

Kurz darauf erhielt ich ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, daß die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger sowie die Richter Hömig und Bryde am 25. April 2002 einstimmig beschlossen hätte, meine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Frau Hömig, Herr Jaeger und Herr Bryde haben also am Vortag von Robert Steinhäusers Amoklauf klargestellt, daß selbst wenn dieser die Kraft gefunden hätte, seine rechtswidrige Benachteiligung rechtsstaatlich aufzuarbeiten, er spätestens beim Bundesverfassungsgericht aufgelaufen wäre.

Das Jahr 2002 bot noch weitere erschreckende Eindrücke, vor allem als im August das Elbhochwasser den Osten flutete und ich eine Frau jammern sah, daß ihr zehn Jahre Arbeit zunichtegemacht worden seien, womit sie offensichtlich das Raffen von Konsumgütern und Statussymbolen meinte, während ich mich fragte, was ich sagen sollte, nachdem ich während meiner fast zehnjährigen Juristenausbildung viel Engagement auf meine umweltrechtliche Schwerpunktausbildung verwendet hatte, mir dabei auch die Möglichkeiten und Grenzen der Fachplanungen des Wasserrechts erschlossen und im Referat Naturschutz des damaligen Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt in Magdeburg auch meine erfolgreichste Referendarstation verbracht hatte und mir danach eine Allianz aus ostMob und westReaktionären jede Entfaltung dieser Kenntnisse vereitelt hatte, die Vorsorge gegen genau solche Naturkatastrophen zu treffen beinhaltet hätte. Auch der Mordprozeß gegen den Jurastudenten Magnus Gäfgen war erschütternd, da bei ihm diese juristische Initiation zum hemmungslosen Durchtreten offensichtlich auch noch fehlgeleitet war, wobei Frankfurts Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner seiner Faszination für Folter erlag. Von daher empfinde ich es heute notgedrungen als Auszeichnung, von dieser Justiz wegen mangelnden Korpsgeists ausgesondert worden zu sein und konnte mich wenige Tage auf den mit dieser Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg daran erfreuen, daß mit Leipzigs Olympiabewerbung wieder eine Jubelparade geplatzt ist, mit der sich Mob und reaktionäre Elite in neonaziDeutschland gegenseitig feiern wollten.

Ich war auch nicht enttäuscht, daß das Bundesverfassungsgericht am 25. April 2002 meine Verfassungsbeschwerde mit richtigen Argumenten zur Juristenausbildung abgewürgt hatte, für die mir die heute vorgelegte politische Verfolgung aufgenötigt worden ist, denn damit hat das Bundesverfassungsgericht den Weg frei gemacht zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg. Es hat mir sehr viel gegeben, meine Erfahrungen auf französisch und englisch aufzuarbeiten, da ich nach meinen Eindrücken aus dem Jahr 2002 ganz sicher weiß, daß ich mit deutschem Paß nicht sterben will. Ein internationales Gericht ist auch für die Mißstände der deutschen Justiz die angemessene Instanz, da sich demokratische Fortschritte in Deutschland seit jeher nur auf internationalen Druck durchgesetzt haben, zumal bereits im 18. Jahrhundert Franzosen eine verkommene Elite mit der Guillotine abgesetzt hatten, während Deutsche im 20. Jahrhundert noch für ihren schwachsinnigen österreichischen Kunstmaler Verbrechen begangen haben. Und daran ändert auch nichts, daß der scheidende Bundespräsident Johannes Rau kürzlich die deutschen Eliten kritisierte, um beim Wahlvolk die Illusion zu erzeugen, daß sich an deren Asozialität nochmal irgendetwas ändern könnte. Auch das Bundesverfassungsgericht ist ja nur ein Parteienproporzgericht, dem es während der Besatzungszeit 1978 zwar gelungen ist, mit der Transsexuellenentscheidung das Menschenbild des unter alliierter Besatzung erlangten Grundgesetzes brilliant zu formulieren, und auch das Volkszählungsurteil war 1983 noch eine großartige, Bürgerrechte begründende Entscheidung, aber seit der Wiedervereinigung mit den puritanisch-obrigkeitsstaatlichen Preußen hat das westdeutsche Heucheln von demokratischer Läuterung gegenüber den westalliierten Besatzern sein Ende gefunden, und seitdem kam auch aus Karlsruhe nichts wirklich erhabenes mehr. Ich mache mir daher keine Illusionen über diese Verfassungsbeschwerde, denn rehabilitiert, werden in diesem Land allenfalls naziRichter wie Hans Filbinger und niemals deren Opfer. Ich bin jedoch gespannt, für welchen Amokläufer das Bundesverfassungsgericht mit seinem Nichtannahmebeschluß diesmal den Startschuß setzen wird, und wenn dann der Kopf fällt, werde ich nichtmal Hoppla! sagen…

UP

IV.

Die erlittene politische Verfolgung verletzt mich in Grundrechten aus Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 12, 33 und 103 GG.

Dirk Burchard

UP

Es folgt das dieser Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügte Disziplinar- nebst allen Folgeverfahren sowie im Anschluß daran die Schriftstücke des Bundesverfassungsgerichts zur vorstehenden Verfassungsbeschwerde.

UP

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg

Herrn Rechtsreferendar
Dirk Burchard
Faberstraße 15
39122 Magdeburg

Bearbeitet von: Ri Reichel
Unser Zeichen 11 B 55

Datum 24.03.1999

Juristischer Vorbereitungsdienst
hier: Dienstaufsicht
Ihr Schreiben an das Verwaltungsgericht Halle vom 08.03.1999

Sehr geehrter Herr Burchard,

aus Anlaß Ihres obengenannten Schreibens rüge ich folgende von Ihnen gewählte Formulierungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA begründen:

"Es fehlen dort jene opportunistischen Schleimer, die den von der Beklagten verherrlichten Auslesekriterien problemlos genügt haben. Diese Referendare zeichnen sich insbesondere dadurch aus, daß sie bevorzugt reaktionären Arbeitsgemeinschaftsleitem eifrig ihre Repititorkenntnisse präsentiert und dadurch deren Bedürfnis nach Unterdrückung kritischer Fragen entsprochen haben."

"Die Beklagte bildet also Juristen aus und betreibt unter diesen eine Auslese nach jenen, die einem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz keinerlei Widerstand entgegensetzen und gleichgeschaltet subsumieren würden."

"Roland Freisler ist daher in letzter Konsequenz tatsächlich das Ideal der Prüfungsanforderungen der gegenwärtigen Juristenausbildung."

"Durch die stetige Verschärfung der Leistungsanforderungen und die Erhöhung der Ausleseziele, wurde weiterhin eine wirksame Indienstnahme des rechten Mobs unter den Referendaren erreicht."

"Die Beklagte fördert mit den Leistungsidealen der von ihr mitverantworteten Juristenausbildung also geradezu leichtfertig rechtsextreme Entwicklungen in der Justiz, da auch unter den ostdeutschen Referendaren jenen die Förderung versagt bleibt, die diese Entwicklung nicht mittragen und diese dem Gleichschaltungstrieb des rechten Mobs ebenso ausgeliefert werden, wie der Kläger […] ausgeführt hatte."

Sie erhalten im Rahmen der nunmehr gegen Sie geführten Vorermittlungen gemäß § 26 DO LSA Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Es steht Ihnen frei, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit - auch vor der ersten Anhörung - einen Verteidiger zu befragen. Sie können binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens eine mündliche Anhörung beantragen.

Ob eine Disziplinarmaßnahme gegen Sie zu verhängen ist, werde ich gemäß § 3 DO LSA im Anschluß nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Hierbei werde ich auch zu berücksichtigen haben, wie Sie selbst nach reiflicher Überlegung zu der von Ihnen in dem Schreiben vom 08.03.1999 für nötig befundenen Wortwahl stehen.

Mit verbindlicher Empfehlung
(Neuwirth)

UP

Magdeburg, den 7. April 1999

Einschreiben/Rückschein
An die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Naumburg
Postfach 16 55
06606 Naumburg

Juristischer Vorbereitungsdienst/Dienstaufsicht
Bezug: Ihr Schreiben vom 24. März 1999 zu Ihrem Zeichen 11 B 55
hier: schriftliche Stellungnahme im Vorermittlungsverfahren gemäß § 26 Absatz 2 DO LSA (14 Seiten + 4 Seiten Anlagen)

Sehr Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Reichel,

Ihr oben bezeichnetes Schreiben vom 24. März habe ich mit Datum des Poststempels vom 31. März am 1. April 1999 erhalten. Weil das angeheftete Empfangsbekenntnis eine in diesem Fall gar nicht einschlägige Zustellung nach § 212 a ZPO betrifft, bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens nun mit dieser Stellungnahme.

Obwohl ich mir davon nach allem keine Einflußmöglichkeit auf Ihre Entscheidung mehr verspreche, möchte ich aber die mir durch § 26 Absatz 2 DO LSA eingeräumte Gelegenheit zur Anhörung nutzen. Aufgrund der Art und Weise, wie Sie einzelne Passagen meines Schriftsatzes sinnentstellend isolieren und sogar sinnentstellend falsch zitieren, möchte ich mich aber einer - hier eigentlich anzustrebenden - mündlichen Anhörung unter Ihrer Protokollführerschaft höchst ungern aussetzen. Ich äußere mich daher schriftlich und füge meinen von Ihnen nur auszugsweise zitierten Schriftsatz an das VG Halle als Anlage 1 an. Ich habe darin die von Ihnen gerügten Passagen unterstrichen, damit der Disziplinarkammer deren Zusammenhang ersichtlicher wird als auf dem Schriftstück, das Frau Neuwirth unterschrieben hat.

Nachfolgend werde ich eine kurze Einführung zu meiner Person und meiner Motivation zum Referendariat in Sachsen-Anhalt geben und dann zu den einzelnen von Ihnen gerügten Zitaten Stellung beziehen. Diese Stellungnahme umfaßt einschließlich dieser Seite insgesamt 14 Seiten, und ihr wurden zwei Anlagen beigefügt (Anlage 1 = 3 Seiten, Anlage 2 = 1 Seite).

UP

I.

Zu meiner Person, soweit das hier von Interesse sein könnte: Ich wurde in Herzberg am Harz, dem Geburtsort meiner Mutter geboren. Mein Vater stammt aus Duderstadt. Mein familiären Wurzeln reichen also mit dem Harz und dem Eichsfeld direkt in jene Gebiete, welche durch die deutsch-deutsche Teilung zwischen Niedersachsen und dem heutigen Sachsen-Anhalt aufgespalten wurden. Nachdem ich in Fallersleben (später: Wolfsburg 12) ebenfalls noch als Kind des Zonenrandgebiets aufgewachsen bin und in Bremen ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert hatte, fiel meine Wahl zum Referendariat also auch gerade wegen meiner Neugierde auf die seinerzeit dämonisierte und verbotene damals andere Seite der Weltordnung auf Sachsen-Anhalt, trotzdem ich zwei Monate später auch in Bremen mein Referendariat zu 100% der Bezüge hätte antreten können. Ich bin heute 31 Jahre alt und damit vergleichsweise alt für einen Referendar, weil mein Lebenslauf durchaus atypische Erfahrungswege aufweist. Wie ich Ihnen an anderer Stelle schrieb, bin ich sehr leicht zu faszinieren von Menschen, die wissen, was sie tun, warum sie dies tun, die dies sorgfältig abgewogen haben und das auch vermitteln können, so daß ich mich allein um der Unterordnung willen sowieso niemals unterordnen könnte. Dieses vielleicht etwas zu anspruchsvolle Bedürfnis nach geistiger Größe, ist mir leider schon mehrfach zum Verhängnis geworden. Wahrheit ist für mich höchster Wert, und eine Hierarchie, welche sich daran vergeht, hat für mich ihre Daseinsberechtigung verloren.

UP

II.

Sie verdächtigen mich, ein Dienstvergehen begangen zu haben durch meine Verwendung von Ihnen zitierter Formulierungen. Die von Ihnen gerügten Formulierungen, welche nach Ihrer nicht weiter dargelegten Ansicht den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA begründen, entstammen einem Schriftsatz, den ich dem Verwaltungsgericht Halle am 8. März 1999 in der Verwaltungsrechtssache Burchard ./. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg unter der Geschäfts-Nummer 3 A 1972/98 hatte zukommen lassen. Ich wende mich mit dieser Klage gegen Ihre Ermessensausübung im Rahmen einer Entscheidung nach § 66 Absatz 1 BBesG, mit der Sie meine Anwärterbezüge im Ergänzungsvorbereitungsdienst als von Ihnen ausdrücklich so bezeichneten Leistungsanreiz auf 1.571,52 DM gekürzt haben.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist bis heute nicht bestimmt, so daß ich hiermit anrege, dieses Disziplinarverfahren jedenfalls bis zum Abschluß dieser Verwaltungsrechtssache auszusetzen. Ich finde es höchst ärgerlich, daß Sie die argumentative Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Halle vor der mündlichen Verhandlung durch repressive Maßnahmen zu unterbinden suchen. Sie schränken damit meine Möglichkeiten ein, vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu finden.

Darüberhinaus finde ich es unseriös, daß Sie eine komplexe Argumentation durch Streichung von teilweise nur einzelnen Sätzen auseinanderreißen und danach in einen anderen Kontext setzen, um sie disziplinarrechtlich zu ahnden. Es wird auch angemerkt, daß Ihre Zitate teilweise nicht stimmen, im ersten Zitat beispielsweise die bedeutsamen Worte mit Repressionen von Ihnen gekürzt wurden, während Sie im zweiten Zitat statt selbstgleichgeschaltet nur gleichgeschaltet zitiert haben. Ihre Zitierfehler unterlaufen Ihnen bevorzugt mit besonders sinnentstellendem Resultat.

Im Folgenden gehe ich auf die einzelnen gerügten Formulierungen ein unter Protest gegen die Art und Weise von deren Isolierung aus ihrem Kontext der gesamten verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung. Nur die unterstrichenen Passagen hatten Sie mit Schreiben vom 23. März 1999 zitiert und gerügt:

UP

1. Zitat

Es sei angemerkt, daß die Atmosphäre in dieser Versager Arbeitsgemeinschaft vergleichsweise angenehm ist. Es fehlen dort jene opportunistischen Schleimer, die den von der Beklagten mit Repressionen verherrlichten Auslesekritierien problemlos genügt haben. Diese Referendare zeichneten sich insbesondere dadurch aus, daß sie bevorzugt reaktionären Arbeitsgemeinschaftsleitern eifrig ihre Repetitorkenntnisse präsentiert und dadurch deren Bedürfnis nach Unterdrückung kritischer Fragen entsprochen haben.

Der von Ihnen gekürzte Einleitungssatz macht deutlich, daß es sich um einen Vergleich der Atmosphäre meiner ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft mit meiner jetzigen im Ergänzungsvorbereitungsdienst geht. Dieser Eindruck ist selbstverständlich subjektiv und durch mein juristisches Selbstverständnis begründet. Von einer Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften erwarte ich, daß dort ein erfahrener Jurist seine Kenntnisse und Erfahrungen weitergibt und seinen Referendaren Gelegenheit zur Reflexion des eigenen Wissenstands und zum Austausch eröffnet. In diesem Zusammenhang möchte ich betonen, daß dies meinen Arbeitsgemeinschaftsleitern OStA W… und RA F… in beeindruckender Weise gelungen ist. Als vollkommen unangebracht empfinde ich Arbeitsgemeinschaften mit kasernenmäßigen Drill zum Auswendiglernen sinnentleerten Wissens. Daß andere Referendare dies anders sehen und sich nur ihre Zeugnisse abholen und sich für eine Abrechnung nach BRAGO qualifizieren wollen, ist nunmal ein übliches Phänomen der Eliteausbildung zum Juristen, was unter Medizinern ganz ähnlich ausgeprägt ist.

Meine Wortwahl opportunistische Schleimer geht auf interessegeleitete massive Störungen dieses Austauschs in den Arbeitsgemeinschaften durch eine nachfolgend skizzierte Gruppe von Mit-Referendaren zurück, welche den Austausch mit Rangordnungskämpfen unterdrückt hat. Meine Formulierung mag etwas umgangssprachlich klingen, gibt aber zutreffend meine Verärgerung über die Geisteshaltung einzelner, leider auch noch als Gruppe dominierender Mit-Referendare wieder, die ihre Vorherrschaft auch mit anderen Mitteln erstritten haben, wie auszuführen sein wird. Ich kann mich zB daran erinnern, daß OStA W… einen dieser Mit-Referendare, der sich über zu geringe Punktzahlen sowieso nicht zu beschweren brauchte, einmal ansprach, er würde in seinen Klausuren immer Lehrbuchwissen breittreten, und dann fing dieser Referendar an zu wimmern: Andere Prüfer wollen sowas lesen. Wenn ich damals nicht als Westdeutscher neben einer Frau aus Halle gesessen hätte, die lautstark ob dieser Peinlichkeit losgesprustet hat, hätte das schlimme Auswirkungen auf meine Meinung über Ostdeutsche gehabt. Dennoch hat mich angesichts weiterer derartiger Erlebnisse maßlos enttäuscht, daß praktisch nur diese Haltung der Weg zum Erfolg bei der zweiten juristischen Staatsprüfung sein sollte, die meines Erachtens dem vollkommenen Verzicht auf eigene Identität gleichkommt.

Soweit Sie beim Zitieren meine Worte mit Repressionen gekürzt haben, hat dies zu einer fatalen Sinnentstellung meiner Aussage geführt. Repression war in diesem Zusammenhang die durch Sie vorgenommene Bezügekürzung nach § 66 BBesG, welche Sie trotz meines entsprechenden Hinweises im Widerspruchsverfahren, daß ein belastender Verwaltungsakt niemals Leistungsanreiz sein könnte, noch in Ihrem Widerspruchsbescheid so bezeichnet haben, was ich als Verhöhnung durch Sie empfinde. Daß die derzeitige zweite juristische Staatsprüfung der Auslese dient, steht vollkommen außer Frage, so daß die Lust, mit der Sie beharrlich eine Repression als Leistungsanreiz darstellen, durchaus als Verherrlichung der damit sanktionierten Nichterfüllung eben dieser Auslesekriterien zu bezeichnen ist.

Fatal wird die Sinnentstellung Ihrer Verkürzung meiner Aussage dadurch, weil die durch mich vorgenommene Zuordnung der Mangelhaftigkeit der Auslesekritierien der derzeitigen Juristenausbildung zu Ihrem Verantwortungsbereich dadurch erheblich verändert wird. Keineswegs hatte ich Ihnen vor dem VG Halle ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, sondern unreflektierte Anwendung einer sanktionierenden Norm. Und deshalb findet sich im letzten Zitat auch der Vorwurf der Leichtfertigkeit, der gemeinhin als eine Form der Fahrlässigkeit gilt. Ich bin mir durchaus einer leichten Schärfe dieses Vorwurfs bewußt, halte ihn aber deshalb für angemessen, weil Sie trotz entsprechender Darlegungen im Widerspruchsverfahren und nach mehrfachem Austausch von Schriftsätzen vor dem VG Halle so tun, als hätte ich niemals Argumente dargelegt. Und daß ein belastender Verwaltungsakt niemals Leistungsanreiz sein kann, sondern immer nur Sanktion, ist ja nun eine vollkommen banale Erkenntnis.

Was ein reaktionärer Arbeitsgemeinschaftsleiter ist, läßt sich nach meinen praktischen Erfahrungen bildlich umschreiben mit einem Mann, der die ihm anvertrauten Referendare Dritten mit So kann man aufsteigen! vorführt und diese unter Verzicht auf intellektuelle Brillianz zu seiner geistigen Gefolgschaft nötigen will. Meine von Ihnen zitierten Darlegungen sprechen für sich, und zu den an mir selbst erprobten Methoden folgen unten weitere Ausführungen.

UP

2. und 3. Zitat

Der Beklagten ist daher vorzuhalten, daß sie eine Ausbildung reproduziert, welche selbstbewußte Persönlichkeitsentwicklungen in einer eigenständigen Staatsgewalt unterdrückt. Erziehungsziel sind Juristen, die zu jedem Thema mit Schlagworten auftrumpfen können, dadurch Allwissenheit vortäuschen und reflektierende Zweifler demotivieren sollen. Diese Juristen reproduzieren ihrerseits alles, was in ihre Beck'schen Gesetzestextsammlungen einsortiert wurde, als wertfrei verobjektivierten Ausdruck des Willens eines verantwortungsbewußten Gesetzgebers. Die Beklagte bildet also Juristen aus und betreibt unter diesen eine Auslese nach jenen, die einem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz keinerlei Widerstand entgegensetzen und selbstgleichgeschaltet subsumieren würden. Zur Reflexion und Kritik neigende Referendare werden hingegen als unsicher aussortiert und mit Leistungsanreiz genannten Sanktionen dazu genötigt, sich diesem Gleichschaltungsideal zu unterwerfen. Roland Freisler ist daher in letzter Konsequenz tatsächlich das Ideal der Prüfungsanforderungen der gegenwärtigen Juristenausbildung.

Diese beiden Zitate sind aus ihrem Zusammenhang gelöst vollkommen mißverständlich, wenngleich ich hier einräumen muß, Ihre Verantwortung für die gegenwärtige Juristenausbildung überbewertet zu haben. Das zweite Zitat schießt nämlich etwas über mein im einleitenden Satz vorgegebenes Darlegungsziel hinaus, daß Sie im Rahmen ihrer streitgegenständlichen Ermessensentscheidung eine persönlichkeitszersetzende Ausbildung reproduzieren. Dies tun Sie nach meiner Auffassung zweifelsohne. Auch distanziere ich mich nicht von meiner dargelegten Konsequenz der derzeitigen Auslesekriterien, denn wer seine Befähigung zum Richteramt allein mit auswendiggelernten Definitionen und Schemata erlangt ohne jemals die Bedeutung richterlicher Unabhängigkeit zu verinnerlichen, droht in Extremsituationen jedenfalls im Freisler'schen Sinn sein Amt zu mißbrauchen. Von dieser Mahnung mag ich mich in keiner Weise distanzieren und sehe sie in jedem Fall von meiner Meinungsfreiheit umfaßt. Ich erkenne sogar in § 52 Absatz 2 BG LSA eine beamtenrechtliche Pflicht, derartige Mißstände zu benennen, deren Risiken aufzuzeigen und verantwortliche Entscheidungsträger zu deren Berücksichtigung anzuregen. Ich halte es nämlich für gefährlich, Referendare durch Auslesedruck und Ausbildungsziele, welche sie auf Auswendiglernen und Fleißarbeiten reduzieren, in eben jene von mir angeführte Selbstgleichschaltung zu drängen und empfehle insoweit eine Auseinandersetzung mit den Ausbildungszielen der ab 1984 bundespolitisch unterdrückten einstufigen Reformausbildungen, welche die Persönlichkeitsentwicklung gezielt in den Vordergrund stellten (vgl Robert Francke/Hans-Jürgen Hopp Einstufige Juristenausbildung in Bremen - Evaluation eines Reformmodells, Alsbach/Bergstraße 1986, 35,-- DM).

Mit Schriftsatz an das VG Halle vom 18. Januar 1999 hatte ich ohnehin darauf hingewiesen, daß sich zwischenzeitlich die rechtspolitische Diskussion zur der Reform überfälligen Juristenausbildung weiter verdichtet hat, so daß die von mir im Klageverfahren dargelegte Verfassungswidrigkeit der Leistungsanforderungen der derzeitigen Juristenausbildung für künftige Generationen überwunden werden könnte. Bereits im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wurde angestrebt (Kapitel IX. Ziffer 12. Seite 58): Die Aus- und Fortbildung der Juristinnen und Juristen werden wir unter Berücksichtigung der Anforderungen einer modernisierten Rechtsordnung reformieren. Danach hatten sich am 5. November 1998 kurz nach meiner Klageerhebung die Justizminister von Bund und Ländern mit Ausnahme des bayerischen Justizministers Sauter darauf geeinigt, die praktische Juristenausbildung wieder in das Studium zu integrieren (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 6. November 1998 Seite 5). Es wird also künftig überall in Deutschland wieder einstufig ausgebildet werden, so daß die 1984 von der seinerzeitigen Bundesregierung durch Änderung des Richtergesetzes unterdrückten einstufigen Reformausbildungskonzepte aus Bremen, Hamburg und Hannover wieder an Stelle des heutigen Ausbildungskonzepts aus den 60er Jahren gesetzt und weiterentwickelt werden können. Die bevorstehende Reform der Juristenausbildung wird an Sachsen-Anhalt nicht vorüberziehen und auch die Prüfungsanforderungen betreffen. Man wird sich demnächst in Sachsen-Anhalt zu entscheiden haben, inwieweit, man dem hiesigen juristischen Nachwuchs die Errungenschaften der Reformausbildungen aus Bremen, Hamburg und Hannover gewährt und bestrebt sein wird, selbständig denkende Juristen heranzubilden und das Auswendiglernen beim Repetitor zurückzudrängen. Soweit ich in unserer Auseinandersetzung vor dem VG Halle auf Böckenförde JZ 1997, 317 sowie auf die überwältigende Zustimmung seiner Kollegen in NJW 1997, 2935 hingewiesen habe, kritisiert Böckenförde nichts neues oder unbekanntes, sondern ein Phänomen, das in Bremen, Hamburg und Hannover schon Anfang der 70er Jahre Anlaß zu kritischer Reflexion und zur Reform war. Sie dürfen mit meinen Schriftsätzen insoweit Recherchearbeit genießen.

Die beiden Zitate aus meinem Schriftsatz zu 2. und 3. sind danach als Schlußfolgerungen ausführlich von mir begründet worden. Meine Begründungen selbst zweifeln Sie ja auch gar nicht an, und legen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon gar keine anderen Schlußfolgerungen dar oder machen Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit meiner Schlußfolgerungen. Eigentlich gründet sich Ihr Verdacht eines Dienstvergehens allein darauf, daß ich mich mit der erlebten Ausbildung auseinandersetze und meine Schlüsse daraus ziehe, durch die Sie sich belästigt fühlen - aus welchen Gründen auch immer. Sie haben diese nicht dargelegt oder sonstwie zu erkennen gegeben.

In meinem Widerspruch gegen die Examensbewertung vom 14. Oktober 1998 hatte ich den Soziologen Niklas Luhmann zitiert, der 1965 veröffentlicht hatte ("Grundrechte als Institution", Berlin 1965, Seite 51 und Seite 55): Eine Sozialordnung, welche die individuelle Persönlichkeit strukturell strapaziert, muß sie zugleich entlasten, indem sie die Anforderungen begrenzt. Denn: Jede differenzierte Gesellschaft, die soweit entwickelt ist, daß sie zentral nicht mehr ausreichend koordiniert werden kann, muß sich auf Persönlichkeiten als Knotenpunkt sozialer Anforderungen stützen. Das führt zu erhöhten Investitionen in den Einzelnen. Die Dynamisierung seiner Ansprüche wird sozial legitimiert. Es entwickelt sich eine gesteigerte Sensibilität gegenüber persönlichen Verhaltensbedingungen und Schonungsbedürfnissen. Takt, Toleranz und psychologisches Einsichtsvermögen gewinnen ersichtlich an Boden. Sie werden den kulturellen Fortschritt dieser Gesellschaft also nicht damit aufhalten, daß Sie mir Disziplinarmaßnahmen als Knüppel zwischen die Beine werfen - Sie überschätzen mich.

Sensibilität, Takt und Toleranz entwickelt man danach nicht durch Repressionen, was außer Frage stehen sollte. Wenn ich aber dennoch bei dieser Gelegenheit meine Aussagen überdenke, muß ich das zweite von Ihnen angeführte Zitat geringfügig korrigieren. Diese Aussage müßte bei perfektionierterer Wortwahl vielmehr lauten:

"Die Beklagte fördert also mit Ihrer unreflektierten Ermessensentscheidung Auslesekriterien, welche Referendare begünstigen, die einem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz keinerlei Widerstand entgegensetzen und selbstgleichgeschaltet subsumieren würden."

Ich hatte bei meiner Aussage zu wenig berücksichtigt, daß die derzeitigen Auslesekriterien eine politische Entscheidung sind und kaum von Ihnen gesetzt wurden. Ich werde dies dem VG Halle in einem künftigen Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung selbstverständlich in eben dieser Weise optimiert darlegen.

Im übrigen möchte ich Ihnen in diesem Zusammenhang zur Kenntnis geben, wie das Landesjustizprüfungsamt in seinem Widerspruchsbescheid vom 12. März 1999 zu entsprechenden Ausführungen meinerseits Stellung bezogen hat:

"Soweit Sie weiter das der schriftlichen Prüfung zugrundeliegende Prüfungs- und Ausbildungssystem und damit - auch - die hier zur Anwendung gelangten Vorschriften der JAPrO rügen, vermögen diese - immerhin interessanten - Gedanken die aktuelle Reformdiskussion zwar sicher bereichern und - z.T. - auch durchaus berechtigt kritisch das geltende System beleuchten."

UP

4. Zitat

Durch die stetige Verschärfung der Leistungsanforderungen und die Erhöhung der Ausleseziele, wurde weiterhin eine wirksame Indienstnahme des rechten Mobs unter den Referendaren erreicht. Diese hatte der Kläger in Fußnote 26 seines Widerspruchs gegen die Examensbewertung vom 14. Oktober 1998 nur zurückhaltend angedeutet, weil er sich nicht als Westdeutscher gegenüber seinen ostdeutschen Mit-Referendaren aufspielen mochte.

Hinter dieser Aussage steht eine subjektive Erfahrung während meines Referendariats, die darzulegen mir einige Probleme bereitet: Zunächst hatte ich erwartet, dies ggf in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Halle zu tun und darauf zu vertrauen, daß unabhängige Richter meine wahrheitsgemäßen Schilderungen auch als glaubhaft erkennen würden. Im Rahmen dieser repressionsbedrohten Vorermittlungen zu einer Disziplinarverfügung stellt sich diese Situation jedoch anders dar. Ich bin unter keinen Umständen bereit, die Namen dieser Mit-Referendare preiszugeben, welche mich zum sozialdarwinistischen Wettstreit um die Erfüllung pervertierter Ausbildungsziele versucht hatten zu nötigen. Ich habe im Rahmen von 18 Monaten Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften gelernt, diese Angriffe abzuwehren, und sobald diese Mit-Referendare nicht mehr um die Gunst von Ausbildern in Hierarchien buhlen können, sondern Mandanten zufriedenstellen müssen, damit diese wiederkommen, werden sie die bis jetzt unterlassene Persönlichkeitsentwicklung nachholen müssen. Mich haben diese Auseinandersetzungen viel Kraft gekostet und auch am Lernen gehindert. Meine Ausführungen entsprechen meinen tatsächlichen Erlebnissen, für die ich insbesondere die Ausleseprinzipien der derzeitigen Juristenausbildung verantwortlich mache und deren Ihr Ermessen auf null reduzierende Wirkung ich vor dem VG Halle darlege.

Noch in Bremen wohnend hatte ich mich sehr auf mein Referendariat in Sachsen-Anhalt gefreut, auf die neuen Eindrücke und die neuen Bekanntschaften. Ich war überzeugt, auf interessante Auseinandersetzungen und fruchtbaren Austausch mit meinen ostdeutschen Mit-Referendaren und deren jeweils individuellen Erfahrungshorizonten zu stoßen. Diese Horizonterweiterung schien mir auch wichtiger als die 100%igen Bezüge, die ich in Bremen ab Januar 1997 hätte erhalten können. In einen Wettstreit mit meinen Mit-Referendaren zu treten, hatte ich keinesfalls vor, zumal ich sowieso nach meinem Referendariat nach Hamburg ziehen wollte und will.

Mein Referendariat entwickelte sich anders. Ich stieß zunächst auf einen AG-Leiter dessen Verhandlungsführung ich als Demütigung von Prozeßparteien empfand und dessen autoritärer Unterrichtsstil mir keinerlei Berufsperspektive vermittelte, die ich auch nur im Ansatz hätte übernehmen können. Meine Bemühungen, unauffällig dazusitzen bis dies vorbeiging, wurden durch sein Bedürfnis nach Gefolgschaft sabotiert. Er führte mich ständig durch Abfragerei nach Stichworten vor, überhörte zB richtige Antworten und schlachtete falsche aus. Er korrigierte Klausuren mit Die rechtliche Lösung dürfte falsch sein, was klarstellte, daß er sich mit meinen Lösungen gar nicht auseinandersetzen wollte. Einmal entglitt ihm sogar ein beiläufiger Versprecher, als er mich mit Frau Burchard anredete - offensichtlich mit der Intention, mich meinen Mit-Referendaren als Sündenbock zum Druckablassen auszuweisen. Es bildete sich später unter diesen eine Clique, welche genau diese Vorgaben erfüllte. Wenn Sie nun in Fortsetzung des von Ihnen gerügten 4. Zitats auf Fußnote 26 in meinem Widerspruch gegen die Examensbewertung stoßen, lesen Sie dort:

26. So mußte ich eine extreme Phase erleben, als dieser sich in meiner Gegenwart aufspielte, daß Westdeutsche ihm an die heilige Rosette wollten, während sein großer Kumpel unter dem Tisch in der Gerichtskantine seinen Unterschenkel gegen meinen preßte. Das Gesäß meines dies mutmaßenden Mit-Referendars hatte übrigens keine erotische Faszination auf mich ausgeübt.

Es gehört zu den üblichen Methoden des rechte Mobs, den Intimbereich anderer fortlaufend zu verletzen und diese auf niedere Bedürfnisse zu reduzieren, bis diese ausrasten und als geistesgestörter Amokläufer geächtet werden oder, wie in meinem Fall, vom Ekel innerlich zerfressen in Apathie verfallen. Leider hatten diese Aktivitäten erst langsam eingesetzt, nachdem mir Ri'inLG S… wegen meines AG-Leiters angeboten hatte, in die Arbeitsgemeinschaft von RiLG Dr O… zu wechseln. Ich hatte dieses Angebot ausgeschlagen, weil ich mich unter meinen Mit-Referendaren zunächst sehr wohl gefühlt und eine derartige Entwicklung nicht erwartet hatte. Daß ich darin nun rechtsextreme Tendenzen erkenne, hängt damit zusammen, daß ich jenem Mit-Referendar die Ablösung von diesem Gedankengut nicht abgenommen habe, der eine rechte Zeit hinter sich haben wollte. Zum anderen - trotzdem man über rechts und links natürlich lange streiten kann - entspricht es meiner Überzeugung, daß rechts die unbedingte Unterordnung des Individuums unter staatliche, von wem auch immer definierte Vorgaben steht, während linkes Staatsdenken die Integration von Individualität in ihren gesellschaftlichen Kontext betreibt. Ich habe während meines Referendariats, insbesondere auch durch Prüfungen eine starke Dominanz rechter Ideologie erlebt, eine massive Übernahme dieses Gedankenguts durch viele meiner Mit-Referendare, und ich habe sozialen Druck für mein Bedürfnis erlebt, hier auch andere Schwerpunkte zu setzen. Soweit Ihnen empirische Studien über andere Sozialstrukturen unter Rechtsreferendaren vorliegen, wäre ich Ihnen für deren Aushändigung oder einen Hinweis auf eine Fundstelle dankbar.

Diese Vorkommnisse in meiner Arbeitsgemeinschaft sind nicht zu beweisen, falls doch, wäre vermutlich alles nicht so gemeint gewesen oder angeblich von mir falsch verstanden worden, und deshalb möchte ich mich dem Vorwurf der Verleumdung nicht aussetzen. Ich hatte eigentlich beschlossen, dies nicht weiter zu thematisieren, da nach meinem Wegzug aus Sachsen-Anhalt zu dieser Clique ohnehin kein Kontakt mehr bestehen würde. Erst seitdem die Landeszentrale für politische Bildung eine Broschüre herausgibt (Everhard Holtmann, Protestpartei am rechten Rand - Die DVU in der Wählerlandschaft Sachsen-Anhalts, Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt, Magdeburg 1998, Grafik 3 auf Seite 22 und Tabelle 4 auf Seite 24), die einräumt, daß in Sachsen-Anhalt bei 18% der Einwohner direkt hinter Brandenburg (19%) das zweithöchste rechtsextreme Einstellungspotential aller Bundesländer zu verzeichnen ist (zum Vergleich: Saarland 4% und Bremen 5%) und insbesondere 25-34-jährige hiernach mit 20% ein überdurchschnittliches rechtsextremes Einstellungspotential aufweisen (in den alten Bundesländern: 8%), mag ich Ihnen diesen Einzelfall als unerfreuliches Phänomen der Juristenausbildung vorhalten, welche keine andere Persönlichkeitsentwicklung fördert als den unmündigen Auswendiglerner. Wenn Böckenförde JZ 1997, 317 [318 reSp] ausführt, Was geprüft wird, ist relevant, und (nur) was relevant ist, wird gelernt; diese Pragmatik hat aus der Sicht der Studenten Vernunft, muß jedem denkenden Menschen bewußt sein, daß diese Uniformierung von Auszubildenden auch entsprechenden sozialen Druck gegen Abweichler hervorbringt. Wer immer nach dem Grundsatz Spalten und herrschen regiert, weiß um diese Formen der Indienstnahme des Mobs, fördert ein Zusammenpferchen von Referendaren und entfacht unter diesen Wettstreite. Inwieweit Sie selbst nach diesem Grundsatz handeln, hatte ich vor dem VG Halle noch in keiner Weise gemutmaßt.

Meine Ausführungen waren Ihnen schon lange vor der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung bekannt, weil ich die umfangreiche Ausarbeitung meines 18-seitigen Widerspruchs gegen die Examensbewertung auch Ihnen im Widerspruchsverfahren gegen die Bezügekürzung vorgelegt hatte. Was ich vor dem Verwaltungsgericht Halle vortrage ist also im Grunde nichts anderes, wenngleich die fortdauernde Auseinandersetzung mit einem rechtspolitischen Thema selbstverständlich in einen fortwährenden Erkenntnisprozeß mündet, welcher zu einer intellektuellen Schärfung der Argumentation führt. Das kann ich nicht vermeiden. Derzeit sind es sogar Sie selbst, die weitere Auseinandersetzungen von mir zu diesem Thema verlangen.

Ziel meiner Ausführungen, war danach insbesondere, auf den Mangel hinzuweisen, daß die Prüfungsziele keinerlei Freiräume eröffnen, sich Schwerpunkte außerhalb dieser Wettstreite um die Erfüllung von Klausuranforderungen zu setzen.

Daß genau dieses Interesse an selbstgesetzten Schwerpunkten meiner Persönlichkeitsstruktur entspricht können zwei meiner Ausbilder bestätigen, bei denen ich umfangreiche und besonders anspruchsvolle Arbeiten aus eigenem Antrieb erstellt habe: Zunächst hatte ich im damaligen Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt bei RD … eine aufwendige Stellungnahme zum Entwurf eines Umweltgesetzbuchs erarbeitet, die im Referat Naturschutz zu erstellen war. Diese Aufgabe zu übernehmen hatte ich deshalb großes Interesse, weil ich in Bremen eine umweltrechtliche Schwerpunktausbildung absolviert habe und einer der dort lehrenden Professoren an der Ausarbeitung dieses Umweltgesetzbuchs beteiligt war. Weiterhin war mir durch eine vorübergehende Tätigkeit bei der Zeitschrift für Umweltrecht, deren Ausgabe 3/95 ich als presserechtlich verantwortlicher Schriftleiter mitgestaltet habe, die kritische rechtspolitische Auseinandersetzung mit umweltrechtlichen Fragestellungen vertraut, so daß ich hier erhebliche Fachkompetenz in das MRLU einbringen konnte und daher insgesamt eine außerordentlich erfreuliche Ausbildungsstation dort verbracht habe. Weiterhin hatte ich als der erste Rechtsreferendar beim Landesbeauftragten für den Datenschutz überhaupt den Landesbeauftragten Herrn Klaus-Rainer Kalk selbst auf § 41 Absatz 2 Satz 3 JAPrO hingewiesen und ihm vorgeschlagen, die dort für den fünften Ausbildungsabschnitt vorgeschriebene anspruchsvolle schriftliche Leistung durch eine verfassungsrechtliche Herausarbeitung des Schutzguts des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu erbringen und dieses Recht mit anderen Schutzgütern des Informationsrechts in Bezug zu setzen. Diese Arbeit habe ich mit Erfolg erstellt und bemühe mich derzeit, sie zu veröffentlichen. Prüfungs- oder überhaupt examensrelevant ist derartiges Engagement aber nicht nur in keiner Weise, vielmehr widerspricht die derzeitige Juristenausbildung indem sie die individuellen Persönlichkeiten von Studenten und Referendaren unterdrückt und diese auf unmündige Fleißarbeiten reduziert, Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG, weil gilt: Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewußt wird. Hierzu gehört, daß der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährt die freie Entfaltung der im Menschen angelegten Fähigkeiten und Kräfte. - BVerfG Beschluß vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 - E 49, 286 [298]. Soweit empirische Studien zur einstufigen Reformausbildung die Erkenntnis hervorgebracht haben, daß nur sehr wenige Studenten stark individuell geprägte Wege zu gehen vermögen (Francke/Hopp aaO Seite 160), kann dies nicht bedeuten, daß wieder und derzeit noch im zweistufigen Ausbildungskonzept, wo diese Studenten oder Referendare durch die Ausbildung bedingt gar nicht erst auffallen, eine weitere Ausgrenzung ihrer Fertigkeiten und eine Unterdrückung von deren Entfaltung stattzufinden hat.

UP

5. Zitat

Die Beklagte fördert mit den Leistungsidealen der von ihr mitverantworteten Juristenausbildung also geradezu leichtfertig rechtsextreme Entwicklungen in der Justiz, da auch unter den ostdeutschen Referendaren jenen die Förderung versagt bleibt, die diese Entwicklung nicht mittragen und diese dem Gleichschaltungstrieb des rechten Mobs ebenso ausgeliefert werden, wie der Kläger [dies bereits in seinem Widerspruch gegen die Examensbewertung vom 14. Oktober 1998 auf Seite 9 ] ausgeführt hatte.

In einer anderen Sache schrieb ich Ihnen, daß ich dieses Referendariat mit Humor zu nehmen versuche und auch manche westdeutschen Juristen, die sich mit Begeisterung den hierarchischen Auswüchsen des Preussen-Sozialismus anpassen, anstatt hier den Beweis anzutreten, daß der Westen besseres hervorgebracht hat. Und deshalb trifft mich neben meinem eigenen Scheitern an den Prüfungsanforderungen dieser Juristenausbildung zusätzlich, daß unter meinen ostdeutschen Mit-Referendaren, die von Alternativen zur derzeitigen Juristenausbildung noch weniger wissen können als ich, herausragende Persönlichkeiten und ihre Fertigkeiten nicht gefördert werden. Mir ist trotz der widrigen Umstände in meiner ersten Arbeitsgemeinschaft mit einigen Mit-Referendaren ein sehr interessanter Austausch gelungen. Und daher ist es sehr bedauerlich, daß vor allem diese Referendare, die mehr reflektieren und weniger nach der BRAGO schauen als andere, mit mir nun den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren, daß uns die Bezüge als Leistungsanreiz gekürzt wurden und daß Mit-Referendare mit Ellenbogenmentalität sich nun schon in diesem Berufsstand breitmachen. Juristische Fachkompetenz zeigt sich bei der Erstellung von Einzelfallentscheidungen mit komplexen Interessengestaltungen und nicht beim Klausurenschreiben, einer Kunstform eigener Art, die mit der juristischen Praxis kaum noch etwas zu tun hat.

"Wer nicht rechts ist, hat keine Freunde", lautete ein Artikel von Silke Becker aus der Süddeutschen Zeitung vom 22./23. August 1998 über rechte Jugendkultur in Frankfurt/Oder, den ich meinem Widerspruch gegen die Examensbewertung vom 14. Oktober 1998 als Anlage beigefügt hatte, der Ihnen also vorliegt und den ich noch einmal hier als Anlage 2 anfüge. Als ich diesen Artikel zu Besuch in München las, fühlte ich mich sehr angesprochen von dieser Darstellung des sozialen Ausgrenzungsdrucks von ansonsten so wahnsinnig braven Jungs. Ich habe dieses Phänomen in meiner ersten Arbeitsgemeinschaft auf einer hohen und nur selten dumpfen Entwicklungsstufe selbst erlebt und sehr darunter gelitten. Es war ein grausames Gefühl, auf gewohnte Formen von Sozialverhalten verzichten zu müssen, weil eine kleine Clique sich als Elite fühlen wollte. Der Ekel hat mich innerlich zerfressen, und ich bin sehr fett geworden. Das hat sich erst Anfang dieses Jahres wieder normalisiert. Ausschlaggebend für diese Normalisierung waren insbesondere meine mit geistiger Arbeit produktive Wahlstation, sowie die kritischen Auseinandersetzungen mit dem erlebten Referendariat im Rahmen meines Widerspruchs gegen die Examensbewertung und die Bezügekürzung sowie des anschließenden Klageverfahrens. Die betreffenden Mit-Referendare täten mir heute sehr leid, was sie sich in unserer Referendarzeit haben entgehen lassen, wenn die Folgen für mich heute nicht so fatal wären. Ich hege keinen Groll gegen diese Menschen, werde Ihnen aber in Zukunft niemals Vertrauen entgegenbringen, das sie mißbrauchen könnten und immer andere Wege wählen als sie es taten.

Der subtilen Arbeitsweise des rechten Mobs gilt es meines Erachtens bei der Juristenausbildung jedenfalls entgegenzuarbeiten und das kann nur durch die Förderung von Persönlichkeitsentwicklungen geschehen, welche die derzeitige Juristenausbildung unterdrückt. Nur starke Persönlichkeiten sind in der Lage, die Integrationskraft der Rechtsordnung künftig überhaupt noch sicherzustellen, so Sie das denn tatsächlich wollen. Die Risiken subtiler Gegenbewegungen bei der Vernachlässigung von Persönlichkeitsförderung unter Juristen hatte ich bereits in meinem Widerspruch gegen die Examensbewertung vom 14. Oktober 1998 angeführt und sehe mich aktuell durch Isensee JZ 1999, 265 [267 reSp] in der Vetretbarkeit meiner Ansicht bestätigt:

Der Prozeß der Rechtfertigung des Staates nimmt kein Ende, er währt, solange das Nachdenken über ihn dauert. Die Urteile, die fallen, sind allenfalls Zwischenbescheide. Sie bringen keine dauerhafte Klärung, und sie schließen das Verfahren nicht ab. Sie erwachsen nicht in Rechtskraft. Der Staat kann den Prozeß nicht gewinnen, sondern nur durchstehen.

Er kann ihn aber verlieren. Wenn er sich nicht vor den Anforderungen der Vernunft zu rechtfertigen vermag, riskiert er Akzeptanzverlust, Veränderungsdruck, Fundamentalopposition, Widerstand, am Ende Anarchie oder Ablösung durch eine andere Form der Organisation.

Die Vernunft, die über den Staat zu Gericht sitzt, vermag ihre Urteile nicht selbst zu vollstrecken. Das überläßt sie den realen Mächten, deren sie sich zuweilen zur Durchsetzung ihrer Zwecke listig zu bedienen weiß. Hegel zeichnet das faszinierende Geschichtsparadoxon der Wechselbeziehungen von tatenlosem Wissen und unwissender Tat. Die politischen Ideen bewegen sich auf Umwegen und Schleichwegen, bis sie zu realer Wirkung kommen, und auf diesen langen Wegen wandeln sie sich, passen sich an, schleifen sich ab und laden sich auf mit politischer Energie. Ihr Einfluß vollzieht sich zumeist im stillen Wandel und in unmerklichen Übergängen. Sie können auch zu wildem Ausbruch führen wie der französischen Revolution. In diesem politischen Schlüsselereignis der Neuzeit schreitet die Philosophie unmittelbar zur Tat und sucht den Staat nach ihrem Bilde neu zu schaffen. Sie veranstaltet das Tribunal, und sie übernimmt selber auch die Vollstreckung.

Nach allem weise ich Ihren Verdacht eines Dienstvergehens als unbegründet zurück und empfinde diesen vielmehr als Bestreben nach Unterdrückung meines kritischen Gedankenguts und als Versuch der Einschüchterung bei meiner Suche nach rechtlichem Gehör vor dem Verwaltungsgericht Halle. Dies ist für mich einer der vielen Tritte während meines Referendariats, die in ihrer Summe als Behandlung wie Abschaum erlebt habe. Danach weiß ich aber für mich sicher, daß ich mich am Radfahrerspiel - nach oben buckeln und nach unten treten - selbst niemals beteiligen werde und wünschte Ihnen höchstpersönlich, daß Sie dies auch von sich noch sagen könnten. Wenn Ihnen vor dem Verwaltungsgericht Halle die Argumente ausgehen, sollten Sie Ihre Bescheide zurückziehen und bitte diesen Mißbrauch des Disziplinarrechts unterlassen, zu dem Sie gerade ansetzen.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

- Anlage 1 zu dieser Stellungnahme (Der beanstandete Schriftsatz mit Kennzeichnung der Falschzitate) -

Verwaltungsgericht Halle
3. Kammer
Neustädter Passage 15a
06122 Halle/Saale

Magdeburg, den 8. März 1999

In der Verwaltungsrechtssache
Burchard ./. Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg
Geschäfts-Nummer: 3 A 1972/98

wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 1999 wie folgt erwidert:

Es mag zutreffen, daß die Auslese unter den Referendaren des Einstellungsjahrgangs November 1996 letztlich nur zu einer Durchfallquote von 28.75% geführt hat. Der Kläger hatte die Zahl von 40% von einer Mit-Referendarin erfahren, die eine Auskunft von Herrn Burgdorf (Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamts) zitiert haben wollte. Ob es nun tatsächlich 28.57% oder 40% gewesen sind, ändert aber nichts an dem Umstand, daß dieser jedenfalls hohe Versageranteil erstmals die Beklagte dazu veranlaßt hatte, zwei eigenständige Versager-Arbeitsgemeinschaften in Halle und Magdeburg zu bilden, da diese Referendare vermutlich zu viele waren, als daß man sie den Neuanfängern noch als mahnende Beispiele hätte vorführen können.

Es sei angemerkt, daß die Atmosphäre in dieser Versager-Arbeitsgemeinschaft vergleichsweise angenehm ist. Es fehlen dort jene opportunistischen Schleimer, die den von der Beklagten mit Repressionen verherrlichten Auslesekritierien problemlos genügt haben. Diese Referendare zeichneten sich insbesondere dadurch aus, daß sie bevorzugt reaktionären Arbeitsgemeinschaftsleitern eifrig ihre Repetitorkenntnisse präsentiert und dadurch deren Bedürfnis nach Unterdrückung kritischer Fragen entsprochen haben. Ein Vergleich mit den einstufigen Reformausbildungskonzepten aus Bremen, Hamburg und Hannover (vgl Robert Francke/Hans-Jürgen Hopp Einstufige Juristenausbildung in Bremen - Evaluation eines Reformmodells, Alsbach/Bergstraße 1986.) zeigt deutlich, daß die Förderung genau dieses opportunistischen Juristenmobs auch die politische Motivation der damaligen Bundesregierung zur Wiedereinführung des zweistufigen Ausbildungskonzepts aus den 60er Jahren und der Restaurierung von dessen Auslesekriterien war.

Der Beklagten ist daher vorzuhalten, daß sie eine Ausbildung reproduziert, welche selbstbewußte Persönlichkeitsentwicklungen in einer eigenständigen Staatsgewalt unterdrückt. Erziehungsziel sind Juristen, die zu jedem Thema mit Schlagworten auftrumpfen können, dadurch Allwissenheit vortäuschen und reflektierende Zweifler demotivieren sollen. Diese Juristen reproduzieren ihrerseits alles, was in ihre Beck'schen Gesetzestextsammlungen einsortiert wurde, als wertfrei verobjektivierten Ausdruck des Willens eines verantwortungsbewußten Gesetzgebers. Die Beklagte bildet also Juristen aus und betreibt unter diesen eine Auslese nach jenen, die einem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz keinerlei Widerstand entgegensetzen und selbstgleichgeschaltet subsumieren würden. Zur Reflexion und Kritik neigende Referendare werden hingegen als unsicher aussortiert und mit Leistungsanreiz genannten Sanktionen dazu genötigt, sich diesem Gleichschaltungsideal zu unterwerfen. Roland Freisler ist daher in letzter Konsequenz tatsächlich das Ideal der Prüfungsanforderungen der gegenwärtigen Juristenausbildung. Durch die stetige Verschärfung der Leistungsanforderungen und die Erhöhung der Ausleseziele, wurde weiterhin eine wirksame Indienstnahme des rechten Mobs unter den Referendaren erreicht. Diese hatte der Kläger in Fußnote 26 seines Widerspruchs gegen die Examensbewertung vom 14. Oktober 1998 nur zurückhaltend angedeutet, weil er sich nicht als Westdeutscher gegenüber seinen ostdeutschen Mit-Referendaren aufspielen mochte. Inzwischen gibt aber die gemäß Beschluß der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (AufbauLReg) der Staatskanzlei zugeordnete Landeszentrale für politische Bildung eine Broschüre heraus, die einräumt, daß in Sachsen-Anhalt bei 18% der Einwohner direkt hinter Brandenburg (19%) das zweithöchste rechtsextreme Einstellungspotential aller Bundesländer zu verzeichnen ist (zum Vergleich: Saarland 4% und Bremen 5%). Insbesondere 25-34-jährige weisen hiernach mit 20% ein überdurchschnittliches rechtsextremes Einstellungspotential auf (in den alten Bundesländern: 8%).

Beweis: Everhard Holtmann Protestpartei am rechten Rand - Die DVU in der Wählerlandschaft Sachsen-Anhalts, Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt, Magdeburg 1998, Grafik 3 auf Seite 22 und Tabelle 4 auf Seite 24.

Die Beklagte fördert mir den Leistungsidealen der von ihr mitverantworteten Juristenausbildung also geradezu leichtfertig rechtsextreme Entwicklungen in der Justiz, da auch unter den ostdeutschen Referendaren jenen die Förderung versagt bleibt, die diese Entwicklung nicht mittragen und diese dem Gleichschaltungstrieb des rechten Mobs ebenso ausgeliefert werden, wie der Kläger dies bereits in seinem Widerspruch gegen die Examensbewertung vom 14. Oktober 1998 auf Seite 9 ausgeführt hatte.

Neben diesen durchaus dramatischen rechtsextremistischen Sekundäreffekten, will die Beklagte mit ihrer Bezügekürzung aber Leistungsideale verteidigen, die keineswegs praxistauglich sind. In jeder Behörde wird Neuanfängern eine Einarbeitungszeit zugestanden, welche manche zur Orientierung an den anfallenden Problemstellungen und andere nunmal nur zur Orientierung an ihren Vorgesetzten nutzen. Jedenfalls kommt es aber an keinem einzigen Arbeitsplatz für Juristen vor, daß er innerhalb von zwei Wochen für jeweils fünf Stunden aus allen Fachgebieten Ausarbeitungen erstellen muß. Diese Examensanforderungen erfüllen regelmäßig auch nur Repetitorzöglinge, die Auswendiggelerntes reproduzieren und dieses keinesfalls reflektieren. Die bereits zitierte Kritik von Böckenförde JZ 1997, 317 [319f 4.] sowie die überwältigende Zustimmung seiner Kollegen in NJW 1997, 2935 hat die Beklagte vermutlich nichtmal gelesen. Jedenfalls hat sie aber keine Argumente vorgetragen, warum die derzeitigen Prüfungsanforderungen repressiv durchzusetzen sind, trotzdem der Kläger hier umfangreiche Ausführungen zur Ermessensreduzierung auf null geleistet hat. Bereits mit seinem Widerspruch gegen die Examensbewertung vom 14. Oktober 1998, welcher der Beklagten im Widerspruchsverfahren zu dieser Verwaltungsrechtssache zuging, hatte der Kläger auf Seite 4f dargelegt, daß ihn derartige Prüfungskriterien in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 iVm Artikel 1 Absatz 1 GG, aber auch aus Artikel 4 Absatz 1 GG sowie aus Artikel 12 Absatz 1 GG verletzen würden.

Die Beklagte hat sich auch auf die rechtspolitische Argumentation des Klägers nicht eingelassen. Sie hat keinerlei Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Juristenausbildung und deren Auslesekriterien zu erkennen gegeben. Der dadurch entstandene Austausch von Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung hat gezeigt, daß die Beklagte ihre Ermessensentscheidung allein durch eine von ihr nicht reflektierte Verwaltungsvorschrift ausgefüllt hat und auf die aberwitzige Idee gestützt, ein belastender Verwaltungsakt diene als Leistungsanreiz. Mit einer derartigen Kaltschnäuzigkeit ist der Kläger übrigens nicht einem einzigen Angeklagten bei seinen zahlreichen Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft Stendal gegenübergetreten. Die Behauptung der Beklagten, sie habe ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, wird daher als Verhöhnung zurückgewiesen.

Es erschüttert das Vertrauen des Klägers in den Sachverstand des OLG Naumburg zutiefst, daß diese Behörde in einem Verwaltungsprozeß keine überzeugenderen Argumente aufzubieten weiß, als eine Prozentzahl zu verbessern, den Kläger an das prozessuale Sachlichkeitsgebot als auch an seine beamtenrechtliche Pflicht zur Mäßigung zu erinnern und dem Verwaltungsgericht zu unterstellen, es würde vor dem Weiterleiten von Abschriften an die Beklagte, die Klageschrift nicht auf das Vorhandensein der Unterschrift des Klägers überprüfen.

Dirk Burchard

UP

Magdeburg, den 4. Juni 1999

An die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Naumburg
- Frau Neuwirth persönlich -
Postfach 16 55
06606 Naumburg

FAX: (0 34 45) 28 20 00

Juristischer Vorbereitungsdienst/Dienstaufsicht
Bezug: Ihr Schreiben vom 24. März 1999 zu Ihrem Zeichen 11 B 55

Sehr geehrte Frau Neuwirth,

Ihr oben bezeichnetes Schreiben hatte ich am 1. April 1999 erhalten. Sie hatten damit einen Entwurf von Herrn Richter Reichel unterzeichnet und Vorermittlungen nach der Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt gegen mich eingeleitet.

Am 7. April hatte ich Ihnen dazu meine schriftliche Stellungnahme zugesandt, die Ihnen ausweislich des Rückscheins am darauffolgenden Tag zugegangen ist. Seitdem habe ich nichts wieder von Ihnen zu diesem Vorgang gehört, noch nichtmal ein Vorermittlungsführer wurde benannt und auch nicht das Verfahren eingestellt.

Ich empfinde dies nicht nur angesichts meiner Examensvorbereitungen als Belastung, seit zwei Monaten disziplinarrechtlichem Druck ausgesetzt zu sein. Ich hatte mich auch trotz aller Entschiedenheit in der Sache durch ausführliche Darlegungen darum bemüht, Ihnen die diskrete Einstellung dieses Verfahrens zu ermöglichen:

Soweit Herr Reichel mit diesen Vorermittlungen die Auseinandersetzung vor dem VG Halle um die Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung unterdrücken wollte, hatte er sich in Ihrem Namen entschieden, dies durch meine persönliche Demontage zu bewerkstelligen. Ich könnte umgekehrt jedoch gut darauf verzichten, mich in gleicher Weise zur Wehr setzen zu müssen. Als ich in meiner schriftlichen Stellungnahme formuliert hatte, Ihnen würden Ihre Zitierfehler bevorzugt in besonders sinnentstellender Weise unterlaufen, war dies noch eine höchst diplomatische Umschreibung dafür, daß Sie Ihr disziplinarrechtliches Verfahren mit einem manipulierten Schriftstück eingeleitet haben. Ihr Schreiben war nämlich schon allein durch die sinnentstellende Zusammenstellung von Zitaten manipuliert. Ob die zusätzlichen Zitierfehler vorsätzlich oder fahrlässig unterlaufen sind, darauf kommt es gar nicht mehr an.

Nach allem ist die Einstellung dieses Verfahrens meines Erachtens überfällig.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg

Herrn
Dirk Burchard
Faberstraße 15
39122 Magdeburg

Bearbeitet von: Ri Reichel
Unser Zeichen SH 11 B 55

Datum 21.06.1999

Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen

Sehr geehrter Herr Burchard,

hiermit gebe ich Ihnen das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen wie folgt bekannt:

1. Zur Person

Der Beamte wurde am 19.06.1967 im Herzberg am Harz geboren. Er wohnt in der Faberstraße 15 in 39112 Magdeburg. Seine Anwärterbezüge betragen derzeit brutto DM 1. 615,85. Herr Burchard ist ledig und kinderlos.

Nachdem er am 11.03.1996 die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt hat, wurde er zum 01.11.1996 als Rechtsreferendar zum Beamten auf Widerruf ernannt. Er absolviert seitdem den juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt.

Mit Bescheid vom 16.09.1998 teilte das Ministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - dem Beamten mit, er habe die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden und ordnete die Wiederholung verschiedener Ausbildungsabschnitte des Referendariats im Gesamtumfang von neun Monaten an (Ergänzungsvorbereitungsdienst). Den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolviert der Beamte seit dem 01.11.1998.

Gegen den Beamten sind bislang keine Disziplinarverfahren geführt worden. Vorstrafen sind nicht bekannt.

2. Zum Sachverhalt

Wegen des dem Beamten durch das Ministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - mit Bescheid vom 16.09.1998 mitgeteilten Nichtbestehens der Zweiten juristischen Staatsprüfung kürzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg mit Bescheid vom 19.10.1998 gemäß § 66 BBesG seine Anwärterbezüge um 15 % und ordnete die sofortige Vollziehung der Kürzung an. Hiergegen legte der Beamte mit Schreiben vom 28.10.1998 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1998 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zurück, half dem Widerspruch in der Sache geringfiigig ab (Anfangstermin der Bezügekürzung) und wies den Widerspruch im übrigen zurück.

Mit Schriftsatz vom 30.11.1998 erhob der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage gegen den Bescheid vom 19.10.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.1998. Der Rechtsstreit wird unter der Geschäftsnummer 3 A 1972/98 geführt.

Auf den Inhalt der Prozeßakten wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 14.12.1998 beantragte die Präsidentin des Oberlandesgerichts, die Klage abzuweisen und wies den Beamten sowohl auf das prozessuale Sachlichkeitsgebot als auch auf seine beamtenrechtliche Pflicht zur Mäßigung hin.

Mit Schreiben vom selben Tage wurde dem Beamten angesichts der Fomulierung seiner Klagschrift gesondert mitgeteilt:

aus gegebenem Anlaß weise ich Sie darauf hin, daß ein Beamter auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens seinem Vorgesetzten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verpflichtet ist. Ansonsten begeht er ein Dienstvergehen.

In einem an das Verwaltungsgericht Halle gerichteten Schriftsatz vom 08.03.1999 äußerte der Beamte sich unter anderem wie folgt:

"Es fehlen dort jene opportunistischen Schleimer, die den von der Beklagten mit Repressionen verherrlichten Auslesekriterien problemlos genügt haben. Diese Referendare zeichnen sich insbesondere dadurch aus, daß sie bevorzugt reaktionären Arbeitsgemeinschaftsleitern eifrig ihre Repetitorkenntnisse präsentiert und dadurch deren Bedürfnis nach Unterdrückung kritischer Fragen entsprochen haben."
"Die Beklagte bildet also Juristen aus und betreibt unter diesen eine Auslese nach jenen, die einem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz keinerlei Widerstand entgegensetzen und selbstgleichgeschaltet subsumieren würden."
"Roland Freisler ist daher in letzter Konsequenz tatsächlich das Ideal der Prüfungsanforderungen der gegenwärtigen Juristenausbildung."
"Durch die stetige Verschärfung der Leistungsanforderungen und die Erhöhung der Ausleseziele, wurde weiterhin eine wirksame Indienstnahme des rechten Mobs unter den Referendaren erreicht."
"Die Beklagte fördert mit den Leistungsidealen der von ihr mitverantworteten Juristenausbildung also geradezu leichtfertig rechtsextreme Entwicklungen in der Justiz, da auch unter den ostdeutschen Referendarenjenen die Förderung versagt bleibt, die diese Entwicklung nicht mittragen und diese dem Gleichschaltungstrieb des rechten Mobs ebenso ausgeliefert werden, wie der Kläger dies bereits […] ausgeführt hatte.

Diese Formulierungen werden dem Beamten vorgeworfen.

Der Beamte räumt ein, den an das Verwaltungsgericht Halle gerichteten stehenden Schriftsatz vom 08.03.1999 verfaßt zu haben. Er meint, das Disziplinarverfahren sei mit dem Ziel eingeleitet worden, eine argumentative Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht zu unterbinden. Die gerügten Passagen des Schriftsatzes vom 08.03.1999 seien aus dem Kontext herausgelöst worden. In der Sache hält er im wesentlichen an den gerügten Passagen fest und begründet diese ausführlich. So sei etwa die Formulierung Roland Freisler… als Mahnung zu verstehen. Von der Äußerung distanziere er sich in keiner Weise. Sie sei von der Meinungsfreiheit umfaßt. Den Verdacht eines Dienstvergehens weist der Beamte als unbegründet zurück. Er empfinde die Einleitung der Vorermittlungen als Bestrebung nach Unterdrückung seines kritischen Gedankenguts und als Versuch der Einschüchterung bei seiner Suche nach rechtlichem Gehör vor dem Verwaltungsgericht.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 08.03.1999, aus der vom Beamten im Rahmen der Vorermittlungen abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 07.04.1999 und aus den beigezogenen Akten [Personalakte, Verwaltungsakte des Oberlandesgerichts Naumburg betreffend den gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg geführten Verwaltungsrechtsstreit].

Sie können bis zum 09.07.1999 weitere Ermittlungen beantragen.

Gleichzeitig gebe ich Ihnen Gelegenheit zu einer abschließenden Anhörung gemäß § 25 Abs. 5 DO LSA am Dienstag, 20.07.1999, 14.00 Uhr, Raum 501 a im Oberlandesgericht Naumburg. Mit der Durchführung der abschließenden Anhörung werde ich Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, Oberlandesgericht Naumburg, beauftragen. Es steht Ihnen aber auch frei, sich schriftlich zu äußern. Für diesen Fall sehe ich einer Stellungnahme bis zum 20.07.1999 entgegen.

Gemäß § 26 Abs. 5 S. 5 DO LSA ist vom Beginn der Anhörung an einem - bislang nicht benannten - Verteidiger bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit gestattet.

Mit freundlichen Grüßen
(Neuwirth)

UP

Magdeburg, den 27. Juni 1999

An die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Naumburg
Postfach 16 55
06606 Naumburg

Vorab per FAX: (0 34 45) 28 20 00

Juristischer Vorbereitungsdienst/Dienstaufsicht
Bezug: Ihr Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen vom 21. Juni 1999 zu Ihrem Zeichen SH 11 B 55
hier: Verfahrensrügen und Anträge weiterer Ermittlungen

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

Ihr Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen vom 21. Juni 1999 habe ich am Freitag, den 25. Juni 1999 zur Kenntnis nehmen können.

Ich bin entsetzt, daß Ihre Vorermittlungen nicht mit der Einstellung Ihres disziplinarrechtlichen Verfahrens geendet haben. Ich werde daher nicht am 20. Juli 1999 zur abschließenden mündlichen Anhörung im Oberlandesgericht Naumburg erscheinen, trotzdem an diesem Tag sinnigerweise die Flaggen in dieser Republik auf Halbmast hängen werden. Sie werden aber meine schriftliche Stellungnahme bis zu diesem Termin erhalten - und zwar vorzugsweise mit Datum vom 14. Juli.

Zunächst rüge ich nunmehr die Durchführung der Vorermittlungen durch Herrn Richter Reichel. Dieser wäre in einem förmlichen Disziplinarverfahren gemäß § 41 Absatz 4 Nr 6 DO LSA als Untersuchungsführer auszuschließen. Da in einem Verfahren gegen Beamte auf Widerruf gemäß § 112 Absatz 4 DO LSA ein förmliches Disziplinarverfahren nicht stattfindet, also nur eine Disziplinarverfügung in Betracht kommt, sind die sonst sogenannten Vorermittlungen hier bereits die eigentlichen Ermittlungen. Darüberhinaus war Herr Richter Reichel aufgrund der mit Fax vom 4. Juni 1999 von mir dargelegten Umstände in dieser Sache befangen.

Weiterhin bedeuten Vorermittlungen meines Erachtens nicht allein die Zusammenstellung des Tatbestands für die Disziplinarverfügung, sondern enthalten auch eine Würdigung mit Entscheidung oder einem Vorschlag. Vom Generalanwalt beim EuGH bis zu jeder Sozialarbeiterin der Jugendgerichtshilfe ist mir das eigentlich vertraut. Ihre Obliegenheit, im Rahmen von Vorermittlungen den erhobenen Vorwurf zu prüfen, ergibt sich schon aus § 26 Absatz 4 DO LSA. Aber auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft enden mit Einstellung oder Anklage. Ich rüge daher Ihr Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen als unvollständig und vermag nur dem Umstand, daß das Verfahren nicht eingestellt wurde, zu entehmen, daß ich nach Ihren Ermittlungen weiter ein Dienstvergehen begangen haben soll. Das benennen Sie als solches schon gar nicht mehr konkret. Ich sehe kaum noch den mir gemachten Vorwurf, der aber in den Gründen der Disziplinarverfügung plötzlich wieder auftauchen könnte.

Soweit Sie ausführen, Vorstrafen meinerseits wären Ihnen nicht bekannt und auf diese suggestive Formulierung nicht verzichten wollen, beantrage ich zu ermitteln, daß Vorstrafen gegen mich nicht verhängt wurden.

Ebenso beantrage ich aufzuklären, wie es zwischen Ihnen und dem Landesjustizprüfungamt zu einem derartigen Wertungswiderspruch meiner Ausführungen kommen konnte, wie ich dies auf Seite 8 meiner Stellungnahme vom 7. April 1999 dargelegt hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso meine komplexe Argumentation einerseits von einer Justizministerialbehörde als interessante Gedanken zur Bereicherung der Reformdiskussion zur Juristenausbildung aufgefaßt werden und sogar angedeutet wird, daß man meine Kritik zumindest teilweise teilt, während andernorts meine Formulierungen zerstückelt und disziplinarrechtlich verfolgt werden.

Desweiteren sehen Sie bitte meiner Stellungnahme zu Ihrem Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen bis zum 20. Juli 1999 entgegen, die niemanden erfreuen kann.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg

Persönlich / Vertraulich
Herrn Rechtsreferendar
Dirk Burchard
Faberstraße 15
39122 Magdeburg

Bearbeitet von: VPräsOLG Zink/Schö.

Unser Zeichen SH 11 B 55

Datum 30.06.1999

Disziplinarverfahren
Meine Verfügung vom 21.06.1999
Telefax vom 27.06.1999

Sehr geehrter Herr Burchard,

am 27. Juni 1999 ist hier das in Ablichtung beigefügte, nicht unterzeichnete Telefax eingegangen. Zur Vermeidung von Missverständnissen bitte ich Sie gegebenenfalls, Ihre Urheberschaft durch Unterschrift zu dokumentieren.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Zink

Beglaubigt
Justizangestellte

Anlage

UP

Magdeburg, den 3. Juli 1999

An die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Naumburg
Postfach 16 55
06606 Naumburg

Disziplinarverfahren
Bezug: Ihr Schreiben vom 30. Juni 1999 zu Ihrem Zeichen SH 11 B 55

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr VPräsOLG Zink,

Ihr oben bezeichnetes Schreiben habe ich erhalten. Sie sandten mir die Kopie eines Schreibens, das ich Ihnen ohne Unterschrift als Fax vorab hatte zukommen lassen.

Daß ich nunmehr meine Urheberschaft durch meine Unterschrift dokumentieren soll, sollte eigentlich unnötig sein. Noch am Sonntagabend des 27. Juni 1999 hatte ich eine unterschriebene Ausfertigung in den Postkasten geworfen, welche Sie zwischenzeitlich erreicht haben sollte. Ich hatte Ihnen dieses Schreiben nur ausnahmsweise vorab per Fax zukommen lassen, damit Sie sich innerhalb der kurzen Fristen bereits auf die beantragten weiteren Ermittlungen einstellen könnten und um ein eindeutiges Indiz dafür zu setzen, daß ich diese rechtzeitig beantragt hatte. Mein Fax enthielt den eindeutigen Hinweis Vorab per FAX, nach dem Sie eine unterschriebene Ausfertigung im Posteingang hätten erwarten können.

Für den Fall, daß mein Schreiben auf dem Postweg oder ihn Ihrem Behördenbetrieb verlorengegangen sein sollte, sende ich Ihnen anliegend eine Zweitausfertigung und werde diesen Brief heute Abend in Hannover vor Zeugen einwerfen.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

Anlage (2 Seiten)

UP

Magdeburg, den 27. Juni 1999
- Zweitausfertigung -

An die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Naumburg
Postfach 16 55
06606 Naumburg

Vorab per FAX: (0 34 45) 28 20 00

Juristischer Vorbereitungsdienst/Dienstaufsicht
Bezug: Ihr Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen vom 21. Juni 1999 zu Ihrem Zeichen SH 11 B 55
hier: Verfahrensrügen und Anträge weiterer Ermittlungen

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

Ihr Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen vom 21. Juni 1999 habe ich am Freitag, den 25. Juni 1999 zur Kenntnis nehmen können.

Ich bin entsetzt, daß Ihre Vorermittlungen nicht mit der Einstellung Ihres disziplinarrechtlichen Verfahrens geendet haben. Ich werde daher nicht am 20. Juli 1999 zur abschließenden mündlichen Anhörung im Oberlandesgericht Naumburg erscheinen, trotzdem an diesem Tag sinnigerweise die Flaggen in dieser Republik auf Halbmast hängen werden. Sie werden aber meine schriftliche Stellungnahme bis zu diesem Termin erhalten - und zwar vorzugsweise mit Datum vom 14. Juli.

Zunächst rüge ich nunmehr die Durchführung der Vorermittlungen durch Herrn Richter Reichel. Dieser wäre in einem förmlichen Disziplinarverfahren gemäß § 41 Absatz 4 Nr 6 DO LSA als Untersuchungsführer auszuschließen. Da in einem Verfahren gegen Beamte auf Widerruf gemäß § 112 Absatz 4 DO LSA ein förmliches Disziplinarverfahren nicht stattfindet, also nur eine Disziplinarverfügung in Betracht kommt, sind die sonst sogenannten Vorermittlungen hier bereits die eigentlichen Ermittlungen. Darüberhinaus war Herr Richter Reichel aufgrund der mit Fax vom 4. Juni 1999 von mir dargelegten Umstände in dieser Sache befangen.

Weiterhin bedeuten Vorermittlungen meines Erachtens nicht allein die Zusammenstellung des Tatbestands für die Disziplinarverfügung, sondern enthalten auch eine Würdigung mit Entscheidung oder einem Vorschlag. Vom Generalanwalt beim EuGH bis zu jeder Sozialarbeiterin der Jugendgerichtshilfe ist mir das eigentlich vertraut. Ihre Obliegenheit, im Rahmen von Vorermittlungen den erhobenen Vorwurf zu prüfen, ergibt sich schon aus § 26 Absatz 4 DO LSA. Aber auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft enden mit Einstellung oder Anklage. Ich rüge daher Ihr Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen als unvollständig und vermag nur dem Umstand, daß das Verfahren nicht eingestellt wurde, zu entehmen, daß ich nach Ihren Ermittlungen weiter ein Dienstvergehen begangen haben soll. Das benennen Sie als solches schon gar nicht mehr konkret. Ich sehe kaum noch den mir gemachten Vorwurf, der aber in den Gründen der Disziplinarverfügung plötzlich wieder auftauchen könnte.

Soweit Sie ausführen, Vorstrafen meinerseits wären Ihnen nicht bekannt und auf diese suggestive Formulierung nicht verzichten wollen, beantrage ich zu ermitteln, daß Vorstrafen gegen mich nicht verhängt wurden.

Ebenso beantrage ich aufzuklären, wie es zwischen Ihnen und dem Landesjustizprüfungamt zu einem derartigen Wertungswiderspruch meiner Ausführungen kommen konnte, wie ich dies auf Seite 8 meiner Stellungnahme vom 7. April 1999 dargelegt hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso meine komplexe Argumentation einerseits von einer Justizministerialbehörde als interessante Gedanken zur Bereicherung der Reformdiskussion zur Juristenausbildung aufgefaßt werden und sogar angedeutet wird, daß man meine Kritik zumindest teilweise teilt, während andernorts meine Formulierungen zerstückelt und disziplinarrechtlich verfolgt werden.

Desweiteren sehen Sie bitte meiner Stellungnahme zu Ihrem Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen bis zum 20. Juli 1999 entgegen, die niemanden erfreuen kann.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

(Nachträgliche Anmerkung: Bezüglich der Beflaggung am 20. Juli hatte ich mich insoweit vertan,
da für die gescheiterten Hitler-Attentäter tatsächlich einfach und nicht Halbmast geflaggt wird.)

UP

Magdeburg, den 14. Juli 1999

Einschreiben/Rückschein
An die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Naumburg
Postfach 16 55
06606 Naumburg

Juristischer Vorbereitungsdienst/Dienstaufsicht
Bezug: Ihr Schreiben vom 21. Juni 1999 zu Ihrem Zeichen SH 11 B 55
hier: schriftliche Stellungnahme zum Wesentlichen Ergebnis Ihrer Ermittlungen gemäß § 26 Absatz 5 Satz 4 DO LSA (7 Seiten)

Sehr Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter Braun,

Ihr oben bezeichnetes Schreiben vom 21. Juni 1999 wurde am 24. Juni niedergelegt und von mir am 25. Juni 1999 zur Kenntnis genommen.

Mit Schreiben und vorab per Fax vom 27. Juni 1999, sowie mit Zweitausfertigung dieses Schreibens am 3. Juli rügte ich die Durchführung der Vorermittlungen durch Herrn Richter Reichel sowie die Unvollständigkeit Ihres Wesentlichen Ergebnisses der Vorermittlungen. Weiter beantragte ich zu ermitteln, daß gegen mich keine Vorstrafen verhängt wurden, soweit Sie auf die entsprechende Formulierung nicht verzichten wollten. Und ich beantragte, einen Wertungswiderspruch meiner von Ihnen beanstandeten Ausführungen zwischen Ihnen und dem Landesjustizprüfungsamt zu klären. Sie äußerten sich hierzu bisher in der Sache nicht.

Ich nehme nunmehr soweit abschließend gemäß § 26 Absatz 5 Satz 4 DO LSA zu Ihrem Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen Stellung. Mit Fax vom 4. Juni 1999 an Frau Neuwirth persönlich hatte ich angemerkt, daß ich darauf verzichten könnte, mich in diesem Verfahren mit einer Demontage des Oberlandesgerichts Naumburg zur Wehr setzen zu müssen. Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden oder Pressemappen habe ich daher auch nicht veranlaßt. Ich lege aber Herrn Richter Reichel nahe, ein Verfahren nach § 34 Satz 1 DO LSA zu erwägen.

Diese Stellungnahme umfaßt einschließlich dieser insgesamt 7 Seiten.

Das von Ihnen erstellte Wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen macht keine falschen Aussagen, ist aber dennoch unrichtig, weil es einen Sachverhalt selektiert, der den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls nicht gerecht wird.

Es trifft zu, daß ich seit dem 1. November 1998 den neunmonatigen Ergänzungsvorbereitungsdienst absolviere, nachdem das Landesjustizprüfungsamt mein Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung festgestellt hatte. Diese Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts fechte ich vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen - A 8 K 188/99 - an. Mein Examensversagen ist nämlich vor allem der Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung geschuldet und nicht etwa einem Mangel an Motivation, Einsatzbereitschaft und -fähigkeit. Aus diesem Grund kollabiert auch seit der Abschaffung des Hausarbeitsexamens in Sachsen-Anhalt die Referendarausbildung endgültig. Mein Einstellungsjahrgang hatte mit dem neu eingeführten Klausurexamen eine Durchfallquote von 28.57% hervorgebracht, weswegen erstmals Versager-Arbeitsgemeinschaften in Halle und Magdeburg eingerichtet wurden, um diese große Zahl von Examensversagern von den Neuanfängern fernzuhalten. Aber auch der nächste Einstellungsjahrgang erbrachte eine Durchfallquote von rund 33%. Diese Referendare sind nun zu den bereits laufenden Versager-Arbeitsgemeinschaften hinzugestoßen. Vor einem halben Jahr sah ich wohl ungefähr ebenso desorientiert und demotiviert aus und hatte keine erfahrenen Versager neben mir, die mir Mut gemacht hätten, dies nicht persönlich zu nehmen.

Vielmehr hatte mich ein Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgericht Naumburg erreicht, welcher meine Bezüge zusätzlich zur Kürzung-Ost um weitere 15 % nach § 66 BBesG kürzte. Diesem Bescheid fehlten nahezu vollständig die Ermessensdarlegungen, da wohl von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen worden war und daß sich niemand gegen ein Oberlandesgericht wehren würde. Eine zitierte undurchsichtige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, die 1983 veröffentlicht worden war, stellte aber bereits die Bezügekürzung als Ansporn dar. Auf meinen Widerspruch erging dann durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg ein Widerspruchsbescheid, der die Ermessenserwägungen auf drei Gründe stützte: allgemeine und ohnehin immer zu beachtenden Verwaltungsgrundsätze ("sparsame Verwendung von Steuermitteln"), die Schaffung eines Leistungsanreizes und eine Verwaltungsvorschrift, welche angeblich die Kürzung vorschrieb. Die geringfügige Abhilfe war tatsächlich nur eine Berichtigung des Ausgangsbescheids, welche den übrigen Versagern auch ohne Widerspruch gewährt wurde. Dieser Widerspruchsbescheid schrie also geradezu nach Rechtsschutz, wie meiner Klageschrift an das Verwaltungsgericht Halle vom 30. November 1998 zu entnehmen ist.

Zwischenzeitlich hatte Herr Richter Reichel von Frau Richterin Wangerowski im Oberlandesgericht Naumburg die Betreuung der Referendare übernommen und mußte den von dieser entworfenen Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Halle verteidigen. Die Betreuung der Referendare ist im Oberlandesgericht Naumburg ein Rotationsposten; daß sich diese Aufgabe dort großer Beliebtheit erfreuen würde, ist nicht bekannt.

Bereits im ersten Absatz seiner Klageerwiderung für die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg gab Herr Richter Reichel zu erkennen, daß er nicht nur die Klageabweisung beantragt hatte, um ein Urteil zu erhalten, sondern daß er meine Klage totgemacht wissen wollte. Da ich nur die Klageschrift und nicht die Abschrift unterschrieben hatte, mutmaßte er, die Klageschrift könnte ebenfalls nicht unterschrieben und dieser Umstand nicht geheilt worden sein. Damit unterstellte er dem Verwaltungsgericht Halle, dort würde man Klageschriften vor dem Weiterleiten der Abschriften nicht auf die klägerische Unterschrift prüfen. Auf meine siebenseitige Klageschrift ging er inhaltlich in keiner Weise ein und sah nichteinmal in dem Umstand, daß das Verwaltungsgericht Halle im Oberlandesgericht Naumburg meine Personalakte angefordert hatte, ein Indiz, daß man sich dort auf meine Klage einlassen könnte. Ich hatte nämlich nicht nur die Aufhebung der Bescheide beantragt, sondern auch zur Ermessensreduzierung auf null dargelegt. Wäre dies für die Kammer von vornherein nicht in Betracht gekommen, hätte man dort gar nicht Einsicht in die Stationszeugnisse in meiner Personalakte nehmen brauchen. Herr Richter Reichel verkannte völlig die rechtspolitische Bedeutung dieser Klage, trotzdem ich im letzten Absatz meiner Klageschrift ausdrücklich darauf hingewiesen hatte:

Gern hätte ich beantragt, den Widerspruchsbescheid der beklagten Präsidentin des OLG Naumburg als unbrauchbare Arbeit mit ungenügend (0 Punkte) zu bewerten, ihre Bezüge als Leistungsanreiz auf 1.506,82 DM pro Monat zu kürzen (85% von 86.5%-Ost der Anwärterbezüge plus Alterszulage in Höhe von 202,-- DM), sie weiteren neun Monaten Referendardausbildung in der öffentlichen Verwaltung zuzuweisen, und danach abschließend zu überprüfen, ob sie in einer Rechtsordnung Verantwortung zu tragen fähig ist, welche die Würde des einzelnen Menschen an vorderster Stelle der Grundrechte schützt. Ein Urteil, das die Ermessensreduzierung auf null im Rahmen des § 66 Absatz 1 BBesG erkennt, mit dessen Veröffentlichung der Reformdruck auf den Gesetzgeber bezüglich der Juristenausbildung erhöht würde, wäre allerdings möglicherweise für alle Parteien hilfreicher…

Dies nahm Herr Richter Reichel vielmehr zum Anlaß, mich schriftlich auf meine Dienstpflichten hinzuweisen, wie dies auf Seite 2 in Ihrem Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen angeführt wird. Zwar war meine Formulierung aus der Sicht eines gerade durchgefallenen Referendars, der erst kurz zuvor Einsicht in seine Prüfungsakte genommen hatte, durchaus konsequent und sollte nichts anderes als diese Situation deutlich machen, dennoch entschuldigte ich mich mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Halle vom 18. Januar 1999 dafür, daß diese Formulierung im Oberlandesgericht Naumburg Verstimmung ausgelöst haben könnte.

Für meinen mit diesem Disziplinarverfahren beanstandeten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Halle vom 8. März 1999 war ich dann schon tief in die Auseinandersetzung mit der Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung eingestiegen. Ich hatte mit der Zusammenstellung empirischer Studien durch Robert Francke und Hans-Jürgen Hopp Einstufige Juristenausbildung in Bremen - Evaluation eines Reformmodells (Alsbach/Bergstraße 1984) eine zentrale Veröffentlichung zum seinerzeit weitgehendsten und mehr als zehn Jahre in der Bundesrepublik Deutschland erprobten Reformmodell aufgespürt, das niemand zu übernehmen braucht, dessen Erkenntnisse aber als als Maßstab unumgänglich sind. Weiterhin hatte mich eine Veröffentlichung der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt zu rechtsextremen Denkstrukturen der Bürger in Sachsen-Anhalt dazu veranlaßt, mein Schweigen über Mißstände in meiner ersten Arbeitsgemeinschaft zu brechen, weil gerade der Altersgruppe meiner Mit-Referendare eine überdurchschnittliche Anfälligkeit für rechtsextremes Gedankengut bescheinigt wurde. Es wäre auch abwegig, Rechtsextremismus auf dumpfe, kahlgeschorene Springerstiefel- und Bomberjackenträger zu reduzieren und die rechtsintellektuellen Ausprägungen - gerade auch unter Juristen - außer acht zu lassen. Erkenntnisse und Eindrücke zum visionären Reformmodell bis zu den Abgründen der Juristenausbildung sind danach in meinen Schriftsatz eingeflossen.

Aus eben diesem Schriftsatz bastelte sich Herr Richter Reichel dann jenen Entwurf, den er Frau Präsidentin Neuwirth zur Unterschrift vorlegte, um Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gegen mich einzuleiten. Dieser Entwurf hatte mit meiner komplexen Argumentation nicht viel mehr gemeinsam als ein Erpresserbrief mit der Zeitung aus der dieser zusammengeschnipselt wurde. Herr Richter Reichel hatte seine Zusammenstellung dahingehend optimiert, daß der Leser bzw die Leserin seines Entwurfs danach meinen Schriftsatz für ein jähzorniges Pamphlet halten mußte. Insbesondere hatte er teilweise nur einzelne Sätze beim Zitieren herausgekürzt, die Verständnis für den Druck hätten erwecken könnte, denen Referendare derzeit ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang sind auch die beiden Zitierfehler zu betrachten, die auffallend offensichtlich jene Wirkung entfalten, die seine selektive Zitierweise gekennzeichnet hatte. Insbesondere die Streichung der Worte mit Repressionen diente dem Zweck, Nachfragen zu vermeiden, was mich denn zu meinen Ausführungen veranlaßt haben könnte. Soweit Herr Richter Reichel in dieser Weise einen sinnentstellenden Entwurf aus meinem Schriftsatz zur Vorlage bei seiner Präsidentin erstellt hat, um damit ein disziplinarrechtliches Verfahren gegen mich einzuleiten, stellt dieses Verhalten eine Verletzung meines Urheberpersönlichkeitsrechts dar und begründet den Verdacht einer strafbaren

Urkundenfälschung und Verleumdung

An einem vorsätzlichen Handeln von Herrn Richter Reichel zweifle ich nach seinem Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen nicht mehr, weil er dort erneut sein unsägliches aus meinem Schriftsatz zusammengebasteltes Pamphlet eingefügt und nur die Zitierfehler stillschweigend korrigiert hat. Nachdem er die Unterschrift unter die Einleitungsverfügung zu seinen Vorermittlungen hatte, war es für ihn ein leichtes auf Nahbereichssozialverhalten zu vertrauen, daß er als Kollege mehr zählt als ein ferner Referendar, der nur als Aktennummer bekannt ist. Mich ekelt das.

Ich persönlich hätte dem Oberlandesgericht Naumburg trotz aller dadurch erduldeten Umstände nachgesehen, daß meine Ausführungen zu Mängeln und zur Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung die dortige zivilrechtlich selbstverständlich unbestrittene Kompetenz überfordert haben könnten. Es ist wohl auch ungewöhnlich, daß ich meine Eindrücke und Erlebnisse noch innerhalb der Widerspruchs- und Klagefristen aufzubereiten schaffte, wofür mancher jahrelange Therapien benötigt, um überhaupt die Motivation sich zu wehren neu zu entwickeln. Damit ist in Sachsen-Anhalt aber eine Situation entstanden, daß die jahrelang diskutierte Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung zur Umsetzung gedrängt wird und das erstarrte Ausbildungskonzept der 60er Jahre überwunden werden muß oder die öffentliche Diskussion darum als Lüge entlarvt wird. Wenigstens hätten dann meine unerfreulichen Erlebnisse während meines Referendariats noch eine positive Perspektive eröffnet, was Sie über Ihr disziplinarrechtliches Verfahren nicht zu sagen vermögen. Im Falle einer Disziplinarverfügung bewegen Sie sich nach den Umständen der Verfahrenseinleitung in den Bereich der Rechtsbeugung, nur weil Sie einen Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Halle nicht rechtfertigen wollen. Demgegenüber verhält sich das Landesjustizprüfungsamt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg noch zurückhaltend, nachdem man zu entsprechenden Ausführungen meinerseits mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 1999 bereits Stellung bezogen hatte:

"Soweit Sie weiter das der schriftlichen Prüfung zugrundeliegende Prüfungs- und Ausbildungssystem und damit - auch - die hier zur Anwendung gelangten Vorschriften der JAPrO rügen, vermögen diese - immerhin interessanten - Gedanken die aktuelle Reformdiskussion zwar sicher bereichern und - z.T. - auch durchaus berechtigt kritisch das geltende System beleuchten."

Möglicherweise sind fortschrittliche Kräfte im Landesjustizprüfungsamt gar nicht unglücklich über meine Klage und den damit erzeugten Rechtfertigungszwang.

Im übrigen ist unter meinen Mit-Referendaren vereinzelte Erbostheit über meine Wichtigtuerei längst der Anerkennung gewichen, daß ich bessere Argumente vorzuweisen habe. Und wenn ich derzeit im Landgericht Magdeburg gelegentlich Rechtsanwälten begegne, mit denen ich in meiner ersten Referendararbeitsgemeinschaft noch zusammensaß, sind diese auch sichtlich nicht von Stolz erfüllt, wie sie sich gegen mich durchgesetzt haben. Sie sollten auch froh sein, daß ich die erlebten Mißstände justizintern geltendmache, anstatt über publizistische Meinungsführer der Juristenausbildung Sachsen-Anhalts nachhaltig Makel in der öffentlichen Meinung anzuhängen. Ich rate Ihnen also, Ihre Blockadehaltung aufzugeben und sich endlich kritisch mit der derzeitigen Juristenausbildung auseinanderzusetzen. Die zentralen Veröffentlichungen hierzu haben Sie sich von mir zusammenstellen lassen. Jedoch schätze ich nicht dieses Peter-Tschaikowsky-Prinzip, daß man jemanden nur heftig tritt, um möglichst billig an die Früchte seines geistigen Schaffens zu gelangen. Das ist eine primitive und unkultivierte Form des Erkenntnisgewinns, die einer modernen Informationsgesellschaft und einem Oberlandesgericht nicht würdig ist. Sie hätten auch couragiert für eine Juristenausbildung streiten können, in der meine Fertigkeiten nicht vergeudet und unterdrückt worden wären, wie in der von ihnen reproduzierten Ausbildung.

Ich verstehe sowieso nicht, wieso ich mich für mein Eintreten für eine fortschrittliche Juristenausbildung treten lassen muß, wenn ich derzeit im Landgericht Magdeburg erlebe, welchen Eindruck bei Zivilrichtern dort gerade jene Juristenpersönlichkeiten mit ihren sorgfältig (vor-)abgewogenen Darlegungen hinterlassen, die gerade Ziel der einstufigen Reformausbildungen waren. Rechtsanwälte, die sich zB auf große Ingenieurbüros oder Versicherungen von Notaren spezialisiert haben, sich zu schade für Winkeladvokatur sind und nicht mehr fordern mögen als ihnen in der Sache selbst zusteht. Falls Sie mal NJW 1995, 175 nachschlagen, finden Sie dort eine außergewöhnliche Juristin gewürdigt (von der Redaktion der NJW leider niederträchtig plaziert), deren Ansichten Sie nicht teilen brauchen, deren Kompetenz Sie aber schnell zu schätzen lernen werden, falls Sie mit ihr zu tun haben sollten. Für mich bedeuten solche Persönlichkeiten einen Gewinn an Lebensqualität, weil mir dieses häufig vor allem im Zivilrecht noch anzutreffende Juristenideal nicht liegt, daß man sich gegenseitig in die Waden beißt bis einer umfällt. Insofern war es natürlich von mir ein gewagtes Unterfangen, in einer Justiz, deren Entscheidungsträger ihre Qualifikation überwiegend bei Alpmann-Schmidt erlangt haben, mit Niklas Luhmann überzeugen zu wollen. Nur gibt es da kein zurück mehr, und ich täte auch nachfolgenden Referendaren keinen Gefallen, wenn ich meine Erfahrungen nicht dahingehend einbrächte, daß diese bessere Möglichkeiten zur Entfaltung ihrer Fertigkeiten vorfinden als ich, soweit sie sich dafür ebenso interessieren, wie ich dies tat. Nachdem mir letzte Woche ein Neu-Referendar Artikel 12 GG mit den Fingern vorsubsumiert hat ("1., 2. und 3. Stufe"), schätze ich wieder einmal umso mehr die brillianten Formulierungen in BVerfG E 49, 286 zu Artikel 2 Absatz 1 iVm 1 Absatz 1 GG, die ich in meinen Widersprüchen und Klagen zitiert habe. Hierfür hatte sich das Bundesverfassungsgericht 1978 viel Arbeit gemacht, um die Komplexität der Problematik zu erfassen und in brillianten Formeln zu komprimieren, wie zuletzt 1983 nochmal im Volksszählungsurteil. Das ist eine Arbeitsweise, die ich nicht nur als Privatvergnügen hätte lernen und weiterentwickeln wollen und die ich uneingeschränkt respektiere.

Ihr disziplinarrechtliches Verfahren zeigt hingegen, daß sich die Justiz seitdem in einer Weise entwickelt hat, daß ich völlig zurecht aus dieser gemobbt werde. Ja, ich vertrete entartete Justiz, daß ich für altmodisch liberale Ideale, wie soziale Integration streite und mich dem neoliberalen Sozialdarwinismus nicht unterordnen mag. Ich war Anfang der 80er Jahre im Westen jung und werde diese liberale Aufbruchstimmung nicht vergessen und wie sie jäh beendet wurde, da sich ein gigantischer Wirtschaftsaufschwung abzeichnete, den es umzuverteilen galt. Mehr als vier ausreichende Punkte würde ich angesichts der derzeitigen Juristenausbildung sowieso als Beleidigung empfinden. Selbst die sind noch peinlich genug, zumal meine Arbeiten vor lauter Tritten kaum noch meinen eigenen Ansprüchen genügen. Stoßen Sie also zu, falls Sie sich zutrauen, die gesamtgroßdeutsche Stoßrichtung dahinter zu überspielen, in diesem Land den preußischen Obrigkeitsstaat neu zuerrichten und den dritten Weltkrieg vorzubereiten, mit welchen Waffen auch immer er geführt werden wird…

Es wird festgestellt und wie bereits mit Schreiben vom 27. Juni 1999 gerügt, daß

Nach allem sollte dieses disziplinarrechtliche Verfahren nur mit der Erkenntnis abgeschlossen werden können, daß ich ein Dienstvergehen nicht begangen habe.

Mit mühsam freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg

Gegen Zustellungsurkunde
Herrn Rechtsreferendar
Dirk Burchard
Faberstraße 15
39122 Magdeburg

Bearbeitet von: (Nachträgliche Anmerkung Dirk Burchard: kein Bearbeitervermerk!)

Unser Zeichen SH 11 B 55

Datum 01.09.1999

Disziplinarverfügung

Sehr geehrter Herr Burchard,

ich verhänge gegen Sie wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme einen

Verweis.

Die Kosten des Verfahrens werden Ihnen soweit auferlegt, als Sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet.

Ihre mit Schreiben vom 27.06.1999 gestellten - auf die Durchführung weiterer Ermittlungen gerichteten - Anträge werden abgelehnt.

Gründe:

I.

Während eines vor dem Verwaltungsgericht Halle gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts geführten Verwaltungsrechtsstreits haben Sie sich mit Schriftsatz vom 08.03.1999 dem Verwaltungsgericht gegenüber unter anderem wie folgt geäußert:

Es fehlen dort jene opportunistischen Schleimer, die den von der Beklagten mit Repressionen verherrlichten Auslesekriteiien problemlos genügt haben. Diese Referendare zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie bevorzugt reaktionären Arbeitsgemeinschaftsleitern eifrig ihre Repetitorkenntnisse präsentiert und dadurch deren Bedürfnis nach Unterdrückung kritischer Fragen entsprochen haben.
Die Beklagte bildet also Juristen aus und betreibt unter diesen eine Auslese nach jenen, die einem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz keinerlei Widerstand entgegensetzen und selbstgleichgeschaltet subsumieren wurden.
Roland Freisler ist daher in letzter Konsequenz tatsächlich das Ideal der Prüfungsanforderungen der gegenwärtigen Juristenausbildung.
Durch die stetige Verschärfung der Leistungsanforderungen und die Erhöhung der Ausleseziele, wurde weiterhin eine wirksame Indienstnahme des rechten Mobs unter den Referendaren erreicht.
"Die Beklagte fördert mit den Leistungsidealen der von ihr mitverantworteten Juristenausbildung also geradezu leichtfertig rechtsextreme Entwicklungen in der Justiz, da auch unter den ostdeutschen Referendaren jenen die Förderung versagt bleibt, die diese Entwicklung nicht mittragen und diese dem Gleichschaltungstrieb des rechten Mobs ebenso ausgeliefert werden, wie der Kläger dies bereits […] ausgeführt hatte."

Dies geschah, nachdem Ihnen mit Schreiben vom 14.12.1998 von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg folgender Hinweis erteilt worden war:

"aus gegebenem Anlass weise ich Sie darauf hin, dass ein Beamter auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens seinem Vorgesetzten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verpflichtet ist. Ansonsten begeht er ein Dienstvergehen."

In der Sache halten Sie im Wesentlichen an den von Ihnen im Rechtsstreit gewählten Formulierungen fest. So sei die Formulierung Roland Freisler … als Mahnung zu verstehen, von der Sie sich in keiner Weise distanzierten. Die Äußerung sei von der Meinungsfreiheit umfasst. Den Verdacht eines Dienstvergehens weisen Sie als unbegründet zurück.

Durch den an das Verwaltungsgericht Halle gerichteten Schriftsatz vom 08.03.1999 haben Sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen Ihre beamtenrechtliche Pflicht zu achtungsgerechtem Verhalten verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 54 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 S. 1 BG LSA).

Durch die schriftsätzliche Äußerung, es fehlten in den Arbeitsgemeinschaften des Ergänzungsvorbereitungsdienstes jene opportunistischen Schleimer, die den von der Beklagten mit Repressionen verherrlichten Ausiesekriterien problemlos genügt haben. haben Sie ehemalige nicht benannte Kollegen unsachlich in ihrem Achtungsanspruch herabgesetzt und die Grenzen der möglicherweise zulässigen kritischen Bewertung des Einzelfalles hin zur Schmähkritik überschritten. Dies gilt entsprechend hinsichtlich der Bezeichnung (namentlich ebenfalls umbenannter) Arbeitsgemeinschaftsleiter als reaktionär.

Die Äußerung, die Präsidentin des Oberlandesgerichts betreibe unter den von ihr ausgebildeten Juristen eine Auslese nach jenen, die einem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz keinerlei Widerstand entgegensetzen und selbstgleichgeschaltet subsumieren würden, verunglimpft die Dienstvorgesetzte in unsachlicher und unangemessener Weise.

Die im selben Kontext gemachten Äußerungen, Roland Freisler, der ehemalige Präsident des Volksgerichtshofes, sei in letzter Konsequenz das Ideal der Prüfungsanforderungen der gegenwärtigen Juristenausbildung, ist in besonders hohem Maße unsachlich und im Verhältnis zum Dienstherm ebenfalls achtungswidrig.

Dies gilt - in geringfügig niedrigerem Maße - auch für die Äußerungen, durch die stetige Verschärfung der Leistungsanforderungen und die Erhöhung der Ausleseziele sei eine wirksame Indienstnahme des rechten Mobs unter den Referendaren erreicht worden, sowie die Behauptung, die Dienstvorgesetzte fördere mit den Leistungsidealen der von ihr mitverantworteten Juristenausbildung leichtfertig rechtsextreme Entwicklungen in der Justiz.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist Schmähkritik nicht vom grundgesetzlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst. Es hat Ihnen freigestanden, sich angemessen in sachlicher Weise zu äußern.

Zur Ahndung Ihres Dienstvergehens bedarf es der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; die Einstellung des Verfahrens gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 DO LSA, ggf verbunden mit einer missbilligenden Äußerung (§ 6 Abs. 2 DO LSA) kommt in Anbetracht des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens nicht mehr in Frage.

Erschwerend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Sie die hier in Rede stehenden Äußerungen trotz eines Ihnen mit Schreiben vom 14.12.1998 erteilten Hinweises auf Ihre beamtenrechtliche Pflicht zur Mäßigung vorgebracht und die Präsidentin des Oberlandesgeiichts noch mit Schreiben vom 14.07.1999 aufgefordert haben Stoßen Sie also zu, falls Sie sich zutrauen, die gesamtgroßdeutsche Stoßrichtung dahinter zu überspielen, in diesem Land den preußischen Obrigkeitsstaat neu zu errichten und den dritten Weltkrieg vorzubereiten, mit welchen Waffen auch immer er geführt werden wird….

Die hier in Rede stehenden Äußerungen sind zudem nicht spontan abgegeben worden, sondern ün Rahmen eines wohlüberlegten Schriftsatzes. Ausweislich des letzten Absatzes dieses Schriftsatzes ist Ihnen Ihre beamtenrechtliche Pflicht zur Mäßigung beim Verfassen des Schriftsatzes auch gegenwärtig gewesen. Dass Sie die von Ihnen gewählten Formulierungen bereuen, ist nicht zu erkennen.

Andererseits darf nicht außer Betracht bleiben, dass Sie sich nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung in einer Lage innerer Anspannung befunden haben dürften. Dies stellt zumindest eine gewisse Erklärung für die Äußerungen dar. Zu Ihren Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass Sie bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.

Daher ist die mildeste Disziplinarmaßnahme, ein Verweis gemäß §§ 5, Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 DO LSA zur Ahndung Ihres Dienstvergehens ausreichend.

Die Zuständigkeit zur Verhängung des Verweises ergibt sich aus § 29 Abs. 2 DO LSA.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 DO LSA

II.

Ihre mit Schreiben vom 27.06.1999 vorgebrachten Beweisanträge waren abzulehnen.

Der Beweisantrag, zu ermitteln, dass Vorstrafen gegen Sie nicht verhängt worden sind, ist unzulässig, § 244 Abs. 3 S. 1 StPO. Er bezeichnet kein konkretes Beweismittel. Überdies bestehen keine Anhaltspunkt für Vorstrafen und suggeriert das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen bei verständiger Auslegung auch nicht das Gegenteil.

Der Beweisantrag, aufzuklären, wie es zwischen dem Landesjustizprüfungsamt und mir zu einem Widerspruch in der Bewertung Ihrer Ausführungen kommen konnte, wie Sie dies auf Seite 8 Ihrer Stellungnahme vom 07.04.1999 dargelegt haben, war abzulehnen. Sie haben schon keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt. Überdies wäre der von Ihnen angeführte - angebliche - Wertungswiderspruch ohne Bedeutung für den hier in Rede stehenden Vorwurf, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO. Die von Ihnen bezeichneten Ausführungen des Landesjustizprüfungsamtes zur Kritik an dem Prüfungs- und Ausbüdungssystem befassen sich nicht mit der Qualität der von Ihnen gewählten konkreten Formulierungen als Dienstvergehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verftigung ist die Beschwerde zulässig, § 31 Abs. 1 DO LSA. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei mir einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde während ihres Laufes bei dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Wilhelm-Höpfner-Ring 6, 39116 Magdeburg eingeht.

Mit freundlichen Grüßen
(Neuwirth)

UP

Magdeburg, den 30. September 1999

Einschreiben/Rückschein
Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
Wilhelm-Höpfner-Ring 6
39116 Magdeburg

Disziplinarverfahren der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg
Bezug: Disziplinarverfügung vom 1. September 1999 - SH 11 B 55
hier: Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend übersende ich Ihnen den oben bezeichneten Vorgang aus dem Hause der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg. Gegen die darin ergangene Disziplinarverfügung lege ich hiermit

Beschwerde

ein und begründe diese wie folgt:

Die Disziplinarverfügung ist schon allein deshalb rechtswidrig, weil Herr Richter Reichel als Vorermittlungsführer in dieser Sache befangen war, wie ich dies vor allem in meiner Stellungnahme zum Ergebnis der Vorermittlungen ausgeführt hatte.

Meine beiden in diesem Verfahren eingereichten Stellungnahmen wurden in keiner Weise berücksichtigt, da von Anfang an das Ergebnis feststand und es allein darum ging, meine kritischen Argumente vor dem Verwaltungsgericht Halle als Schmähkritik zu verunglimpfen. Bezeichnenderweise taucht der mir gemachte Vorwurf der Schmähkritik auch erstmals und praktisch ohne Begründung in der Disziplinarverfügung auf, da mir Rechtfertigungsmöglichkeiten hiergegen verwehrt bleiben sollten.

Um die scheinbar zufälligen und auffallend sinnentstellend unterlaufenen Zitierfehler bereinigt, enthält die Disziplinarverfügung aber noch immer die aus dem Zusammenhang gerissenen und vorsätzlich sinnentstellend neu kombinierten Zitate aus meinem Schriftsatz, so daß noch immer eine Verletzung meines Urheberpersönlichkeitsrecht, eine Verleumdung meiner Person und eine Urkundenfälschung vorliegt.

Ich erhebe daher hiermit gegen Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg Neuwirth, gegen Herrn Richter Reichel und Herrn Vorsitzenden Richter Braun die

Dienstaufsichtliche Beschwerde

Bezüglich Herrn Vorsitzenden Richter Braun gilt dies nur, soweit er tatsächlich abschließend in dieser Sache entschieden haben sollte, wie dies mit dem Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen angekündigt worden war. Es fällt auf, daß die Disziplinarverfügung auf die demokratische Errungenschaft der Kenntlichmachung des Entscheidungsverantwortlichen verzichtet und keinen Bearbeitervermerk enthält.

Insbesondere aufgrund der vorsätzlich falsch zitierenden Einleitungsverfügung und der offensichtlichen Stoßrichtung dieses Verfahrens, die argumentative Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Halle zu unterbinden und kritisches Gedankengut zu unterdrücken, erfüllt diese Disziplinarverfügung den Straftatbestand der

Rechtsbeugung

Sollten Sie die Akte zu dieser Verwaltungsrechtssache aufmerksam lesen, kann ich Ihnen ergänzend mitteilen, daß ich vor zwei Wochen die Druckfahne meiner Hausarbeit aus meiner Wahlstation beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Korrektur gelesen habe und in kürzester Zeit der Veröffentlichung in einer anspruchsvollen juristischen Fachzeitschrift entgegensehe. Dies wird meine Klageposition weiter verbessern und die Drückerei aus dem Oberlandesgericht Naumburg als noch peinlicher darstellen als sie es ohnehin schon ist.

Ich wäre Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie diese armselige Disziplinarverfügung aus der Welt schafften und die Präsidentin des Oberlandesgericht Naumburg zu sachlicher Argumentation vor dem Verwaltungsgericht Halle anhielten anstatt autoritäre Machtdemonstrationen zu wählen.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

Anlage: Sämtlicher Schriftwechsel zum Disziplinlarverfahren auf 46 Kopien

UP

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Herrn
Dirk Burchard
Faberstr. 15
39112 Magdeburg

Mein Zeichen 2220 E - 401.11/98
Bearbeitet von: Herrn Isensee (Anmerkung Dirk Burchard: Herr Isensee ist der Präsident des Landesjustizprüfungsamts)
Magdeburg, 20. Oktober 1999

Betrifft: Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 01.09.1999 - SH 11 B 55 -

Sehr geehrter Herr Burchard,

Ihre Beschwerde vom 30.09.1999 gegen die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 01.09.1999

weise ich als unbegründet zurück.

Sie haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe:

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat mit Disziplinarverfügung vom 01.09.1999 wegen des darin geschilderten Sachverhalts, auf den ich Bezug nehme, gegen Sie als Disziplinarmaßnahme einen Verweis verhängt. Hiergegen haben Sie mit Schreiben vom 30.09.1999 - hier eingegangen am 01.10.1999 - Beschwerde eingelegt. Sie begründen diese im wesentlichen damit, dass Richter Reichel als Vorermittlungsführer befangen sei, weil er in keiner Weise die eingereichten Stellungnahmen berücksichtigt habe. Der Vorwurf der Schmähkritik tauche ohne Begründung in der Disziplinarverfügung auf. Die aus dem Zusammenhang gerissenen und vorsätzlich sinnentstellend neu kombinierten Zitate aus seinem Schriftsatz stellten eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts, eine Verleumdung und eine Urkundenfalschung dar.

Die Beschwerde ist gem. § 31 Abs. 1 S. 1 DO LSA zulässig und rechtzeitig eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.

Da die Präsidentin des Oberlandesgerichts die Disziplinarverfügung gezeichnet hat und damit Entscheidungsträger ist, kann dahinstehen, ob Herr Richter Reichel befangen ist.

In der Sache selbst hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts zu Recht festgestellt, dass Sie sich durch den an das Verwaltungsgericht Halle gerichteten Schriftsatz vom 08.03.1999 eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das der Achtung, die Ihr Beruf erfordert, nicht gerecht wird und damit ein Dienstvergehen begangen haben (§ 54 Abs. 1, S. 3 i. V. m. § 77 Abs. 1 BG LSA). Allein die Bezeichnung von Mitreferendaren als opportunistische Schleimer oder rechten Mob oder eines Arbeitsgemeinschaftsleiters als reaktionär - egal in welchem Zusammenhang gebraucht - ist geeignet, diese verächtlich zu machen. Gleiches gilt für die Äußerung, Roland Freisier sei in letzter Konsequenz das Ideal der Prüfungsanforderungen der gegenwärtigen Juristenausbildung. Die Zuordnung eines nach den rechtstaatlichen Grundsätzen der Bundesrepublik ausgebildeten und arbeitenden Juristen zum Volksgerichtshof, dessen Präsident Roland Freisler war, ist in höchsten Maße unangebracht und verletzend.

Diese Ausdrucksweise ist auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich durch Kritik an der gegenwärtigen eine künftig bessere Juristenausbildung zu erreichen. Selbstverständlich sind Sie auch als Beamter berechtigt, sogar verpflichtet, an erkannten Missständen sachlich Kritik zu üben. Mit der von Ihnen verwendeten Wortwahl haben Sie jedoch die Grenzen sachlicher Kritik überschritten und damit das Ihnen als Beamter obliegende Mäßigungsverbot verletzt.

Dieses Verhalten rechtfertigt, wie die Präsidentin des Oberlandesgerichts zutreffend ausgeführt hat, die Verhängung der mildesten Disziplinarmaßnahme eines Verweises.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 1 DO LSA.

Da, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, eine Dienstpflichtverletzung der Präsidentin des Oberlandesgerichts, des Vorsitzenden Richters am OLG Braun und des Richters Reichel nicht vorliegt, weise ich ebenfalls ihre Dienstaufsichtliche Beschwerde zurück.

Sofern Sie der Auffassung sind, dass die vorgenannten Richter sich einer Straftat schuldig gemacht haben, stelle ich Ihnen anheim, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung.

Gegen diese Beschwerdeentscheidung können Sie die Entscheidung der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Str. 67a, 39104 Magdeburg, beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzureichen und zu begründen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift während ihres Laufes bei mir eingeht (§ 31 Abs. 2 i. V. m. Abs.. 1 Satz 2 und 3 DO LSA).

Hochachtungsvoll
In Vertretung
(Diederich)

UP

Hamburg, den 24. November 1999

Einschreiben/Rückschein
Verwaltungsgericht Magdeburg
- Disziplinarkammer -
Schönebecker Straße 67a
39104 Magdeburg

In der Verwaltungsrechtssache

Dirk Burchard, (…) Hamburg

Antragsteller

gegen

die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Wilhelm-Höpfner-Ring 6, 39116 Magdeburg,

Antragsgegnerin

wegen: Disziplinarverfügung

beantrage ich die Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß § 31 Absatz 3 und Absatz 4 DO LSA und

die Beschwerdeentscheidung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 1999 zu deren Zeichen 2220 E - 401.11/98 und die zugrundeliegende Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. September 1999 zu deren Zeichen SH 11 B 55 aufzuheben.

Die hiermit angefochtene Disziplinarverfügung stellt eine Rechtsbeugung und eine Herablassung der Antragsgegnerin auf das Niveau faschistischer Hetz-Propaganda gegen Andersdenkende ganz offensichtlich dann dar, wenn man meinen beanstandeten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Halle vom 8. März 1999 jener Zusammenstellung in der Einleitungsverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. März 1999 gegenüberstellt, die einzelne Passagen in einen neuen Zusammenhang setzt und durch offensichtlich vorsätzliche Zitierfehler die demagogische Wirkung zu erhöhen sucht. Dennoch gehe ich nach allem nicht davon aus, daß eine Instanz unter dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dieses Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen abschließen wird.

Beweis: Beiziehung der Akte VG Halle - 3 A 1972/98 -, als Anlage 1 angefügte 52 Kopien des gesamten Schriftwechsels in dieser Disziplinarsache, beginnend mit der Einleitungsverfügung und nachfolgend meiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. April 1999, der ich bereits im Hinblick auf die Entscheidung der Disziplinarkammer meinen beanstandeten Schriftsatz an das VG Halle als Anlage beigefügt und darin die selektiv beanstandeten Passagen unterstrichen hatte.

Um die Zitierfehler nach entsprechender Rüge bereinigt wurde diese demagogische Zusammenstellung bis in die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg übertragen. Unter normalen Umständen sollte ein Verweis auf meine beiden Stellungnahmen vom 7. April 1999 und vom 14. Juli 1999 (Beide in Anlage 1) genügen, die Rechtswidrigkeit dieses Verfahrens bloßzustellen.

Ich nehme aber mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg Neuwirth, Herr Richter Reichel und der Präsident des Landesjustizprüfungsamts Isensee sich mit diesem Verfahren persönlich von mir abgrenzen und empfinde dies als eine Bescheinigung von Charakterstärke. Ich frage mich, was die Methode Reichel-Neuwirth-Isensee eigentlich noch von jener Roland Freislers unterscheidet, der seine Angeklagten niedergeschrien hatte, um ihnen jede Verteidigungsmöglichkeit abzuschneiden, während Frau Neuwirth, Herr Reichel und Herr Isensee mich zwar zu ihren nur angedeuteten Vorwürfen Stellung nehmen lassen, meine Stellungnahmen aber in keiner Weise würdigen und berücksichtigen. Herr Isensee etwa ist sich nicht zu schade, in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1999 über meine Beschwerde zu schreiben Sie begründen diese im wesentlichen damit, dass Herr Richter Reichel als Vorermittlungsführer befangen sei, weil er in keiner Weise die eingereichten Stellungnahmen berücksichtigt habe. Herrn Richter Reichels Befangenheit hatte ich aber damit begründet, daß er das Disziplinarverfahren veranlaßt hatte, indem er jenen sinnentstellenden Entwurf aus meinem Schriftsatz gebastelt und mit offensichtlich vorsätzlichen Zitierfehlern bestückt seiner Präsidentin zur Unterschrift vorgelegt hatte, nachdem ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle keine besseren Argumente eingefallen waren, als der Kammer schulmeisterlich zu unterstellen, sie könnte meine Klageschrift nicht auf meine Unterschrift geprüft haben.

Beweis: Beiziehung der Akte VG Halle - 3 A 1972/98 -, als Anlage 1 angefügte 52 Kopien des gesamten Schriftverkehrs in dieser Disziplinarsache und darin meine schriftliche Stellungnahmen vom 7. April 1999 und vom 14. Juli 1999.

Soweit Herr Isensee in seiner Beschwerdeentscheidung ausführt, es könne dahinstehen, ob Herr Reichel befangen sei, weil die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg die Disziplinarverfügung gezeichnet hätte und damit Entscheidungsträgerin wäre, mag das zwar dem Korpsgeistdenken von Herrn Isensee entsprechen, macht eine auf rechtswidrig durchgeführte Vorermittlungen gestützte Disziplinarverfügung aber nicht rechtmäßig. Bauernschlau hatte Herr Richter Reichel es nämlich in seinem Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 21. Juni 1999 (Anlage 1) unterlassen, meine Stellungnahme zur Einleitungsverfügung vom 7. April 1999 (Anlage 1) überhaupt inhaltlich zu würdigen, damit ich keine weiteren Beweiserhebungen beantragen könnte. Diese erniedrigungslüsterne Methode fortsetzend wurde in der Disziplinarverfügung vom 1. September 1999 (Anlage 1) folglich auch mein in der Stellungnahme vom 14. Juli 1999 (Anlage 1) begründeter Befangenheitsantrag gegen Herrn Richter Reichel totgeschwiegen. Umso schlimmer, wenn seine Präsidentin sich derartige Vorermittlungen und damit auch die Befangenheit zu eigen macht, in der Disziplinarverfügung sogar auf die demokratische Errungenschaft der Kenntlichmachung des Entscheidungsverantwortlichen im Bearbeitervermerk verzichtet und damit jahrzehntelang mühsam entwickelte Behördenkultur vom obrigkeitsstaatlich-opportunistischen zum selbstverantwortlich handelnden Beamten demontiert.

Der Vorwurf der Schmähkritik, der in diesem Verfahren erstmals in der Disziplinarverfügung vom 1. September 1999 erhoben und in der Beschwerdeentscheidung vom 20. Oktober 1999 bekräftigt wurde, greift auch keinesfalls durch, da diese die Herabsetzung des Ansehens konkreter Personen erfordert. Namen hatte ich aber in dem beanstandeten Zusammenhang gar nicht genannt, sondern vielmehr zwei Gruppen von Referendaren skizziert, die ich zwar aufgrund persönlicher Erlebnisse mit konkreten Personen vor Augen habe, nicht aber als solche benennen wollte, und die Gründe hierfür hatte ich auch in meiner Stellungnahme vom 7. April 1999 (Anlage 1) dargelegt. Dasselbe gilt nun für die Bezeichnung eines Arbeitsgemeinschaftsleiters als reaktionär. Wie soll ich eigentlich jemanden sonst empfinden, der als Richter seine Parteien demütigt mit Sprüchen wie Sie können sich jetzt das Wohlwollen des Vorsitzenden erkaufen, indem sie… [einen bestimmten Antrag stellen] oder der Prozeßbevollmächtigte vor ihren Mandanten piesackt mit Sie wissen genau, was sie dafür verdienen? Wie soll ich einen Ausbilder empfinden, der seine Referendare Dritten vorführt mit der Bemerkung So kann man aufsteigen!, minderintellektuell durch Darlegungen in der Arbeitsgemeinschaft brilliert, wie Wir machen auch immer die Heizung aus, eine halbe Stunde bevor ich mit meiner Frau ins Bett gehe oder zu einem Mit-Referendar: Üben sie Klassendruck aus! (was dieser für ein paar jämmerliche Punkte in der Arbeitsgemeinschaft dann auch noch getan hat)? Wie soll ich einen Ausbilder bezeichnen, der die Schwulen-Karte zieht mit einem scheinbar zufälligen Versprecher Frau Burchard, weil Ausländerfeindlichkeit und Homophobie in den neuen Bundesländern zum Ausweisen von Sündenböcken hervorragend funktionieren und auch an mir nicht folgenlos abgeprallt sind? Wie soll ich jemanden bezeichnen, der mich mit Abfragereien nach Stichworten schikaniert, richtige Antworten überhört und falsche ausschlachtet, meine Klausuren bewertet mit Die rechtliche Lösung dürfte falsch sein, was klarstellte, daß er sich mit der Lösung gar nicht auseinandergesetzt hat und der dann noch in mein Zeugnis schreibt: Diskussionsbeiträge wurden von Herrn Burchardt nur mit großer Zurückhaltung erbracht. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit einer verstärkten Anleitung und Führung. Bei seinen mündlichen Beiträgen zeigte er, daß er sich zu sehr auf unwesentliche Detailfragen konzentrierte, während er die eigentliche Problematik des Falles verkennt?

Daß solche Arbeitsgemeinschaftsleiter auch noch Gefolgschaft unter Mit-Referendaren hinter sich versammeln, die sich für diese zum Mob machen, mir unterstellen, ich wollte ihnen an die heilige Rosette und unter dem Tisch ihr Bein an meinem reiben, das soll ich wohl alles schlucken und mir Schwächere zum Druckablassen suchen, oder wie soll ich diese Disziplinarverfügung anders verstehen?

Und daß ich demgegenüber gern betone, wie angenehm im Vergleich zur ersten Arbeitsgemeinschaft meine Versager-Arbeitsgemeinschaft im Ergänzungsvorbereitungsdienst war, weil dort die Persönlichkeiten saßen, die erheblich höhere Ansprüche an ihre eigene Arbeit gestellt haben, als für auswendiggelernte Repetitorkenntnisse einen Abschluß zu erhalten und diese nachfolgend möglichst hochbezahlt auf Einzelfälle und die davon betroffenen Menschen durchzutreten, ist das mit einem Verweis zu sanktionieren? Dies ist umso fraglicher als ich vergleichsweise aufwendig die allgemein anerkannte Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung und die fatalen Auswirkungen der Dominanz des Klausurenschreibens (maßgeblich: Böckenförde JZ 1997, 317) dargelegt habe, während in diesem Disziplinarverfahren und auch in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Halle weder die Antragsgegnerin noch ein Entscheidungsträger im Oberlandesgericht Naumburg zu erkennen gegeben hat, daß man sich dort mit juristischer Fachliteratur überhaupt auseinandersetzt.

Ist danach der Vorwurf der Schmähkritik bereits als lächerlich zu betrachten, liegt eine Verunglimpfung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg als Dienstvorgesetzte ebenfalls nicht vor. Diese ist Dienstherrin aller Referendare in Sachsen-Anhalt, und insofern obliegen ihr Fürsorgepflichten. Und wenn mit der Abschaffung des Hausarbeitsexamens in Sachsen-Anhalt das Klausurenschreiben plötzlich Versagerquoten von regelmäßig um die 30% hervorbringt, weil vor allem der Mob mit dem Willen zur unbedingten Unterordnung und der Bereitschaft zum sinnentleerten Auswendiglernen durchkommt, während Persönlichkeiten mit ihrem Bedürfnis nach sorgfältig abgewogenen Standpunkten in diesem so entfachten Auslesewettstreit auf der Strecke bleiben, dann stellen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg und für die Antragsgegnerin der Präsident des Landesjustizprüfungsamts Isensee mit ihren Entscheidungen sehr deutlich klar, daß sie eine solche Auslese auch anstreben. Und das will ich in einem Rechtsstaat noch kritisieren dürfen.

In seiner Beschwerdeentscheidung vom 20. Oktober 1999 erbost sich Herr Isensee Die Zuordnung eines nach rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesrepublik ausgebildeten und arbeitenden Juristen zum Volksgerichtshof, dessen Präsident Roland Freisler war, ist in höchsten Maße unangebracht und verletzend. Nur hatte ich eine solche persönliche Zuordnung gar nicht vorgenommen, sondern die derzeitigen Prüfungsanforderungen zu Ende gedacht, dies schlüssig begründet, und diese Begründung wurde bereits in der Einleitungsverfügung bis hin zur Beschwerdeentscheidung in böswilliger Unterdrückungsabsicht unterschlagen, wie die derzeitigen Prüfungsanforderungen mit in Repetitorien trainierten Klausuren die verantwortungslose Verwendung pseudo-rechtsstaatlicher Phrasen prüfen und das couragierte Einlassen auf die Komplexität des Einzelfalls ausgrenzen, indem ein sozialdarwinistischer Wettstreit unter Referendaren und Studenten um das sinnentleerteste Auswendiglernen von Floskeln und Definitionen entfacht wird, den nur die stromlinienförmigsten Prüflinge gewinnen können und offensichtlich auch sollen.

Und so präsentiert Herr Isensee mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesrepublik auch selbst eine solche sinnentleerte Floskel. Rechtsstaatliche Grundsätze standen zwar mit der Gründung der Bundesrepublik auf dem Papier, waren aber nicht das Ergebnis demokratischer Gesinnung und Bewußtseins, sondern dienten der Heuchelei von demokratischer Läuterung gegenüber den Besatzungsmächten, wie auch die beliebte Lüge, dieser schwachsinnige österreichische Kunstmaler hätte die Deutschen verführt, während dessen lächerliche Rassenideologie vielen ein willkommener Vorwand war, sozialen Druck an Sündenböcken abzulassen. Erst seit der Beendigung des Besatzungsstatus kann sich zeigen, ob rechtsstaatliche Grundsätze in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt Bestand und ihre Entscheidungsträger geprägt haben. Und hier zeigt gerade das Bundesland Sachsen-Anhalt bedenklichste Entwicklungen beim Abbau von Bürgernähe und dezentralen Entscheidungsstrukturen, indem die Justizministerin und der Innenminister um die Wette mit Gleichschaltungsidealen kokettieren und zB Gerichte und Regierungspräsidien zusammenlegen wollen. Und wem bekannt ist, daß in Niedersachsen drei Oberlandesgerichte bestehen und daß es einen intellektuellen Wettstreit zwischen dem konservativen OLG Celle und dem eher liberalen OLG Oldenburg gibt, der weiß auch, warum es in Sachsen-Anhalt nur ein Oberlandesgericht gibt, weil solche demokratischen Verselbständigungen gegenüber der Exekutive, wie sie in den intellektuellen Diskursen des OLG Oldenburg zum Ausdruck kommen, in Sachsen-Anhalt gerade nicht angestrebt werden und deshalb die Zahl der maßgeblich durch das Justizministerium kontrollierten OLG-Richter kleingehalten werden soll.

Zum Einstieg in den verantwortungsbewußten Umgang mit dem Begriff der Rechtsstaatlichkeit während des Besatzungsstatus empfehle ich insbesondere Herrn Isensee die Lektüre von Ramm JZ 1998, 473 und zur Aufgebauschtheit der Nachkriegsideologie von den 1933 verführten Deutschen die Biographie von Ian Kershaw Hitler. 1889-1936, Stuttgart 1998.

Herr Isensee ließ es sich in seiner Beschwerdeentscheidung vom 20. Oktober 1999 nicht nehmen, die von mir so bezeichnete Rechtsbeugung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg zum Anlaß zu nehmen, mich zu einer Anrufung der Strafverfolgungsbehörden in Sachsen-Anhalt anzuhalten. Es würde Herrn Isensee sicherlich mit Genugtuung erfüllen, wenn durch meine Strafanzeige charakterfestere Staatsanwälte in Gewissensnot gebracht würden, eine Rechtsbeugung auch im Rahmen ihres weisungsabhängigen Status als solche zu bezeichnen. Herr Isensee wird die hierbei maßgeblichen Entscheidungsträger der obersten Justiz in der niedersächsisch besetzten Zone Sachsen-Anhalt überwiegend persönlich kennen und möglicherweise selbst im Justizministerium an deren Auswahl beteiligt gewesen sein. Seine höhnische Herausforderung, eine offensichtliche Rechtsbeugung von weisungsabhängigen Beamten feststellen zu lassen, offenbart daher schon seine mangelnde demokratische Gesinnung. Insofern wäre es sicherlich wirkungsvoller, Stecknadeln in Stoffpuppen zu stechen, auf daß Herr Isensee von einem Amokläufer im Landesjustizprüfungsamt niedergestreckt wird oder während des nächsten Angriffskriegs gegen Serbien eine querschlagende Bombe statt die chinesische Botschaft zu treffen, im Oberlandesgericht Naumburg einschlägt. Die Armseligkeit, mit der Herr Reichel, Frau Neuwirth und Herr Isensee ihre hochbezahlten Funktionen verteidigen, indem sie mich versuchen zu stigmatisieren, weil sie intellektuell nichtmal einfachsten wissenschaftlich anerkannten Argumenten zur Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung gewachsen sind, ekelt mich umso mehr, als ich jede Entscheidung im Rahmen meines Referendariats verantwortungsbewußt zu treffen bemüht war und mir bereits während meines Studiums mit der Erarbeitung dieser Fertigkeiten viel Arbeit gemacht habe.

Zwischenzeitlich habe ich am 26. Oktober 1999 vor dem Landesjustizprüfungsamt in Magdeburg mein Referendariat mit einem Fußtritt-Examen mit 4.02 Punkten abgeschlossen - mehr hätte ich angesichts dieses Prüfungsverfahrens unter den derzeitigen Entscheidungsträgern auch als Beleidigung empfunden. Noch am Nachmittag nach dieser Prüfung habe ich letzte persönliche Sachen aus meiner Wohnung in Magdeburg entfernt und bin endgültig nach Hamburg gezogen. Seitdem sind bereits so einige Menschen aus Sachsen-Anhalt für mich namen- und gesichtslos geworden, so daß mich ärgert, mich nach allem mit Herrn Reichel, Frau Neuwirth und Herrn Isensee überhaupt nochmal abgeben zu müssen, während der kulturelle Reichtum Sachsen-Anhalts ganz nachhaltig meine Erinnerung prägt. Allem voran sind hier zu nennen, meine Besuche zum Kurt-Weill-Fest in Dessau und dort die Inszenierung von Der Silbersee von Georg Kaiser, der in seiner Geburtsstadt Magdeburg bezeichnenderweise nur mit einer sehr kleinen, dafür aber liebevoll zusammengestellten Ausstellung gewürdigt wird. Der Silbersee markiert das letzte große Aufbäumen des deutschen Theaters gegen den Nationalsozialismus, und es war mir eine besondere Genugtuung, nachdem dieses Stück 1933 in Magdeburg von Nazi-Störtrupps niedergebrüllt worden war, daß am Samstag, den 27. Februar 1999, der erlaubte und polizeilich eskortierte NPD-Aufmarsch in Magdeburg mich nicht daran hindern konnte, zum Hauptbahnhof und nach Dessau zu gelangen und diese großartige Inszenierung ein drittes Mal zu genießen. Und da ich mich in Sachsen-Anhalt als Referendar beworben hatte, um Land, Leute und Kultur kennenzulernen und mich davon auch die 85% der Bezüge nicht abgehalten hatten, wird auch klar, warum ich während meines Referendariats so zahlreiche Widerstände zu überwinden hatte, weil sich auch in Sachsen-Anhalt im Einheitstaumel die kalten Krieger aus dem Westen und der Ost-Mob verbrüdert und ihre Seelenverwandschaft entdeckt haben, mit der sie selbstsüchtig die neuen Bundesländer zum allgemeinen Nachteil untereinander aufgeteilt haben - primitive Gestalten, für die ich bereits aufgrund meiner Persönlichkeit eine Provokation darstelle.

Demgegenüber vermag ich mich aber auch an einige Ausbilder zu erinnern, die sich wohltuend von diesem unerfreulichen Mainstream abgehoben haben. So habe ich insbesondere in meinen verwaltungsrechtlichen Stationen viel Förderung meiner Talente erfahren, so daß ich hier mit Freude und Engagement meine juristischen Fertigkeiten einbringen und weiterentwickeln konnte.

Beweis: Heranziehung meiner Personalakte mit den darin enthaltenen schriftlichen Zeugnissen (davon als Anlagen 2 und 3 die Zeugnisse meiner Stationen im damaligen Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt und beim Landesbeauftragten für den Datenschutz), mündliche Zeugnisse meiner Ausbilder.

Danach zeichnet sich meine Arbeitsweise regelmäßig durch eine Orientierungsphase in den jeweiligen Stationen aus, in denen ich Sensibilität für die Komplexität der zu treffenden Entscheidungen entwickeln mußte. Lediglich im Referat Naturschutz des damaligen Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt vermochte ich aufgrund erheblicher Vorbildung aus dem Stand heraus produktiv zu arbeiten. Während meiner Wahlstation beim Landesbeauftragten für den Datenschutz hingegen mußte ich diese Sensibilität erst entwickeln. Dies tat ich, indem ich meinen Aufenthalt in dieser Behörde dazu nutzte, Forschungen nach dem Schutzgut des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung anzustellen. Das gelang mir in so produktiver Weise, daß ich nicht nur erfolgreich die Hausarbeit nach § 41 Absatz 2 Satz 3 JAPrO erstellt habe, vielmehr überzeugte ich damit sogar die mir persönlich nicht bekannte Redaktion einer anspruchsvollen juristischen Fachzeitschrift in Frankfurt am Main, daß ich hier eine Orientierung vermittelnde Arbeit geleistet hätte. Mitte Dezember werde ich die Fundstelle meiner Veröffentlichung zu den Akten reichen. Diese wird meine aufwendige Arbeitsweise dokumentieren, die durch Klausurexamina in beleidigender Weise mit Füßen getreten und unterdrückt wird.

Meine Arbeitsweise unterscheidet sich vom Repetitorienstandard dadurch, daß ich viel mehr Beachtung dem Sinn und Zweck einer Norm widme und der Frage, wie hiermit im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung zu fällen ist. Dieser verstärkt teleologische Ansatz, dem gerecht zu werden, ich mir viel Arbeit zu machen pflege, ist übrigens in der Praxis und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in erfreulicher Weise viel ausgeprägter vorzufinden als in deutschen Entscheidungen üblich (vgl Hirsch DStZ 1998, 489). Insofern bin ich auch bestrebt im Interesse des Einzelfalls Entscheidungsspielräume zu nutzen, deren häufiges Nichterkennen Konrad Redeker in NJW 1998, 2790 bei Richtern beklagt. Dies tue ich nicht willkürlich, sondern nach sorgfältiger Abwägung im jeweiligen fachlichen Zusammenhang - gelegentlich auch nach Rücksprache mit entsprechend erfahrenen Kollegen, um möglichst viel Fachkompetenz in eine einzelfallgerechte Entscheidung einfließen zu lassen. Diese Arbeitsweise ist nach einer gewissen Einarbeitungszeit außerordentlich effizient. Derartige Bestrebungen lassen sich im Klausurexamen praktisch nicht anbringen und werden vielmehr als nicht erwünscht zugunsten von Floskeldreschern aussortiert.

Die Ausbildung von Juristenpersönlichkeiten, die diesem Berufsstand Profil und Anerkennung durch intellektuelle Brillianz verleihen, gewinnt zunehmend an Bedeutung, so daß sich ein Mangel entsprechender Stars bereits bei der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts zeigt. Eine derartige Entwicklung individueller und intellektuell tiefgründiger Qualifikation leisteten die einstufigen Reformausbildungskonzepte in Bremen, Hamburg und Hannover zu fördern, die 1984 aufgrund bundespolitischen Drucks vorerst aufgegeben werden mußten. Regelmäßig verweise ich hier auf die Zusammenstellung empirischer Studien von Robert Francke und Hans-Jürgen Hopp Einstufige Juristenausbildung in Bremen - Evaluation eines Reformmodells Alsbach/Bergstraße 1986, welche aber den Horizont der hochbezahlten Verantwortlichen für die Juristenausbildung in Sachsen-Anhalt zu überfordern scheint. Leider und auch bezeichnenderweise unterdrückt daher die Bestenauslese des Landes Sachsen-Anhalt nach Klausurnoten jegliche individuelle Qualifikation.

Beweis: Karlsruhe, ein Kungelplatz von Helmut Kerscher, Süddeutsche Zeitung vom 3./4. Juli 1999, Seite 10, Anlage 4; Bestenliste, ausgehängt im Landgericht Magdeburg durch die Präsidentin des Oberlandesgericht Naumburg, Anlage 5.

Demgegenüber freue ich mich, bei künftigen Bewerbungen mit meiner Veröffentlichung belegen zu können, daß ich mich intensiv auf die Problemstellungen der Praxis einzulassen, hierbei ein komplexes Verständnis zu entwickeln und dies überzeugend darzulegen vermag. Das numehr bestandene Klausurexamen kann hier nur die zu bestimmten Berufen den Zugang eröffnende Ergänzung meiner notgedrungen anderweitig unter Beweis gestellten Qualifikation sein. Dies ist ein verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Zustand und unterdrückt mein Bedürfnis nach Entfaltung und Erarbeitung von individueller Fachkompetenz in nicht gerechtfertigter Weise, so daß meine Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 iVm Artikel 1 Absatz 1 GG jedenfalls verletzt sind. Und dies ist auch der einhellige und wohlbegründete Tenor aller aufgrund meiner zunächst nichtbestandenen zweiten juristischen Staatsprüfung angestrengten Rechtsstreitigkeiten, welche Herr Reichel, Frau Neuwirth und Herr Isensee durch demagogische Verstümmelung meiner Schriftsätze zu unterdrücken suchen. Meinem Streben nach einer demokratischen Vision und intellektueller Überzeugungskraft, vermögen Herr Reichel, Frau Neuwirth und Herr Isensee nur ihr Klammern an den Obrigkeitsstaat entgegenzusetzen, in dem ihnen in ihren hochbezahlten Positionen zu huldigen ist, in die sie jedenfalls hier nicht erkennbar mit intellektueller Brillianz und einer darauf gegründeten Überzeugungskraft gelangt sein können.

Es wird zusammenfassend festgestellt und wie - soweit bisher möglich - bereits im Verfahren gerügt, daß

Im übrigen würden mir auch eine Aufhebung der Disziplinarverfügung oder eine Einstellung des Verfahrens niemals einen Ausgleich für jene vom Ekel erfüllte Zeit in Magdeburg gewähren und zur Erstellung dieses Schriftsatzes, da man mich als Sündenbock für die Inkompetenz hochbezahlter Entscheidungsträger zu stigmatisieren versucht hat, weil damit in feudaler Tradition ich als Überbringer der schlechten Nachricht abgestraft werde, daß mit der Umstellung vom Hauarbeits- auf Klausurexamen die Referendarausbildung in Sachsen-Anhalt endgültig kollabiert ist.

Dirk Burchard

UP

- Anlage 5 (Aushang im Landgericht Magdeburg) -

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg

Herren Präsidenten der Landgerichte
- Dessau
- Halle
- Magdeburg
- Stendal
Frau Präsidentin des Amtsgerichts Halle-Saalkreis
Herrn Präsidenten des Amtsgerichts Magdeburg

Bearbeitet von: Ri Reichel

Unser Zeichen 2220 E 5/97
Durchwahl 28 22 30

Datum 10.06.1999

Juristischer Vorbereitungsdienst
hier: Ergebnisse der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
hier:Einstellungsjahrgang 5/97

Erlass des MJ vom 07.06.1999

Mit der höflichen Bitte um Kenntnisnahme und Aushang an geeigneter Stelle übersende ich die vom Ministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - erstellte Platzziffernliste über die Ergebnisse der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.

Im Auftrag
Reichel

Beglaubigt
Justizangestellte

Anlage

Zweite juristische Staatsprüfung 05/99

Nach Abschluss der Prüfungen des Einstellungsdurchgangs 05/97 in der zweiten juristischen Staatsprüfung im Mai 1999, an der 97 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare teilgenommen haben, davon 65 erfolgreich, ergibt sich folgende Platzziffernliste:

PlatzKennzeichenExamensnotePunktzahl
198115vollbefriedigend9,22
298213vollbefriedigend9,02
398181befriedigend8,70
498163befriedigend8,61
598148befriedigend8,60
698128befriedigend8,31
798160befriedigend8,00
898168befriedigend8,00
998197befriedigend7,95
1098211befriedigend7,90
1198116befriedigend7,90
1298200befriedigend7,15
1398194befriedigend7,13
1498210befriedigend7,05
1598171befriedigend7,03
1698183befriedigend7,00
1798208befriedigend6,96
1898192befriedigend6,87
1998135befriedigend6,81
2099011befriedigend6,75
2198153befriedigend6,66
2298146befriedigend6,65
2398149befriedigend6,60
2498191befriedigend6,52
2598187befriedigend6,52
2698120befriedigend6,50
2798129ausreichend6,40
2898158ausreichend6,37
2998133ausreichend6,32
3097050ausreichend6,27
3198188ausreichend6,22
3298172ausreichend6,20
3398180ausreichend6,17
3498202ausreichend6,00
3598167ausreichend6,00
3698143ausreichend5,90
3798131ausreichend5,87
3898147ausreichend5,85
3998159ausreichend5.85
4098140ausreichend5,80
4198155ausreichend5,80
4298132ausreichend5,77
4398207ausreichend5,73
4498215ausreichend5,66
4598216ausreichend5,65
4698212ausreichend5,65
4798142ausreichend5,55
4898204ausreichend5,52
4998145ausreichend5,40
5098195ausreichend5,17
5198193ausreichend5,12
5298206ausreichend5,11
5398189ausreichend4,97
5498170ausreichend4,87
5598123ausreichend4,75
5698214ausreichend4,72
5798184ausreichend4,70
5898209ausreichend4,65
5998162ausreichend4,50
6098196ausreichend4,45
6198198ausreichend4,35
6298203ausreichend4,22
6398169ausreichend4,20
6498165ausreichend4,17
6598176ausreichend4,15
UP

- Nachtrag zu dieser Dokumentation -

Die dauerhafte Eskalation der Juristenausbildung in Sachsen-Anhalt nach Einführung des repetitorkompatiblen Klausurexamens belegt die nachfolgende Statistik des Bundesjustizministeriums, die zuletzt verfügbar war unter: www.bmj.bund.de/images/11230.pdf . Danach wurden im Jahr 2000 die sachsen-anhaltischen Rechtsreferendare auf den niedrigsten Notenschnitt und die höchste Nichtbestandenquote gedrückt:

BMJ - Ausbildungsstatistik

Übersicht über die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2000*)

Land Geprüfte**)
Kandidaten
Es bestanden Von den geprüften Kandidaten bestanden mit der Note bestanden nicht wurden wiederholt geprüft
sehr gut gut vollbefriedigend befriedigend ausreichend
insgesamt% Zahl% Zahl% Zahl% Zahl% Zahl% Zahl% insges.nicht best.
Baden-Württemberg1269111187,5500151,1816012,6144935,3848738,3815412,1411855
Bayern2115181285,6700331,562049,6565030,7392543,7430314,3321185
Berlin87267577,4110,1191,0311413,0728032,1127131,0819722,5912834
Brandenburg38332584,8600004411,4914337,3413836,035815,14426
Bremen876878,160011,151213,792832,182731,031921,8393
Hamburg33830189,0510,30205,928926,3312336,396820,123710,953811
Hessen94083688,9400141,4911011,7035237,4536038,3010411,068621
Mecklenburg-Vorpommern17413678,160010,60126,905632,186738,503821,843912
Niedersachsen80769986,620050,6211914,7534142,2623429,0010813,38746
Nordrhein-Westfalen3010254984,6800762,5240413,4295531,73111437,0146115,32328112
Rheinland-Pfalz58151588,640091,5411319,4424041,3015326,336611,354820
Saarland14812685,130042,703020,274429,734832,432214,87216
Sachsen61848177,830020,32365,8318229,4526142,2313722,176936
Sachsen-Anhalt17311968,79000084,624324,866839,315431,215111
Schleswig-Holstein42537488,0000194,4710825,4115837,188920,945112,003214
Thüringen27223987,860000114,0410739,3412144,493312,13234
Zusammen***)122121036684,8820,022081,7157412,89415133,99443136,28184215,081317436

*) Zu den Prüfungsleistungen siehe nachfolgende Zusammenstellung, Seite 4
**) Berücksichtigt sind nur die im Erhebungsjahr abgeschlossenen Prüfungen
***) Davon Frauen: 5088 (in Sachsen nicht erhoben) Es bestanden: 4379 Es bestanden nicht: 709

UP

VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG
- Disziplinarkammer -

DK 8 K 9/99

Beschluss

in der Disziplinarsache

des ehemaligen Rechtsreferendars Dirk Burchard, (…) Hamburg,

Antragstellers,

beteiligt:
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Ministerin, Wilhelm-Höpfner-Ring 6, 39116 Magdeburg,

w e g e n

Disziplinarverfügung
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 DO LSA.

Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 22. Dezember 1999 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Benndorf, den Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf und den Richter Zehnder beschlossen:

Die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 01.09.1999 bleibt aufrechterhalten.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

UP

Gründe:
I.

Der Antragsteller stand in dem hier maßgeblichen Zeitraum als Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt. Im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgericht Halle gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg als seine Dienstherrin geführten Rechtsstreites (3 A 1972/98), in welchem es um die Bemessung seiner Dienstbezüge geht, führte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.03.1999 u. a. Folgendes aus:

"Die Beklagte bildet also Juristen aus und betreibt unter diesen eine Auslese nach jenen, die einem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz keinerlei Widerstand entgegensetzen und selbst gleichgeschaltet subsumieren würden …"
"Roland Freisler ist daher in letzter Konsequenz tatsächlich das Ideal der Prüfungsanforderungen der gegenwärtigen Juristenausbildung. Durch die stetige Verschärfung der"Leistungsanforderungen" und die Erhöhung der Ausieseziele, wurde weiterhin eine wirksame lndienstnahme des rechten Mobs unter den Referendaren erreicht."

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg leitete daraufhin ein Vorermittlungsverfahren ein, nach dessen Abschluss sie am 01.09.1999 die hier streitgegenständliche Disziplinarverfügung erließ. Den gegen den Antragsteller verhängten Verweis begründete die Präsidentin des Oberlandesgerichts damit, dass der Antragsteller vorsätzlich und schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum achtungsgerechten Verhalten i. S. § 54 S. 3 BG LSA verstoßen und damit ein Dienstvergehen i. S. § 77 Abs. 1 S. 1 BG LSA begangen habe. Die Äußerungen des Antragstellers seien in hohem Maße unsachlich, unangemessen und verunglimpfend; sie seien als Schmähkritik auch nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst gewesen.

Gegen die Disziplinarverfügung legte der Antragsteller fristgerecht Beschwerde ein. Darin bezeichnete er die Verfügung als armselig und vertrat zugleich die Auffassung, diese erfülle den Straftatbestand der Rechtsbeugung. Das Ministerium der Justiz wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheidung vom 20.10.1999 als unbegründet zurück. In der Beschwerdeentscheidung heißt es, zwar sei der Antragsteller als Beamter berechtigt, an erkannten Missständen sachliche Kritik zu üben. Mit der von ihm verwendeten Wortwahl habe er jedoch die Grenzen sachlicher Kritik überschritten und das ihm obliegende Mäßigungsverbot verletzt.

Mit seinem fristgerechten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller weiter die Aufhebung der Disziplinarverfügung. Bereits eingangs seiner Antragsschrift bezeichnet er die Disziplinarverfügung erneut als Rechtsbeugung und wirft zugleich der Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Herablassung auf das Niveau faschistischer HetzPropaganda gegen Andersdenkende … vor.

Die Kammer nimmt im Übrigen - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug.

UP

II.

Der gegen die Beschwerdeentscheidung des Ministeriums der Justiz vom 20.10. 1999 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 DO LSA zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist aufrecht zu erhalten, da sie - auch hinsichtlich der verhängten Disziplinarmaßnahme - nicht zu beanstanden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Mit Recht hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts in ihrer Disziplinarverfügung festgestellt, dass die zitierten Äußerungen des Antragstellers als ein Verstoß gegen das sich für ihn aus dem Beamtenverhältnis ergebende Gebot zu einem achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten (sog. Achtungsgebot) gemäß § 54 S. 3 BG LSA anzusehen sind. Zwar war der Antragsteller - wie auch das Ministerium der Justiz in seiner Beschwerdeentscheidung betont - als Beamter durchaus berechtigt, an anerkannten Missständen sachliche Kritik zu üben. Mit den von ihm verwendeten Formulierungen hat er indes eindeutig die Grenzen sachlicher Kritik überschritten und damit auch gegen das ihm obliegende Mäßigungsgebot verstoßen:

Die Bezeichnung von Mitreferendaren als rechter Mob bzw. als gleichsam willenlose Juristen, die gleichgeschaltet subsumieren würden, stellt eine völlig unangemessene und in der Form nicht tolerable Schmähkritik gegenüber Kollegen dar; vollends unerträglich ist die - gleichsam personalisierte - Gleichsetzung des Ziels der derzeitigen Juristenausbildung mit dem ehemaligen Präsidenten des berüchtigten Volksgerichtshofs. Die Disziplinarkammer erspart sich jegliche weitere Auseinandersetzungen mit den absurden Ausführungen des Antragstellers.

Mit Recht hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts auch festgestellt, dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen des Antragstellers nicht um spontane, etwa unüberlegte Bemerkungen handelte, sondern dass diese im Rahmen eines wohlüberlegten Schriftsatzes an ein Gericht abgegeben worden sind. Für das Überlegtsein dieser Ausführungen spricht im Obrigen auch, dass sie der Antragsteller durch entsprechende Unterstreichungen in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Halle besonders hervorgehoben hat.

Mit seiner überzogenen Schmähkritik hat Antragsteller vorsätzlich gegen die ihm aus dem Beamtenverhältnis obliegenden Dienstpflichten i. S. § 77 Abs. 1 BG LSA verstoßen. Der ihm deswegen erteilte Verweis erscheint auch für die Disziplinarkammer keineswegs als überzogen, sondern durchaus als angemessene Sanktionierung seines dienstpflichtswidrigen Verhaltens. Nicht zuletzt aus der Antragsschrift selbst ergibt sich, dass der Antragsteller offensichtlich nach wie vor nicht willens ist, den ihm gebotenen Rahmen einer sachlichen Kritik einzuhalten. Dies zeigt die Würdigung der Disziplinarverfügung als Rechtsbeugung ebenso wie seine Unterstellung, die Präsidentin des Oberlandesgerichts begebe sich auf das Niveau faschistischer HetzPropaganda. Auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers lassen nicht den Ansatz von Einsichtsfähigkeit und selbstkritischer Distanz erkennen; vielmehr setzt der Antragsteller seine - wenn auch wortreich verpackte - Schmähkritik gegenüber Mitreferendaren, aber auch Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes und des Oberlandesgerichts unverhohlen fort.

Danach war die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg gemäß § 31 Abs. 4 S. 3 DO LSA aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 1 DO LSA in analoger Anwendung; die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 98 Abs. 1 DO LSA.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an den Disziplinarhof des Landes Sachsen-Anhalt, Schönebecker Straße 67 a, 39104 Magdeburg, zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen und kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss der Disziplinarkammer auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht (§ 31 Abs. 5 DO LSA).

Die Beschwerdefrist wird gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde während des Laufs der Frist beim Disziplinarhof des Landes Sachsen-Anhalt eingeht.

Dr. Benndorf        Burgdorf        Zehnder

UP

- Anlage zum Beschluß der Disziplinarkammer -

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Verwaltungsgericht Magdeburg
- Disziplinarkammer -
Postfach 39 11 32
39135 Magdeburg

Mein Zeichen 2220 E - 401.11/98
Magdeburg, 16. Dez. 1999

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn Dirk Burchard, (…) Hamburg

- Antragsteller -

gegen

das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Ministerin der Justiz, Wilhelm-Höpfner-Ring 6, 39116 Magdeburg

- Antragsgegner -

Geschäftsnummer: DK 8 K 9/99

vertrete ich die Landesiustizverwaltung.

Ich erteile Herrn Ministerialdirigenten lsensee Vollmacht, mich in dem Verfahren zu vertreten.

Ich beantrage, den Antrag des Antragstellers vom 24. November 1999 als unbegründet zurückzuweisen.

Begründung:

Der Antragsteller war Rechtsreferendar des Landes Sachsen-Anhalt und ist mit Bestehen des 2. Staatsexamens am 26. Oktober 1999 gern. § 4 Abs. 6 Satz 2 JAG LSA aus dem Beamtenverhaltnis ausgeschieden. In einem vor dem Verwaltungsgericht Halle geführten Rechtsstreit über die Kürzung seiner Anwärterbezüge äußerte sich der Antragsteller in einem an das Verwaltungsgericht Halle gerichteten Schriftsatz in einer ehrverletzenden Art und Weise, die geeignet ist, den beruflichen und sozialen Geltungswert der Betroffenen herabzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug.

Aus diesem Grund hat das OLG Naumburg ihm mit Schreiben vom 01.09.1999 als Disziplinarmaßnahme einen Verweis gern. § 6 DO LSA erteilt (vgl. SH 11 B 55). Hiergegen hat der Referendar mit Schreiben vom 30.09.1999 Beschwerde eingelegt, die ich mit Bescheid vom 20.10.1999 als unbegründet zurückgewiesen habe. Gegen die ihm am 26.10.1999 durch Niederlegung zugestellte Beschwerdeentscheidung hat der Referendar mit Schreiben vom 24.11.1 999 gem. § 31 Abs. 3 DO LSA Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gestellt.

Die Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 24.11.1 999 rechtfertigen keine andere Bewertung der Sache.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg hat die Disziplinarverfügung vom 01.09.1999 gezeichnet und ist damit Entscheidungsträgerin, so dass dahinstehen kann, ob Herr Richter Reichel als Vorermittlungsführer in der Sache befangen ist.

Der Rechtsreferendar hat mit den Äußerungen in dem Schriftsatz vom 08.03.1 999 vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen, § 77 Abs. 1 i. V. m. § 54 Satz 3 BG LSA.

Zu der in § 55 BG LSA geregelten Gehorsamspflicht des Beamten gehört, dass der Beamte seinem Vorgesetzten Achtung entgegenzubringen hat. Dies gilt auch für Form und Inhalt von Eingaben und Beschwerden (vgl. Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilheim/Züngl, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Kommentar, K § 54, Anm. IV.2.b)cc), Rn. 14).

Die im Schreiben vom 08.03.1999 getätigten Äußerungen bezeugen, dass der Referendar seinen Arbeitsgemeinschaftsleitern und anderen Ausbildern sowie seinen Vorgesetzten und Mitreferendaren nicht die vom Beamtengesetz geforderte Achtung entgegenbringt.

Der Rechtsreferendar hat den objektiven Tatbestand einer Beleidigung gern. § 185 StGB verwirklicht. Die Aussage Roland Freisler ist daher in letzter Konsequenz tatsächlich das Ideal der Prüfungsanforderungen der gegenwärtigen Juristenausbildung stellt eine ehrverletzende Äußerung dar. Es ist allgemeinkundig, dass der Volksgerichtshof von den Nationalsozialisten als Sondergericht zur Verfolgung von politischen Gegnern des Regimes eingerichtet worden war und sich zu einem Willkürinstrument der nationalsozialistischen Parteijustiz entwickelte. Die Zuordnung eines nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland ausgebildeten Juristen zum Volksgerichtshof ist geeignet, den beruflichen und sozialen Geltungswert der juristischen Ausbilderinnen und Ausbilder herabzusetzen. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, denn es reicht das Bewusstsein, dass die Äußerung nach ihrem objektiven Erklärungswert einen beleidigenden Inhalt hat. Der Vorsatz entfällt auch nicht deshalb, weil der Täter weiß, dass seine Äußerung objektiv als ehrenkränkend verstanden werden kann, er aber,dem benutzten Begriff einen anderen Sinn geben wollte. Wenn also der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 24.11.1999 behauptet, er habe eine persönliche Zuordnung nicht vorgenommen, sondern die derzeitigen Prüfungsanforderungen zu Ende gedacht, steht dies der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer Beleidigung nicht entgegen.

Die Äußerungen des Antragstellers sind auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Eine fallbezogene, umfassende lnteressenabwagung ergibt, dass es sich hier nicht um eine spontane Äußerung des Antragstellers handelt, sondern dass er vielmehr diese Äußerungen nach einem vorherigen Hinweis auf beamtenrechtliche Mäßigung mit Schreiben vom 14.12.1998 hervorgebracht hat und nunmehr auch personenbezogen in seinem Schriftsatz vom 24.11.1999 noch einmal wiederholt (vgl. Seite 2: "Ich frage mich, was die Methode Reichel-Neuwirth-Isensee eigentlich noch von jener Roland Freislers unterscheidet, der seine Angeklagten niedergeschrien hatte, um ihnen jede Verteidigungsmöglichkeit abzuschneiden … ). Der Schutz der Ehre kann im vorliegenden Fall nicht hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurücktreten.

Durch die Beleidigung hat der Antragsteller seine beamtenrechtlichen Pflichten zur Achtung der Dienstvorgesetzten verletzt und gegen das ihm obliegende Mäßigungsverbot verstoßen. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Form des Verweises war daher gerechtfertigt.

In Vertretung
(Diederich)

UP

Hamburg, den 19. Januar 2000

Einschreiben/Rückschein
Disziplinarhof
des Landes Sachsen-Anhalt
Schönebecker Straße 67a
39104 Magdeburg

In der Verwaltungsrechtssache

Dirk Burchard, (…) Hamburg,

Antragsteller

gegen

die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Wilhelm-Höpfner-Ring 6, 39116 Magdeburg,

Antragsgegnerin

wegen: Disziplinarverfügung

beantrage ich die Entscheidung des Disziplinarhofs nach § 31 Absatz 5 DO LSA und

den Beschluß der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 1999 - DK 8 K 9/99 -, die Beschwerdeentscheidung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 1999 zu deren Zeichen 2220 E - 401.11/98 und die zugrundeliegende Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. September 1999 zu deren Zeichen SH 11 B 55 aufzuheben.

Der Beschluß der Disziplinarkammer vom 22. Dezember 1999 ist bereits aufgrund einer eklatanten Mißachtung von Artikel 103 Absatz 1 GG rechtwidrig, da mit ihm die umfangreichen Verfahrensrügen aus der Antragsschrift vom 24. November 1999 beiseitegewischt wurden mit der erneut rechtsbeugungsträchtigen Formulierung auf Seite 4 des Beschlusses: Die Disziplinarkammer erspart sich jegliche weitere Auseinandersetzungen mit den absurden Ausführungen des Antragstellers.

Auch die Falschzitate der Disziplinarkammer sind so elementar rechtswidrig, daß sie lediglich Artikel 103 Absatz 1 GG unterfallen. So unterschlägt die Disziplinarkammer auf Seite 2 ihres Beschlusses zwischen den beiden von ihr zitierten Sätzen mit einen einzigen kurzen Satz, um einen neuen Zusammenhang der Zitate herzustellen und die Illusion eines Pamphlets zu erzeugen. Weiterhin hat die Disziplinarkammer in ihrem ersten Zitat den Begriff selbstgleichgeschaltet in zwei Worte aufgespalten, um auf Seite 4 nur noch in sinnentstellender Weise gleichgeschaltet wiederzugeben. Falschzitate, die bereits Richter Reichel im Oberlandesgericht Naumburg in seine Einleitungsverfügung gebastelt hatte, um diesen Entwurf seiner Präsidentin zur Unterschrift vorzulegen und sein Disziplinarverfahren zu erhalten. Dem Disziplinarhof wird zur Wahrung seiner richterlichen Unabhängigkeit dringend empfohlen, sich ein komplexes Bild vom gesamten Vorgangs zu machen und insbesondere meine Stellungnahmen zur Einleitungsverfügung und zum Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen aufmerksam zu lesen.

Darüberhinaus waren der Präsident des Verwaltungsgerichts Dr Benndorf und der Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf in dieser Disziplinarsache nicht unvoreingenommen und folglich befangen. Der hier disziplinarrechtlich geahndete Lebenssachverhalt um mein zweites Staatsexamen wird neben dem vorliegend gemaßregelten Verfahren um die Bezügekürzung vor dem Verwaltungsgericht Halle - 3 A 1972/98 - auch wegen der dieser Bezügekürzung zugrundeliegenden Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg - A 8 K 188/99 - verhandelt. In letzterem Verfahren hat Herr Dr Benndorf als Kammervorsitzender einen Beschluß vom 16. September 1999 mitgetragen, diese Klage von rechtspolitisch grundsätzlicher Bedeutung durch eine Übertragung auf einen Einzelrichter zur Bedeutungslosigkeit herabzustufen und folglich auch totzumachen. Herr Burgdorf hingegen war als vorübergehender Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamts bei der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens der zuständige Bearbeiter eines Widerspruchsbescheids vom 12. März 1999 sowie einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 9. April 1999 - beides unter dem Zeichen 5002 E - PA II 12/98, so daß er nun als Disziplinarrichter seine eigene Verwaltungsentscheidung verteidigt. Die Befangenheit von Herrn Dr Benndorf und Herrn Burgdorf ergibt sich danach aus §§ 25 DO LSA iVm 22ff StPO und 54 VwGO.

Die Disziplinarkammer hat es im übrigen - selbst wenn das bei dieser Zusammensetzung vermutlich keinen Unterschied gemacht hätte - eine Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 31 Absatz 3 Satz 5 DO LSA nicht eröffnet.

Herr Richter Reichel war als Vorermittlungsführer in dieser Sache befangen und dieser Umstand nicht dadurch zu heilen, daß die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg dessen Arbeit abzeichnete oder in der Disziplinarverfügung sogar einen Bearbeitervermerk unterlassen hat (vgl insbesondere §§ 41 Absatz 4 Nr 1 und 25 DO LSA iVm § 22ff StPO, wonach die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg auch nicht gleichzeitig Verletzte und Verfahrensherrin sein darf - dazu unten). Über den Befangenheitsantrag gegen Herrn Richter Reichel vom 27. Juni 1999 ist niemals entschieden worden, so daß sich die rechtswidrig durchgeführten Vorermittlungen in der Disziplinarverfügung zu meinem Nachteil niedergeschlagen haben (Verstoß gegen §§ 25 DO LSA iVm 22ff StPO und 54 VwGO, sowie § 41 Absatz 4 Nr 4 DO LSA).

Das Wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen war unvollständig, hat einen konkreten Vorwurf gegen mich nicht dargelegt, nicht begründet, lediglich willkürlich Rechtfertigungsdruck erzeugt und sollte auch nur diesen erzeugen, sowie insbesondere die Beantragung von Beweiserhebungen zum gar nicht erst dargelegten Vorwurf unmöglich machen (Verstoß gegen § 26 DO LSA).

Meine Stellungnahmen vom 7. April 1999 und vom 14. Juli 1999 wurden in keiner Weise berücksichtigt, sondern vielmehr vorsätzlich ausgeblendet (Verstoß gegen Artikel 103 GG und § 26 DO LSA). Insofern hätte bereits das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen und nicht erst die Entscheidung der Disziplinarkammer meine Ausführungen konkret und nicht absolut als absurd kennzeichnen müssen, so daß ich ggf weitere Ermittlungen hätte beantragen können.

Die letztlich erstmals in der Disziplinarverfügung erhobenen Vorwürfe der Schmähkritik und der Verunglimpfung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg greifen ohnehin nicht durch, was sich in der lediglich angedeuteten und letztlich gar nicht begründeten Auslegung der §§ 54 und 77 BG LSA durch die Disziplinarkammer und - ausgerechnet bei Ausführungen zum Thema Roland Freisler - in geifernden Formulierungen niederschlägt: Auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers lassen nicht den Ansatz von Einsichtsfähigkeit und selbstkritischer Distanz erkennen; vielmehr setzt der Antragsteller seine - wenn auch wortreich verpackte - Schmähkritik gegenüber Mitreferendaren, aber auch Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes und des Oberlandesgerichts unverhohlen fort. Auffallend ist auch die völlige Unkenntnis der Dogmatik zur Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG, die sich in der Formulierung offenbart: Nicht zuletzt aus der Antragsschrift selbst ergibt sich, dass der Antragsteller offensichtlich nach wie vor nicht willens ist, den ihm gebotenen Rahmen einer sachlichen Kritik einzuhalten.

Vollends lächerlich sind daher die Ausführungen der Disziplinarkammer auf Seite 4 ihres Beschlusses, für das Überlegtsein meiner Ausführungen würden entsprechende Unterstreichungen in meinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Halle sprechen. Wie bescheuert muß man eigentlich sein, um zu glauben, ich hätte in meinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Halle bereits jene Passagen unterstrichen, mit denen Herr Richter Reichel später in seiner Einleitungsverfügung zum vorliegenden Disziplinarverfahren meine Ausführungen selektiv zitiert und in einen neuen Kontext gesetzt hat? Selbstverständlich enthielt der ursprüngliche Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Halle überhaupt keine Unterstreichungen, sondern die Unterstreichungen sollten in der Anlage zu meiner Stellungnahme zur Einleitungsverfügung die demagogische Zitierweise von Herrn Richter Reichel kenntlichmachen.

Die Disziplinarverfügung steht ohnehin in keinem Verhältnis zum sanktionierten Sachverhalt und eine derartige Abwägung ist auch niemals erfolgt (Verstoß gegen den selbstverständlich auch im Disziplinarrecht trotz § 31 Absatz 5 Satz 2 DO LSA zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit).

Nach allem habe ich mein Referendariat mit einem nach herrschender Meinung reformbedürftigen Klausurexamen mit knapp ausreichenden 4.02 Punkten bestanden, meine nicht-opportune Kritik an diesen Zuständen wurde mit einem Verweis in meiner Disziplinarakte sanktioniert, der in vorsätzlich sinnentstellender Zitierweise mich und meine Argumention verächtlich machen soll. Und letztlich hat sich mein außerordentliches Engagement während meiner praktischen Ausbildungsstationen nicht nur in vorzeigbaren Stationszeugnissen niedergeschlagen, sondern auch außerhalb Sachsen-Anhalts in Frankfurt am Main und Karlsruhe eine namhafte Anerkennung gefunden, da meine während meiner Wahlstation beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt erstellte Hausarbeit in der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung veröffentlicht wurde. Neben dieser Veröffentlichung wird nun die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg als das dastehen, was sie ist: eine schäbige Drückerei.

Beweis: Fundstelle Burchard KritV 1999, 239 - 252 (Kopie anliegend).

Denn zum vorliegenden Disziplinarverfahren ist es nur deshalb gekommen, weil Herr Richter Reichel im Oberlandesgericht Naumburg einen Bescheid nicht vor einfachen Verwaltungsrichtern in Halle rechtfertigen wollte und aus meinem Schriftsatz in vorsätzlich sinnentstellender und folglich demagogischer Zitierweise mit zwei zusätzlichen offensichtlich ebenfalls vorsätzlichen Zitierfehlern einen Entwurf gebastelt und diesen seiner Präsidentin zur Unterschrift vorgelegt hat, in der berechtigten Erwartung, daß die von ihm selbst vorgenommene und mir zugeschriebene Neuzusammenstellung meiner Zitate auf deren Erbostheit stoßen würde. Ich wäre während dieses gesamten Verfahrens gar nicht auf die Idee gekommen, ein Richter könnte gedeckt werden, der seiner Präsidentin ein manipuliertes Schriftstück zur Unterschrift vorlegt. Aber in einem Bundesland, in dem Landtagsabgeordnete versuchen, Killer der Russen-Mafia anzuheuern, scheint alles möglich zu sein.

Da mir aber auf preußischem Boden ein Streit aufgenötigt wurde, wo das Recht des Stärkeren allein etwas zählt, möchte ich mit Blick auf die Antragsgegnerin auf meine Druckmittel verweisen: Mir liegt eine von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg unterschriebene und von Herrn Richter Reichel bearbeitete Einleitungsverfügung mit demagogischer Zitierweise und offensichtlich vorsätzlichen Zitierfehlern vor, von denen es gerade mal die letzteren nach entsprechender Rüge nicht bis in die Disziplinarverfügung gebracht haben, welche die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg gezeichnet hat, trotzdem sie darin zur Verletzten hochstilisiert wird. Mir liegt eine Beschwerdeentscheidung der Antragsgegnerin vor mit der Aufforderung, eine öffentliche Anklage anzustreben, so daß das vorliegende Disziplinarverfahren keine dienstinterne Angelegenheit mehr ist und mir somit freisteht, hier in Hamburg übrigens persönlich oder per Ortsgespräch erreichbare Presseorgane aufzusuchen, unter anderem auch mit dem Beschluß der Disziplinarkammer mit seinen geifernden Formulierungen, mit denen die Auseinandersetzung mit Verfahrensrügen unterlassen wurde. Und mir liegt eine Veröffentlichung meiner aufwendigen Arbeitsweise vor, mit der ich meine herausragenden juristischen Fertigkeiten unter Beweis stellen kann, die in Sachsen-Anhalt so nachhaltig unterdrückt worden sind. Nach allem finde ich es nicht mehr ekelhaft, sondern nur noch bezeichnend, daß meine Zurückhaltung, der Antragsgegnerin die morgendliche Lektüre des Pressespiegels zu versauen, mir nachhaltig als Schwäche ausgelegt worden ist. Üblicherweise wird man nach solch greulichen Verfahren mit Ehrendoktorwürden und hochbezahlten Posten ruhiggestellt - aber vielen Dank, ich fühle mich in Hamburg sehr wohl.

Der Disziplinarhof kann nunmehr entscheiden, ob künftig mein ausreichendes zweites Staatsexamen in Verbindung mit meiner Veröffentlichung und meinen Stationszeugnissen meine herausragenden juristischen Fertigkeiten kennzeichnen wird, die ich trotz des letztlich in allen Bundesländern reformbedürftigen Klausurexamens erarbeitet habe, oder ob zusätzlich eine Disziplinarverfügung in meiner Personalakte das in Ost und West gleichermaßen anerkannte Klischee bedienen wird, in den Osten wären nur diejenigen Westdeutschen gegangen, die im Westen nichts geworden sind, denn diese Disziplinarverfügung mißachtet in blamabler Weise den rechtsstaatlichen und in § 25 DO LSA iVm § 22 Absatz 1 StPO normierten Grundsatz, nach dem die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg nicht gleichzeitig die zum Opfer hochstilisierte Verletzte und jene die Sanktion zeichnende Verfahrensherrin sein darf. Sie war durch Gesetz von der Bearbeitung der Disziplinarverfügung ausgeschlossen.

Meine Veröffentlichung dokumentiert nun sehr nachdrücklich, wie intensiv ich mich als Rechtsreferendar für Dienstbezüge in Höhe von damals noch 1.761,67 DM netto in meiner Wahlstation mit den zu fällenden Entscheidungen auseinandergesetzt und welch komplexes Verständnis ich mir erarbeitet habe. Und von daher empfinde ich es auch zu recht als Beleidigung, mit welcher Kaltschnäuzigkeit hochbezahlte Entscheidungsverantwortliche im Ministerium der Justiz, im Landesjustizprüfungsamt, im Oberlandesgericht Naumburg und im Verwaltungsgericht Magdeburg Auslese bei der Juristenausbildung betreiben ohne sich überhaupt irgendwie erkennbar mit deren Reformbedürftigkeit auseinandergesetzt zu haben. Mit meinen 4.02 Punkten aus dem Klausurexamen und dem demagogischen Verweis der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg bin ich hier also allein der Geschmähte und Verunglimpfte.

Ich wünsche allen Verfahrensbeteiligten weiterhin viel Spaß beim Aufbau Ost mit geschlossenen Augen und bedanke mich dafür, noch im vergangenen Jahrtausend aus Sachsen-Anhalt weggeekelt worden zu sein, da in wenigen Jahren die Sonderzuweisungen des Bundes an die neuen Bundesländer auslaufen werden, in Sachsen-Anhalt ein Haushalts-Chaos ausbrechen wird und den Verfahrensbeteiligten dann sowieso nichts besseres eingefallen wäre, als zB mich dafür als Sündenbock auszuweisen. Im übrigen bedanke ich mich auch bei allen Verfahrensbeteiligten für ihre eindrucksvolle Demonstration, die mir ein unerwartetes Verständnis vom Funktionieren einer selbstgleichgeschalteten Justiz eröffnet hat, da es hier nach wie vor nur darum geht, nicht opportune Kritk an der vorherrschenden Juristenausbildung auf einem Nebenschauplatz mit demagogischen Methoden zu unterdrücken.

Dirk Burchard

UP

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
- Der Vorsitzende des 4. Senats -

Herrn
Dirk Burchard
(…) Hamburg

Geschäfts-Nr.: (Bitte stets angeben) 4 L 1/00
Magdeburg, 2.2.2000

Betr. Disziplinarsache

ehemaliger Rechtsreferendar Dirk Burchard
beteiligt: Ministerium der Justiz

Sehr geehrter Herr Burchard!

Ihre Rechtsmittelschrift vom 19.1.2000 ist am 21.1.2000 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen.

Das Verfahren hat das oben angegebene Aktenzeichen erhalten. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, eine Änderung der Anschrift unverzüglich hierher mitzuteilen und künftig alle Schriftsätze und ihre Anlagen mit Abschriften für die Unterrichtung der anderen Verfahrensbeteiligten einzureichen.

Mit freundlichem Gruß
Dubslarff

Beglaubigt:
Justizangestellte

UP

Hamburg, den 9. Februar 2000

Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt
Schönebecker Straße 67a
39104 Magdeburg

In der Disziplinarsache - 4 L 1/00 -

wird auf Ihre Mitteilung vom 2. Februar 2000 zunächst angemerkt, daß ich Ihr Rubrum nicht nachvollziehen kann, da es zum Wesen jeder juristischen Entscheidung gehört, daß eine Abwägung zwischen zwei gegenüberstehenden Interessen vorgenommen wird, also die beiden Wagschalen der Justitia auszugleichen sind.

Dann wird zum Schriftsatz vom 19. Januar 2000 der Schreibfehler zur schlichtesten Verfahrensrüge berichtigt, daß die Disziplinarverfügung nicht nach § 25 DO LSA iVm § 22 Absatz 1 StPO, sondern schon allein wegen des Verstoßes gegen

§ 25 DO LSA iVm § 22 Nummer 1 StPO

rechtswidrig ist, weil die Präsidentin hier in eigener Sache diszipliniert hat. Ein Verstoß, der erfreulicherweise so grundsätzlich ist, daß man ihn jedem Laien begreiflich machen könnte. Und andere zu überzeugen, warum eine Entscheidung gerecht ist, liegt mir seit jeher mehr, als sie zu dieser Überzeugung zu zwingen. Ich möchte nämlich kein Jurist werden, wie Herr Reichel, Frau Neuwirth, Herr Isensee, Herr Diederich, Herr Dr Benndorf, Herr Burgdorf oder Herr Zehnder (in der Reihenfolge ihres Tätigwerdens in diesem Verfahren). Niemals.

Im übrigen möchte ich mein Befremden zum Ausdruck bringen, daß mein Einschreiben mit Rückschein an den Disziplinarhof des Landes Sachsen-Anhalt hier von mir am 19. Januar 2000 aufgegeben wurde und am Freitag, den 21. Januar 2000 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen sein soll, woraufhin mich der Rückschein erst zwei Wochen später am 4. Februar 2000 erreicht hat und nochmal drei Tage später die schriftliche Eingangsbestätigung des Oberverwaltungsgerichts.

Dirk Burchard

UP

- Abschrift übersandt am 21.2.2000 durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt -

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Vorsitzende des 4. Senats
Postfach 50
39050 Magdeburg

Mein Zeichen 2220 E - 401.11/98

Magdeburg, 15. Febr. 2000

In der Disziplinarsache

des Herrn Dirk Burchard, (…) Hamburg

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Ministerin der Justiz, Wilhelm-Höpfner-Ring 6, 39116 Magdeburg

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

Geschäfts-Nr.: 4 L 1/00

vertrete ich die Landesiustizverwaltung.

Ich erteile Herrn Ministerialdirigenten Isensee Vollmacht, mich in dem Verfahren zu vertreten.

Ich beantrage,

die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 19. Januar 2000 als unbegründet zurückzuweisen.

Begründung:

Zur Begründung meines Antrags verweise ich auf die Ausführungen in meinem Bescheid vom 20.10.1999 sowie in meiner Begründung im Klageverfahren vom 16.12.1999.

Die neuen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.1.2000 rechtfertigen keine andere Bewertung der Sache. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nehme ich vollumfänglich Bezug auf meinen Schriftsatz zum Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 16.12.1999.

In Vertretung
(Diederich)

UP

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
5. Senat - Der Vorsitzende -

Herrn
Dirk Burchard
(…) Hamburg

Geschäfts-Nr.: (Bitte stets angeben) 4 L 1/00

Magdeburg, 15.3.2000

Sehr geehrter Herr Burchard,

in Ihrer Disziplinarsache

ehemaliger Rechtsreferendar Dirk Burchard
beteiligt: Ministerium der Justiz

wird mitgeteilt, daß die Akten an die Disziplinarkammer zurückgegeben wurden, um in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 3 DO LSA eine Abhilfeentscheidung herbeizuführen.

Mitt freundlichem Gruß
Dubslaff

Beglaubigt:
Justizangestellte

UP

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
5. Senat - Der Berichterstatter -

Herrn
Dirk Burchard
(…) Hamburg

Geschäfts-Nr.: (Bitte stets angeben) 4 L 1/00

Magdeburg, 28.3.2000

Sehr geehrter Herr Buchard,

in Ihrer Disziplinarsache

ehemaliger Rechtsreferendar Dirk Burchard
beteiligt: Ministerium der Justiz

wird mitgeteilt daß die Disziplinarkammer der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten wieder vorgelegt hat. Der Senat wird nunmehr in der Sache entscheiden.

Mit freundlichem Gruß
Dubslaff

Beglaubigt:
Justizangestellte

(Nachträgliche Anmerkung: Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und das Verwaltungsgericht Magdeburg sind in demselben Gebäude untergebracht und teilen sich eine gemeinsame Bibliothek.)

UP

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
5.Senat - Der Berichterstatter -

Herrn
Dirk Burchard
(…) Hamburg

Geschäfts-Nr.: (Bitte stets angeben) 4 L 1/00

Magdeburg, 28.3.2000

Sehr geehrter Herr Burchard

in der Disziplinarsache ehemaliger Rechtsreferendar Dirk Burchard
beteiligt: Ministerium der Justiz

hat der Antragsteller gem. Schriftsatz vom 24. November 1999 am 26. Oktober 1999 die 2. juristische Staatsprüfung bestanden. Mit der Eröffnung des Prüfungsergebnisses endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 Abs. 6 S. 2 JAG LSA). Ein neues Beamtenverhältnis wurde - soweit erkennbar - nicht begründet. Der Antragsteller gehört damit nicht mehr zum Personenkreis des § 1 DO LSA. Die Disziplinarverfügung wird aus diesem Grunde aufzuheben sein (vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl., § 1 Rd. Nr. 1). Stellungnahme binnen eines Monats wird anheimgestellt.

Mit freundlichem Gruß
Dubslaff

Beglaubigt:
Justizangestellte

(Nachträgliche Anmerkung: Dasselbe Datum wie das letzte Schriftstück, jedoch diesmal mit Datum des Poststempels vom 17. April 2000.)

UP

Hamburg, den 26. April 2000

Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt
Schönebecker Straße 67a
39104 Magdeburg

Disziplinarsache - 4 L 1/00 -

Sehr geehrter Herr Dubslaff,

Ihr Schreiben vom 28. März 2000 ist mit Datum des Poststempels vom 17. April 2000 am 18. April 2000 bei mir eingegangen.

Gegen eine Aufhebung der Disziplinarverfügung erhebe ich auch mit der vorgeschlagenen Begründung keine Einwände, da es mir lediglich noch um die Kosten geht und ich nicht mehr daran interessiert bin, vom so erlebten Unrechtsstaat Sachsen-Anhalt rehabilitiert zu werden. Das Disziplinarverfahren hat seit dem 1. April 1999 seinen Zweck erfüllt, mir mein Referendariat nachhaltig zu verleiden, und auch keine hiermit begründete Aufhebung könnte mich für den aufgenötigten Ekel entschädigen.

Auf eine moderne Weise faschistische Seilschaften haben ihren Status behauptet, indem sie meine engagierte Arbeit stigmatisiert und unterdrückt, also zu entarteter Justiz erklärt haben, und ich lebe derzeit in Hamburg von Sozialhilfe, weil ich es bin, der sich beruflich völlig neu orientieren muß, während Herr Reichel, Frau Neuwirth, Herr Isensee, Herr Diederich, Herr Dr Benndorf, Herr Burgdorf und Herr Zehnder vermutlich weiterhin hochbezahlt die Idee der Gerechtigkeit vergewaltigen - diesen Menschen ist vorzuhalten, daß sie alle die bedingungslose Unterordnung unter Hierarchien höherstellen als sachliche Argumente und den Individualschutz des Grundgesetzes, und nichts anderes kennzeichnet das faschistische Führerprinzip.

Kürzlich schrieb ich dem Verwaltungsgericht Magdeburg zum Verfahren 8 A 188/99, daß der lächerlichste Initiationsritus während meines Referendariats die Toilettenmarken waren, welche während der Klausuren zu jedem Klobesuch bei der darüber Protokoll führenden Aufsicht abzuholen und wieder abzugeben waren. Und da ich meine Befähigung zum Richteramt anstatt durch Begeisterung für derartige Erniedrigungen, wie während eines zur Auslese betriebenen Wettratens um den Inhalt von Lösungsskizzen die eigenen Toilettenbesuche protokollieren zu lassen, viel lieber mit geistreicher und in Burchard KritV 1999, 239 dokumentierter Auseinandersetzung mit meiner Arbeit erlangen wollte, finde ich es bezeichnend, daß ich deswegen in Sachsen-Anhalt disziplinarrechtlich verfolgt wurde - das ist die deutsche Geistfeindlichkeit, mit der in diesem Land bereits einmal Bücher verbrannt wurden und die sich in der niemals entnazifizierten Justiz am zähesten behaupten konnte.

Jedenfalls stimmt es mich zufrieden, seit jeher Mißstände benannt zu haben, wenn ich sie erkannt habe und mich dieser Erkenntnis auch niemals verschlossen zu haben.

Und dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg wird höchstwahrscheinlich eine Auseinandersetzung mit der Juristenauslese bei der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht erspart bleiben, weil sich das diesem Disziplinarverfahren ursprünglich vorangehende Verwaltungsverfahren im Verwaltungsgericht Magdeburg unter 8 A 188/99 der PräsVG Dr Benndorf trotz grundsätzlicher Bedeutung als Einzelrichter hat übertragen lassen, der auch in diesem Disziplinarverfahren eine demagogische Rolle gespielt hat. Ein bereits zurückgewiesener Befangenheitsantrag wird mangels Beschwerdemöglichkeit wegen des zunächst im Verwaltungsgericht Magdeburg unbekannten § 146 Absatz 2 VwGO erst in der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Magdeburg gelangen. Und die unverschämte Terminierung auf den 16. Mai 2000 um 9:40 Uhr ließ zuletzt nochmals erkennen, daß Herr Dr Benndorf weiterhin einen persönlichen Kampf ausficht, da auch ihm bekannt sein dürfte, daß Hamburg kein Vorort von Magdeburg ist. Insofern wird das Oberverwaltungsgericht Magdeburg noch Gelegenheit erhalten zu entscheiden, daß selbstbewußte Juristenpersönlichkeiten mit Engagement für Einzelfallgerichtigkeit nicht gegenüber jenen Diederich Heßlingen benachteiligt werden dürfen, die mit unmündigem Auswendiglernen ihre Qualifikation zum Richteramt erlangen und später von Parteien eine ebensolche Unterwürfigkeit fordern, wenn diese eine einzelfallgerechte Entscheidung begehren.

Derweil behalte ich die Justiz Sachsen-Anhalts in Erinnerung, daß es effektiver ist, Stecknadeln in Stoffpuppen zu stechen als dort nach Gerechtigkeit zu suchen, denn Ihre Begründung für die Aufhebung signalisiert den übrigen Verfahrensbeteiligten lediglich, daß man mir erfolgreich viele Jahre Ausbildung versaut hat, die Seilschaften gegen meine engagierte Arbeit dichtgehalten haben und nicht weiter zu treten ist.

Herzlichen Glückwunsch
Dirk Burchard

UP

Ausfertigung vom 31. Mai 2000

O B E R V E R W A L T U N G S G E R I C H T
DES LANDES SACHSEN-ANHALT
D i s z i p l i n a r h o f

4 L 1/00
DK 8 K 9/99

B e s c h l u ß

In dem Disziplinarververfügungsfahren

gegen

den früheren Referendar Dirk B u c h a r d, (…) Hamburg,

Antragstellers und
Beschwerdeführers,

beteiligt: Das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Ministerin, Wilhelm-Höpfner-Ring 6, 39116 Magdeburg,

w e g e n
Verhängung eines Verweises

hat der Disziplinarsenat bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Disziplinarhof - am 30. Mai 2000 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 22. Dezember 1999 geändert.

Die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. September 1999 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Land Sachsen-Anhalt auferlegt.

G r ü n d e

Der Antragsteller hat am 26. Oktober 1999 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endete sein Beamtenverhältnis auf Widerruf, § 4 Abs. 6 Satz 2 JAG LSA. Der Antragsteller unterliegt damit nicht mehr der Disziplinargewalt des Beteiligten. Die Disziplinarverfügung vom 1. September 1999 ist mangels der persönlichen Voraussetzungen für die Verfolgung von Dienstvergehen aufzuheben (vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 4 DO LSA.

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar, § 77 DO LSA.

Dubslaff        Janßen-Naß        Roewer

UP

Hamburg, den 3. Oktober 2000

An den Petitionsausschuß
des Landtages von Sachsen-Anhalt
Domplatz 6-9
39104 Magdeburg

Petition zur Juristenausbildung und Strafanzeige wegen Mißbrauchs des Diziplinarrechts
Anlagen: Disziplinarverahren auf 101 Kopien + Sonderdruck Burchard KritV 1999,239

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 1. November 1996 hatte ich eine Referendarstelle in Sachsen-Anhalt angetreten und mich eigentlich auf neue Eindrücke in den neuen Bundesländern sehr gefreut. Immerhin kulturell ist mir Sachsen-Anhalt durch zahlreiche Theaterbesuche auch in angenehmer Erinnerung geblieben, wohingegen meine Zeit in der Justiz ein Alptraum war. Ursache hierfür waren zum einen die zwischenzeitlich überall in der Bundesrepublik kollabierende Juristenausbildung, zum anderen aber die Besonderheiten der Justiz in den neuen Bundesländern bezüglich ihrer Ost-West-Konfrontationen, die viele fruchtbare Diskurse erschwert haben.

Der Abwicklung dieser Erfahrung und der Eröffnung einer positiven Perspektive dient diese Petition, die sich in zwei Teile gliedert. Zunächst möchte ich den Landtag anregen, sich mit den 1984 durch die Regierung Kohl unterdrückten Reformausbildungen für Juristen auseinanderzusetzen, um Sachsen-Anhalts juristischem Nachwuchs mehr Möglichkeiten zur Entwicklung individueller Erkenntnisfertigkeiten zu gewähren. Denn mit dem vorherrschenden Druck zum repetitorkompatiblen Auswendiglernen sind verantwortungsbewußte Juristen nicht heranzubilden. Sodann möchte ich den Landtag auf einen Mißbrauch ihrer Disziplinarbefugnis durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg hinweisen, welche eine Thematisierung dieser Mängel der vorherrschenden Juristenausbildung zu unterdrücken suchte.

Soweit die Ansicht vertreten wird, mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde eine beschränkte Einsichtnahme von Mitgliedern des Landtags in die eingereichten Unterlagen gebieten, eröffne ich hiermit ausdrücklich allen Mitgliedern des Landtags von Sachsen-Anhalt zur Ausübung ihrer Aufträge bei der politischen Willensbildung und zur Kontrolle der übrigen Gewalten, Einsicht in die vorgelegten und ergänzend angeforderten Unterlagen zu nehmen.

Ich habe zur Absendung dieser Petition bewußt den 3. Oktober gewählt, da ich mit der Petition Nr. 2-I/586 angeregt hatte, der Landtag von Sachsen-Anhalt möge eine Bundesratsinitiative starten, den Tag der deutschen Einheit auf den 9. November zu verlegen. Zum 60. Jahrestag der Reichspogromnacht am 9. November 1998 hätte dies eine sehr würdevolle Feiertagsperspektive eröffnet, die der Landtag mangels Willen zur Meinungsbildung leider vertan hat.

UP

I.

Die Juristenausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ist höchst reformbedürftig. Auf ausführliche Darlegungen des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde in der Juristenzeitung (JZ 1997, 317) folgte eine breite Zustimmung seiner Kollegen in NJW 1997, 2935 - ein unter Juristen höchst seltenes Ereignis. Zwischenzeitlich hat sich die rot-grüne Bundesregierung zusammen mit den meisten Bundesländern wieder auf eine einstufige Juristenausbildung geeinigt, wie sie Anfang der 70er Jahre in vielen Bundesländern eingeführt und 1984 auf Betreiben der Regierung Kohl unterdrückt worden ist. Das damals am weitesten entwickelte Konzept aus Bremen wurde immerhin ausführlich dokumentiert in: Robert Francke und Hans-Jürgen Hopp Einstufige Juristenausbildung in Bremen - Evaluation eines Reformmodells (Alsbach/Bergstraße 1986). Dieses Ausbildungskonzept verknüpfte die universitäre Theorie frühzeitig mit praktischen Ausbildungsstationen und eröffnete den Auszubildenden mit einem breiten Prüfungskatalog vielfältige Möglichkeiten, Wissen an der Praxis zu orientieren und eine individuelle Herangehensweise zur Erarbeitung einzelfallgerechter Entscheidungen in tatsächlich so zu bezeichnenden Erkenntnisprozessen zu entwickeln. Die verantwortungsbewußt arbeitende Juristenpersönlichkeit galt es zu entwickeln und nicht mit stumpfsinnigem Auswendiglernen zu demontieren, wie dies die allgemein anerkannte Folge des Repetitor-trainierten Examens ist, das nun auch in den neuen Bundesländern vorherrscht. Der Landtag wird dringend angeregt, sich mit der Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung und entsprechenden Reformkonzepten auseinanderzusetzen und die Landesregierung hier fachkompetent zu kontrollieren, weil über die Juristenausbildung und ihr Prüfungskonzept Auslese betrieben und künftige Entscheidungseliten selektiert werden.

In Sachsen-Anhalt läßt das Landesjustizprüfungsamt bei Prüfungen nach der JAPrO seit Abschaffung des Hausarbeitsexamen rund dreißig Prozent der Prüflinge am Klausurexamen scheitern, die oftmals hervorragende Arbeit in praktischen Stationen geleistet und Engagement für einzelfallgerechte Entscheidungen entwickelt haben, die aber das beim Klausurenschreiben geforderte sinnentleerte und opportunistische Reproduzieren auswendiggelernter Definitionen und Schemata mit gutem Grund nicht beherrschen. Es steht zu befürchten, daß der Osten als braune Kaderschmiede ausgebaut wird, um von Ost nach West opportunistische Justizhierarchien zu straffen und reflektierende Persönlichkeiten auszusondern.

Ich selbst bin an diesem Klausurexamen zunächst einmal gescheitert, habe dann den zweiten Versuch knapp bestanden und weise meine Qualifikation heute mit der Veröffentlichung meiner beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt erstellten Arbeit zum Informationsrecht nach, die in der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung unter sehr namhafter Herausgeberschaft erschienen ist (Burchard KritV 1999, 239 - Sonderdruck liegt an). Das ist meine Referendarleistung, die ich selbst als Abschluß meiner Ausbildung anerkenne und die in der einstufigen Juristenausbildung als Krönung der Ausbildung in der mündlichen Prüfung im Diskurs zu verteidigen gewesen wäre.

Meine Kritik habe ich auf mein zunächst nichtbestandenes zweites Staatsexamen in Widersprüchen und nachfolgend in zwei Klagen vor den Verwaltungsgerichten Halle - 3 A 1972/98 - (Bezügekürzung) und Magdeburg (Nichtbestanden) geltendgemacht. Das letztere Verfahren wird inzwischen beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt unter - 2 O 242/00 - geführt.

UP

II.

Diese Auseinandersetzung vor den Verwaltungsgerichten versuchten die Präsidentin des Oberlandesgericht Naumburg und das Ministerium der Justiz durch Mißbrauch des Disziplinarrechts zu unterdrücken. Höchstwahrscheinlich gestaltete sich dieser Sachverhalt wie nachfolgend skizziert und anliegend in vollständigen Kopien des Verfahrens dokumentiert:

Die Präsidentin Oberlandesgericht Naumburg war und ist Klagegegnerin bezüglich des Verfahrens gegen die Bezügekürzung vor dem Verwaltungsgericht Halle. Dieses Verfahren zu bearbeiten war damals die Aufgabe von Richter Reichel. Dieser befaßte sich als Zivil- oder Strafrechtler gar nicht erst mit meiner verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Argumentation und leitete stattdessen ein Diszilinarverfahren ein. Dies tat er, indem er meine komplexe Argumentation durch Kürzung von teilweise nur einzelnen Sätzen in einen neuen Zusammenhang stellte und diesen Entwurf einer Einleitungsverfügung seiner Präsidentin zur Unterschrift vorlegte, ergänzt um zwei zusätzliche Zitierfehler, die so offensichtlich seiner Intention bei der Sinnentstellung der Zitate entsprachen, daß ein Versehen auszuschließen ist. Auf ein Fax an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg, Frau Neuwirth persönlich, daß sie das Disziplinarverfahren durch Unterzeichnung eines manipulierten Schriftstücks eingeleitet hätte, erfolgte keine Einstellung, sondern erging das Wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen, welches Richter Reichel bearbeitet und Frau Neuwirth gezeichnet hat. Ohne Würdigung meiner Stellungnahme wiederholten beide Reichels entstellende Neuzusammenstellung meiner Zitate, aus der sie die Zitierfehler stillschweigend beseitigt hatten. Ich schrieb eine erneute Stellungnahme hierzu und beantragte, die Befangenheit von Richter Reichel festzustellen. Vermutlich um eine Entscheidung hierüber zu umgehen, erging dann die Disziplinarverfügung durch Frau Neuwirth ohne Bearbeitervermerk. Diese ignorierte wieder meine Stellungnahmen und warf mir Verunglimpfung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg vor. Auch diesen Entwurf könnte Richter Reichel erstellt haben, aber jedenfalls hätte Frau Neuwirth bei ihrer Zeichnung erkennen müssen, daß sie zum Opfer eines Dienstvergehens hochstilisiert keinesfalls eine dieses Verhalten maßregelnde Disziplinarverfügung hätte zeichnen dürfen. Frau Neuwirth war durch Gesetz nach § 25 DO LSA iVm § 22 Nummer 1 StPO von der Bearbeitung dieses Verfahrens ausgeschlossen.

In ähnlich kaltblütiger Weise beteiligten sich nachfolgend der Präsident des Landesjustizprüfungsamts Isensee und Staatssekretär Diederich an der Unterdrückung meiner kritischen Argumentation, bestätigten diese Disziplinarverfügung auf meine Beschwerde an das Ministerium der Justiz und wiesen eine Dienstaufsichtsbeschwerde zurück.

Nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg keine Argumente gefunden haben wollte, um den Aufmarsch der NPD am 27. Februar 1999 zu unterbinden, zeigten PräsVG Dr Benndorf, RiVG Burgdorf und Ri Zehnder mit dem von ihnen unterzeichneten Beschluß der Disziplinarkammer vom 22. Dezember 1999 - DK 8 K 9/99 - rechtsbeugungsträchtige Fertigkeiten beim Unterdrücken kritischer Argumente. Statt in juristisch korrekter Weise die von mir am Ende meiner Antragsschrift nochmal in Stichpunkten zusammengefaßten sieben Verfahrensrügen abzuarbeiten, überging die Kammer diese mit der Formulierung Die Disziplinarkammer erspart sich jegliche weitere Auseinandersetzung mit den absurden Ausführungen des Antragstellers. Und ebenso gehört die Formulierung Auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers lassen nicht den Ansatz von Einsichtsfähigkeit und selbstkritischer Distanz erkennen zu jener Sorte, die manche Richter sich in Deutschland einmal nur mit in die Uniform eingenähter ZyankaliKapsel abzusetzen getraut haben. Im Osten scheint dies aber normal zu sein.

Zwischenzeitlich bin ich von Magdeburg nach Hamburg geflohen und hatte von hier meine Verteidigung fortgesetzt, da eine solche Disziplinarverfügung zehn Jahre Ausbildung und jedenfalls eine von mir angestrebte Berufsperspektive in der Verwaltung zu vernichten drohte. Hochproblematisch war der durch dieses Disziplinarverfahren aufgenötigte Ekel. Gerade auch das bewußte Vergehen an Wahrheit und ein Verzicht auf jegliche juristische Seriösität durch die dargestellten Verfahrensbeteiligten, hatten bei mir ein Ohnmachtsgefühl erzeugt, ich müßte die NSDAP von innen reformieren, um von ihr nicht erdrückt zu werden.

Der Disziplinarhof des Landes Sachsen-Anhalt, das Oberverwaltungsgericht hob schließlich die Disziplinarverfügung mit Beschluß vom 30. Mai 2000 - 4 L 1/00 - auf. Die Senatsmitglieder Dubslaff, Janßen-Naß und Roewer begründeten die Aufhebung damit, daß ich kein Beamter mehr bin und nicht wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung, welche die Präsidentin in grober Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze gezeichnet hatte. Damit bleiben mir ein Schadenersatzanspruch für das rechtswidrige Disziplinarverfahren und Berufsperspektiven in Justiz und Verwaltung dauerhaft verwehrt. Der Disziplinarhof hat darauf verzichtet, rechtsstaatliche Zustände herzustellen und das rechtswidrige Verhalten der übrigen Verfahrensbeteiligten gedeckt.

Wegen Verfolgung Unschuldiger durch Mißbrauch der Disziplinarbefugnis, wegen Urkundenfälschung und Verleumdung durch Sinnentstellung meiner Ausführungen aus niederem Beweggrund, sowie wegen Beihilfe zu dieser Tat, erstatte ich hiermit insbesondere auch

Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung

gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg Neuwirth, gegen Richter Reichel, gegen den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts Isensee und gegen den Staatsekretär im Justizministerium Diederich.

Der Landtag oder einzelne Mitglieder werden aufgefordert, mit ihren parlamentarischen Möglichkeiten Vorermittlungen zu führen und die Strafanzeige dann an eine geeignete Staatsanwaltschaft weiterzuleiten sowie im Rahmen ihres parlamentarischen Kontrollauftrags den unbehinderten Fortgang der Ermittlungen zu gewährleisten. Im Gegensatz etwa zu Italien, wo Staatsanwaltschaften unabhängige Behörden sind wie in der Bundesrepublik Deutschland Rechnungshöfe oder Datenschutzbeauftragte, sind deutsche Staatsanwaltschaften weisungsabhängige Behörden und verlängerter Arm des jeweiligen Justizministers bzw -senators. Ohne parlamentarische und öffentliche Kontrolle ist eine rechtstaatliche Bearbeitung der Strafanzeige gegen die hier verdächtigen Personen keinesfalls zu erwarten.

Bezüglich des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Magdeburg Dr Benndorf wird darauf hingewiesen, daß dieser als Mitglied einer Kammer höchstwahrscheinlich für seine Entscheidung nicht zu belangen sein wird. Die Rechtsprechung zum sogenannten Richterprivileg hatte nach dem zweiten Weltkrieg verhindert, daß Nazi-Richter für ihre Entscheidungen zur Verantwortung gezogen wurden, weil nicht auszuschließen war, daß sie nach der Beratung gegen die Mehrheit ihrer Kammer bzw ihres Senats gestimmt hatten. Jedoch ist PräsVG Dr Benndorf ein Wiederholungstäter: In seinem Urteil vom 16. Mai 2000 - 8 A 188/99 MD - reduzierte er als Einzelrichter die verfassungsrechtliche Argumentation zur Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung bei der Wiedergabe des Sach- und Streitstands nach § 117 Absatz 3 VwGO auf längere Ausführungen über das - nach Auffassung des Klägers veraltete - Ausbildungs- und Prüfungssystem, was in ebensolcher Weise rechtsbeugungsverdächtig ist.

Nach allen Auseinandersetzungen, die ich zu meiner Ausbildung, ihrer Reformbedürftigkeit und mit der Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg geleistet habe, ist es für mich nicht mehr erträglich, Mitwisser bezüglich der demagogischen Unterdrückung fruchtbarer Diskurse in der Justiz Sachsen-Anhalts durch Mißbrauch des Disziplinarrechts zu sein, so daß eine Abstandnahme durch diese Strafanzeige für mich unvermeidlich war.

Ich möchte betonen, daß ich nicht die verbreitete These unterstütze, Der Westen habe 1990 den Osten eingenommen und hätte diese Mißstände verursacht. Ostdeutsche gefallen sich in ihrer vermeintlichen Ohnmacht, weil sie so keine Verantwortung für eigene Entscheidungen übernehmen müssen - insbesondere nicht für jene, sich vor zehn Jahren hemmungslos dem Kohl-Regime unterworfen zu haben, damals in der Erwartung, Helmut Kohl würde immer weiter DMark in den Osten schaufeln und in völliger Gleichgültigkeit, wer für dieses damalige Wahlgeschenk die Zeche zahlen würde. So schlecht war das westdeutsche Fernsehen zumindest in den 80er Jahren nicht, daß man sich darüber nicht kritisch informieren konnte. Und die willkomengeheißenen Kohl-Vasallen haben natürlich nur Ostdeutsche gefördert, die sich besonders willig unterworfen haben. Ostdeutsche sind engagierten Westdeutschen bei der Weiterentwicklung dieser ohnehin schwach entwickelten Demokratie in den Rücken gefallen, haben dieses System nochmals um Jahrzehnte zurückgeworfen und belasten es heute mit dem Reproduzieren einer kaptialistischen Denkweise, die es vielleicht im Sozialismus zu lernen gab, die aber mit dem Umgang vieler Menschen in Westdeutschland schon lange nichts mehr gemeinsam hat. Nachdem der Petitionsausschuß des Landtags von Sachsen-Anhalt sich zu meiner letzten Petition verhalten hat, als müsse er sich seinen Marschbefehl in Berlin bzw damals Bonn abholen, ob man denn eine Bundesratsinitiative starten dürfe, und deshalb heute den Kohlfeiertag zelebriert, erwarte ich allerdings kaum mehr Courage in diesem Fall.

Aber nachdem für mich als großartige kulturelle Begegnung in Sachsen-Anhalt jene mit dem Werkschaffen des Magdeburgers Georg Kaiser gilt, möchte ich diese Petition abschließen mit einem Auszug aus dessen Stellungnahme zu einer Resolution des Schutzverbandes deutscher Schriftsteller vom 10. Mai 1917 gegen die Bühnenzensur, mit dem ich gegen die Unterbindung des Diskurses in der Justiz nicht nur in Sachsen-Anhalt protestieren möchte:

Die Unterbindung des Streites im Geiste wird immer weiter in die Herrschaft der Fäuste führen: der edle Kampf, der erlöst und erhebt, wird verboten zugunsten jeder bösen und unfruchtbaren Rauferei. Nur der Kampf in dieser höchsten Form ist moralisch - den Durchbruch zu dieser Moral erwarte ich vom Theater, das keine Zensur kennt.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

DER LANDTAG VON SACHSEN-ANHALT
PETITIONSAUSSCHUSS

BEARBEITET VON Frau Fröhlich
MAGDEBURG 09.10.00

Herrn
Dirk Burchard
(…) Hamburg

EINGANGSBESTÄTIGUNG

Bezug: Ihr Schreiben vom: 03.10.2000
betreffend: Juristenausbildung und Strafanzeige
Registrier-Nr. 3-J/412

Sehr geehrter Herr Burchard,

ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres an den Landtag von Sachsen-Anhalt gerichteten Schreibens, das als Petition unter der oben angegebenen Nummer registriert ist. Bei weiterem Schriftwechsel und Rückfragen geben Sie bitte die Registriernummer an.

Zu jeder Petition wird in der Regel eine Stellungnahme der Landesregierung und anderer zuständiger Behörden eingeholt.

Nach Vorlage der Stellungnahme wird die Petition im Petitionsausschuss des Landtages behandelt. Im Ergebnis der Beratung im Petitionsausschuss erhalten Sie zu Ihrer Petition den entsprechenden Bescheid. Außerdem überweist der Petitionsausschuss abschließend behandelte Petitionen mit einer Beschlussempfehlung an den Landtag.

Sollten sich in der Zwischenzeit neue Fakten in Ihrer Petitionsangelegenheit ergeben, bitte ich Sie, umgehend den Petitionsausschuss zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Knöfler
Vorsitzende

UP

DER LANDTAG VON SACHSEN-ANHALT
PETITIONSAUSSCHUSS

BEARBEITET VON Frau Bertram
MAGDEBURG 08.02.01

Herrn
Dirk Burchard
(…) Hamburg

Bescheid zu Ihrer Petition Nr. 3-J/412
Juristenausbildung und Strafanzeige

Sehr geehrter Herr Burchard,

der Petitionsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt hat Ihre Petition in der 56. Sitzung am 17. Januar 2001 behandelt. Im Ergebnis der Beratung wird Ihnen aufgrund der Beschlusslage dieser Bescheid übermittelt.

Außerdem wird die Petition mit einer Beschlussempfehlung an den Landtag zur Beratung im Plenum überwiesen. Sollte sich daraus ein neuer Sachstand ergeben, erhalten Sie einen Nachtrag zu dem vorliegenden Bescheid. Ansonsten wird die Petition mit diesem Bescheid für erledigt erklärt.

Der Petitionsausschuss hat sich von der Landesregierung in Ihrer Petitionssache berichten lassen.

Sie hatten als ehemaliger Rechtsreferendar am 1. November 1996 den juristischen Vorbereitungsdienst im Lande Sachsen-Anhalt begonnen, der mit der Eröffnung des Prüfungsergebnisses der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 26. Oktober 1999 endete. Sie nahmen im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung an dem Klausurtermin im April 1998 teil. Mit Bescheid vom 16. September 1998 teilte das Landesjustizprüfungsamt das Ergebnis der angefertigten Aufsichtsarbeiten mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung mit, weil mehr als 4 der angefertigten Aufsichtsarbeiten geringer als 4 Punkte bewertet worden waren. Ihr darauf erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 1999 zurückgewiesen, da die von Ihnen erhobenen Einwände nicht durchgriffen. Durch Urteil vom 16. Mai 2000 - Az.: - 8 A 188/99 - hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg Ihre daraufhin erhobene Klage mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Bewertung der Aufsichtsarbeiten rechtlich nicht zu beanstanden ist und sich die Korrektoren im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in der gebotenen Gründlichkeit mit Ihren Ausführungen auseinandergesetzt haben. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben Sie mit Schreiben Ihrer Bevollmächtigten vom 21. Juni 2000 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und zugleich Beschwerde gegen den im Urteil festgesetzten Streitwert von 20.000 DM eingelegt.

Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung - Az.: 2 L 242/00 - und in dem Verfahren betreffend die Streitweitbeschwerde - Az.: 2 O 241/00 - liegt bisher nicht vor.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Petitionsausschuss aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richter und Gerichte dazu keinen Kommentar abgibt.

Hinsichtlich der von Ihnen geäußerten Kritik an der Juristenausbildung ist Ihnen dahingehend zuzustimmen, dass die Juristenausbildung reformiert werden muss. Die derzeitige Ausbildung des juristischen Nachwuchses ist zu staats- und justizorientiert und wird damit den Bedürfnissen des heutigen Berufslebens nicht mehr gerecht. Auf der Herbstkonferenz am 5. November 1998 haben daher die Justizministerinnen und Justizminister beschlossen, die derzeitige Juristenausbildung in ein einheitliches Studium, das mit nur einer Prüfung abgeschlossen und in das eine Praxisphase integriert wird, zu reformieren. Ziel der Ausbildung sollte der rechtsgelehrte, allseits einarbeitsfähige Einheitsjurist sein, der sowohl wissenschaftlich vertieft studiert hat als auch praktisch ausgebildet ist. Das entwickelte Studienmodell einer praxisintegrierten universitären Juristenausbildung hat in den Grundzügen ein einheitliches Universitätsstudium von 10 Semestern Dauer (Regelstudienzeit) zzgl. einer Semesterprüfungszeit vorgesehen. Das kommt Ihren Vorstellungen sehr nahe. Das Studienmodell der praxisintegrierten universitären Juristenausbildung, welches auch vom Land Sachsen-Anhalt unterstützt wird, findet jedoch derzeit auf Bundesebene nicht die zur Durchführung der Reform erforderliche breite Mehrheit. Zudem sind zur Umsetzung der Reform neben der Änderung des Deutschen Richtergesetzes finanzielle Mittel notwendig, die derzeit nicht zur Verfügung stehen. Eine Reform der Juristenausbildung kann nur bundeseinheitlich in Abstimmung mit den jeweiligen Finanz- und Kultusministerien erfolgen. Nunmehr sollen die gebotenen Verbesserungen der Juristenausbildung in dem gegenwärtigen Ausbildungssystem, unter stärkerer Berufsorientierung, umgesetzt werden. Dies haben die Justizministerinnen und Justizminister einstimmig auf ihrer Konferenz in Brüssel vom 22. - 24. November 2000 beschlossen.

Die Landesjustizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt war von jeher bestrebt und bemüht, die Juristenausbildung modern und effektiv auszugestalten. Durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen (JAPrO) vom 21. Januar 1997 ist das Prüfungsverfahren und auch die Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes reformiert worden. Wie in anderen Bundesländern auch, ist nunmehr das Zweite Juristische Staatsexamen ein reines Klausurexamen. Im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes wird den Referendarinnen und Referendaren das zum Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung notwendige Wissen vermittelt.

In die Ausgestaltung des juristischen Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare stets mit einbezogen. So ist etwa nach Durchführung einer Umfrage seit Anfang des Jahres das zuvor durchgeführte Probeexamen durch einen Klausurkurs, an dem die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf freiwilliger Basis teilnehmen können, eingeführt worden.

Zu Ihren Anschuldigungen gegen die Landesjustizverwaltung kann der Petitionsausschuss keine Stellung beziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Knöfler
Vorsitzende

UP

Hamburg, den 17. Februar 2001

An die Fraktionen
von CDU, PDS und SPD
im Landtag von Sachsen-Anhalt
Domplatz 6-9
39104 Magdeburg

FAX: (0391) 560 20 28 / 560 50 08 / 560 30 20

Petition Nr 3-J/412
Juristenausbildung und Strafanzeige

Sehr geehrte Damen und Herren,

von November 1996 bis Oktober 1999 war ich Rechtsreferendar in Sachsen-Anhalt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 hatte ich den Landtag von Sachsen-Anhalt angeregt, dieser möge sich mit der Reformbedürftigkeit der Juristenausbildung und insbesondere mit den 1984 durch die damalige Bundesregierung unterdrückten Reformausbildungen aus Bremen, Hamburg und Hannover auseinandersetzen (http://www.ryker.de/dirk/archiv/diszi.html). Am 9. Februar 2001 erhielt ich den Bescheid des Petitionsausschusses, der meine Argumentation letztlich verhöhnte mit der Formulierung Im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes wird den Referendarinnen und Referendaren das zum Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung notwendige Wissen vermittelt. Denn ich hatte mehrfach auf die verbreitete Erkenntnis hingewiesen, daß mit dem vorherrschenden Druck zum opportunistischen Auswendiglernen einer angeblich herrschenden Meinung verantwortungsbewußte Juristen nicht auszubilden sind.

Statt eine sachliche Auseinandersetzung zu leisten, ging der Petitonsausschuß auf meine Klagen gegen mir aufgenötige Mißstände der Juristenausbildung ein, auf die Einfluß zu nehmen ich gar nicht an den Landtag herangetreten war. Vielmehr hatte ein Richter im OLG Naumburg mein kritisches Gedankengut damit unterdrücken wollen, daß er mit offensichtlich vorsätzlichen Falschzitaten ein Disziplinarverfahren gegen mich eingeleitet hat. Danach hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg die Disziplinarverfügung gegen mich in grober Mißachtung des rechtstaatlichen Grundsatzes gezeichnet, daß sie als zur Verunglimpften eines Dienstvergehens hochstilisiertes Opfer von der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens ausgeschlossen war. Mit Korpsgeist wurde dieses rechtswidrige Verfahren auf mich durchgetreten, und endete letztlich nach mehr als einem Jahr Psychoterror durch aufwendige Rechtfertigungslast mit einer Stigmatisierung in meiner Personalakte, mit der mir dauerhaft Einstellungen in Justiz und Verwaltung verwehrt bleiben, derweil meine Schädiger weiterhin Bezüge und Pensionsansprüche kassieren. Da eine Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger und Rechtsbeugung von Staatsanwälten und Richtern bearbeitet würde, die derselben Disziplinargewalt unterliegen wie ich damals, hatte ich mich an den Landtag gewendet, insoweit seine Kontrollfunktion gegenüber den übrigen Gewalten auszuüben. Der Petitionsausschuß verweigerte dies ohne jede Begründung und leitete meine Strafanzeige noch nicht einmal zuständigkeitshalber an eine Staatsanwaltschaft weiter. Da die Entscheidung des Petitionsausschusses dem Landtag demnächst in einer Sammelvorlage zur Bestätigung vorgelegt werden dürfte, weise ich Sie auf Ihre Möglichkeiten zur Korrektur dieser Entscheidung hin.

Es erfüllt mich mit Zufriedenheit, daß ich mich weder den Methoden des so erlebten Unrechtsstaats Sachsen-Anhalt noch jenen der personell nach dem zweiten Weltkrieg und nachfolgend kulturell niemals entnazifizierten Justiz gebeugt und mir stattdessen eine positive Vision erarbeitet habe (http://www.ryker.de/dirk/archiv/jura.html). Trotzdem hat solches Engagement in der deutschen Justiz und Verwaltung selbstverständlich keine Perspektive und lediglich eine solche, daß ich nach neun Jahren engagierter Ausbildung schäbig ausgesondert werde und dann allenfalls mit hohlen Lippenbekenntnissen meine Argumente vereinnahmt werden.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

Klassisch preußisch hatte der Petitionsausschuß des Landtags von Sachsen-Anhalt sich auf die Seite der HierarchieOberen geschlagen, und auch auf die voranstehenden Faxe fand sich in den Fraktionen niemand, der sich dem obrigkeitsstaatlichen Gleichschaltungsdruck noch widersetzt und sich für demokratisch-rechtsstaatliche Zustände in diesem Fall eingesetzt hätte. Die mit dieser politischen Verfolgung unterdrückten Argumente zur Juristenausbildung liegen seit Herbst 2002 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg. Und nachdem im Jahr 2000 der Aufruf von Bundeskanzler Gerhard Schröder zum Aufstand der Anständigen eine Flucht nach vorn war, da ein rechtsextremer Mainstream vor allem in ostDeutschland nicht mehr verleugnet werden konnte, folgte in der Bundesrepublik Deutschland auf den 11. September 2001 eine Phase der Verdrängung, da Verfassungsfeinde wieder ethnisch definiert wurden. Erst im Herbst 2003 holte das Thema Rechtsextremismus die deutsche Öffentlichkeit erneut ein durch Affären um den CDU-Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann und den Brigadegeneral Reinhard Günzel, ausgelöst von einer US-Amerikanerin, die im Internet zu jüdischem Leben in Hessen recherchiert hatte (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93). Die Zeit war daher reif für die nachfolgende Strafanzeige, für die es zwar Delikte im Strafgesetzbuch, aber keine unabhängigen Ermittlungsbehörden gibt. Der Generalbundesanwalt wurde hierbei ausgewählt als unabhängiste Ermittlungsbehörde, wenngleich die Generalbundesanwaltschaft eher als geheimdienstliche VerschwörerGruppe linksextremistische Legenden für politische Morde bastelt (Wer sollte dem Generalbundesanwalt etwa glauben, daß der hochprofessionelle Scharfschütze, der Detlev Karsten Rohwedder tötete, der ständig auf der Flucht lebende Kriegsdiensterweigerer Wolfgang Grams gewesen sein soll?). Der Generalbundesanwalt tritt auch als Ankläger in Schauprozessen auf mit so abenteuerlichen Beweisführungen, die einfachen Staatsanwälten peinlich werden könnte (zB 15 Jahre Haft für Mounir al-Motassadeq kurz bevor Verfassungsschutzpräsident Heinz Fromm bekanntgab, daß die Attentate des 11. September 2001 gar nicht in Deutschland geplant worden sind und später dessen Beteiligung praktisch ausgeschlossen wurde.). Mit einer tatsächlich rechtsstaatlichen Verfolgung der angezeigten Straftaten war daher von Anfang an nicht zu rechnen:

UP

Hamburg, den 9. November 2003

An den Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

Brauerstraße 30
76137 Karlsruhe

FAX: (07 21) 81 91 59 0

Strafanzeige wegen politischer Verfolgung aus den Jahren 1999-2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

der heutige 65. Jahrestag der Reichspogromnacht mahnt umso mehr zum Zurückdrängen rassistischer und reaktionärer Brandstiftung, als bis heute vor 14 Jahren die Überwindung des Antifaschistischen Schutzwalls noch eine großartige Widerstandsleistung war. Ich möchte daher einen Fall von politischer Verfolgung durch ein Zusammenrotten von reaktionären Seilschaften seit dem 24. März 1999 zur Strafanzeige bringen, bei dem leider bereits im Laufe des nächsten Jahres die Verjährung einsetzt (§§ 339, 344 Absatz 2 Satz 2 Nr 2, 78 Absatz 3 Nr 4 StGB).

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg Neuwirth beugte am 1. September 1999 elementare in § 25 DO LSA iVm § 22 Nummer 1 StPO verbürgte rechtsstaatliche Grundsätze, indem sie eine Disziplinarverfügung zeichnete, mit der sie sich selbst zum Opfer eines Dienstvergehens hochstilisierte (Aktenzeichen SH 11 B 55).

Richter Reichel im Oberlandesgericht Naumburg hatte dieses Disziplinarverfahren am 24. März 1999 veranlaßt, indem er einzelne Sätze aus einem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Halle im Rahmen einer Einleitungsverfügung zu einem Disziplinarverfahren in einen neuen Zusammenhang gestellt und mit zwei offensichtlich vorsätzlichen Zitierfehlern zusätzlich entstellt hatte. Vor dem Verwaltungsgericht Halle hatte ich mich gegen eine Bezügekürzung infolge einer zunächst nicht bestandenen Zweiten Juristischen Staatsprüfung gewendet, nachdem in Sachsen-Anhalt die Einführung des reinen Klausurexamens zur seitdem bundesweit höchsten Durchfallquote geführt hatte. Mein Verweis auf die Geistfeindlichkeit dieser Prüfungsmethode sowie auf die einstufige Juristenausbildung hatte seine reaktionären Beißreflexe gereizt. Sein Vorsatz zum Mißbrauch des Disziplinarrechts wird vor allem durch sein Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen vom 21. Juni 1999 belegt, als er meine Richtigstellung seiner durch Falschzitate erzeugten Verleumdungen ausblendete mit der Formulierung:In der Sache hält er im wesentlichen an den gerügten Passagen fest und begründet diese ausführlich.

Staatssekretär Diederich im Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt und der Präsident des Landesjustizprüfungsamts Isensee traten am 20. Oktober 1999 diese rechtswidrige Disziplinarverfügung durch, auch um sachliche Kritik an ihrem eskalierendem Klausurexamen zu unterdrücken (Aktenzeichen dort: 2220 E - 401.11/98). Selbst auf den ausdrücklichen Hinweis auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung vor dem Oberverwaltungsgericht heizte Staatssekretär Diederich noch am 15. Februar 2000 den reaktionären Korpsgeist an mit der Behauptung: Die neuen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.1.2000 rechtfertigen keine andere Bewertung der Sache. Diederich zeichnete dabei In Vertretung der damaligen Justizministerin Karin Schubert, welche dieses Jahr als Justizsenatorin von Berlin Mühe hatte, Ermittungen ihr nachgeordneter Beamte vom Makel der antisemitischen Hetzjagd auf Paolo Pinkel zu befreien, wie diese Michel Friedman dabei nannten.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts Magdeburg Dr Benndorf als Vorsitzender der Disziplinarkammer hielt mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 gemeinsam mit dem Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf und dem Richter Zehnder an der rechtswidrigen Disziplinarverfügung fest, indem sie meine umfangreichen Beanstandungen freislermäßig abkanzelten mit der Formulierung Die Disziplinarkammer erspart sich jegliche weitere Auseinandersetzungen mit den absurden Ausführungen des Antragstellers, mit einer ausdrücklichen Wiederholung eines vorsätzlichen Falschzitats ihres Kollegen Reichel und weiteren Verleumdungen, mit denen sich reaktionäre Seilschaften gegenseitig zum Gesinnungskampf anstacheln (Aktenzeichen DK 8 K 9/99).

Auch im eigentlichen Hauptsacheverfahren um die zunächst nichtbestandene Prüfung wirkte Benndorf als Einzelrichter, folgte nichtmal dem demagogischen Schriftsatz der im Landesjustizprüfungsamt tätigen Richterin am Verwaltungsgericht Bücker vom 8. September 1999, sondern reduzierte meine verfassungsrechtliche Argumentation in seiner Darstellung des Sachverhalts am 16. Mai 2000 auf die Formulierung: Die Klagebegründung vom 10.05.1999 enthält längere Ausführungen über das - nach Auffassung des Klägers veraltete - Ausbildungs- und Prüfungssystem in Sachsen-Anhalt sowie eine Darstellung von Erlebnissen des Klägers während seiner Referendarausbildung. Letztlich schrieb er dann nur dummes Zeug zu einem für erledigt erklärten Antrag, um den gestellten Feststellungsantrag zu übersehen und einen überhöhten Streitwert festzusetzen (Aktenzeichen 8 A 188/99 MD).

Im Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hoben die Richter Dubslaff, Janßen-Naß und Roewer die Disziplinarverfügung am 31. Mai 2000 auf (Aktenzeichen 4 L 1/00), wohlwissend, daß der seit April 1999 durch eine zweiwöchige und vier einmonatige Fristen aufgenötigte Rechtfertigungsdruck seine Wirkung als moderne Folter nicht verfehlt hatte, daß auch ein rechtswidriges Disziplinarverfahren bei Bewerbungen in Justiz und Verwaltung als faktisches Berufsverbot wirken würde und im juristischen Alltag mit Verweis auf den bisher aufgenötigten Terror ständige Einschüchterungen drohten. Demselben Korpsgeist folgend und ohne jedes sachliche Argument bestätigten die Richter Köhler, Franzkowiak, Janßen-Naß und Otterpohl am 25. Juni 2001 und am 4. Februar 2002 die Auswürfe ihres Kollegen Benndorf gegen meine Reformargumente zur Juristenausbildung (Aktenzeichen 2 O 241/00 und 2 L 242/00). Effektiverer Rechtsschutz ist vor dem Verwaltungsgericht sowie dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg hingegen für Neonazis zu erlangen, wenn diese mit Zurschaustellungen ihres faschistischen Lebensgefühls das Stadtleben lahmlegen, wobei deren vorgeschobenen Anlässe zur Meinungskundgabe regelmäßig in den Hintergrund treten (Aufmarsch am 27. Februar 1999 in Magdeburg - vgl zur Versammlungsfreiheit BverfG, Beschluß vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -).

Auffallend zeitgleich mit dem Getrampel des Oberverwaltungsgerichts befand sich dann das Verwaltungsgericht Halle auf der Linie der reaktionären Seilschaften und würgte meine Klage um die Bezügekürzung durch die Richterin am Verwaltungsgericht Baus als Einzelrichterin am 24. Januar 2002 ab, nachdem die Kammer ursprünglich Anstalten gemacht hatte, sich auf meine Argumentation einzulassen (Aktenzeichen 3 A 1972/98). Um sich ein Bild vom hier erkennbaren Korpsgeist in Justiz und Verwaltung in den neuen Bundesländern zu machen, empfehle ich eine Auseinandersetzung mit den Sabotageversuchen aus Thüringen gegen ein Hamburger Strafverfahren gegen thüringer Polizeibeamte, die hier im Rahmen eines Demonstrationseinsatzes Kollegen aus Schleswig-Holstein verdroschen hatten.

Bundesverfassungsrichterin Jaeger, sowie die Bundesverfassungsrichter Hömig und Bryde verweigerten einstimmig und ohne Begründung am 25. April 2002 die Annahme meiner Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von § 5d des Deutschen Richtergesetzes (Aktzenzeichen 1 BvR 635/02). Meine Argumente hierzu sollten mit der mir aufgenötigten politischen Verfolgung unterdrückt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf verzichtet, verfassungsgemäße Zustände herzustellen, es hat die politische Verfolgung aus Sachsen-Anhalt gedeckt und klargestellt, daß es effektiven Rechtsschutz gegen gesinnungsJustiz in der Bundesrepublik Deutschland nicht geben soll. Die reaktionären Seilschaften in der personell nach dem Zweiten Weltkrieg und danach kulturell niemals entnazifizierten Justiz rotten sich zusammen, halten ihre Reihen dicht, verteidigen ihre Pfründe, ihre Macht und ihre Privilegien gegen kritische Reflexion und weisen ihrem Mob Sündenböcke zum Abreagieren aus.

Am Tag nach diesem Abwürgen meiner Verfassungsbeschwerde lief Robert Steinhäuser in Erfurt Amok, der seinerseits Opfer einer pervertierten Auslese geworden war. Zwischen diesen Ereignissen besteht kein kausaler, wohl aber ein Wahrnehmungszusammenhang. Ich werde zwar keinesfalls im Unrechtsstaat Sachsen-Anhalt oder sonstwo Amok laufen, gleichwohl halte ich es für nicht unwahrscheinlich, daß dies jemand tut, der nicht wie ich sachliche Argumente an reaktionäre Seilschaften vergeudet, sondern sich im Gerichtssaal Seinesgleichen ausgeliefert sieht. Ich entsorge mit dieser Strafanzeige daher mein Verantwortungsbewußtsein an den Generalbundesanwalt, damit sich nicht eine höhere Gerechtigkeit noch auf derart grausame Weise verwirklichen muß, denn das ist vermutlich die höchste Form von Gerechtigkeit, die in von solch reaktionären Seilschaften besetzte Gerichtssäle noch einziehen könnte, wenngleich ich nicht erwarte, daß nach deren Aussonderung durch strafrechtliche Verurteilung reflektierenden Persönlichkeiten deren Posten überlassen würden. Für mich bleiben die mir durch diesen Mob vergeudete Zeit und die mir versperrten Perpektiven sowieso unwiederbringlich.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF


Aktenzeichen
1 AR 849/2003
(bei Antwort bitte angeben)
Bearbeiter/in
AR'in Millward
Datum
11. Nov. 2003

Betrifft: Ihr Schreiben vom 9. November 2003

Sehr geehrter Herr Burchard!

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist wie alle Gerichte und Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland an die Vorschriften über die gesetzlichen Zuständigkeiten gebunden.

Im Wesentlichen bearbeitet der Generalbundesanwalt Revisionen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Land- und Oberlandesgerichte und führt die Ermittlungen in den im Gerichtsverfassungsgesetz besonders bestimmten Staatsschutzstrafsachen.

Die von Ihnen vorgetragene Angelegenheit fällt nicht in seine Zuständigkeit.

Ich stelle Ihnen jedoch anheim, eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Für die Verfolgung von Straftaten sind grundsätzlich die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zuständig. Sie nehmen Strafanzeigen entgegen und entscheiden, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nicht die vorgesetzte oder übergeordnete Dienststelle der Staatsanwaltschaften oder anderer Justizbehörden der Länder. Die Beamten der Staatsanwaltschaften der Länder sind Angehörige der jeweiligen Landesjustizverwaltungen und unterstehen den Landesjustizministerien.

Der Generalbundesanwalt ist daher weder befugt, deren Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben noch auf eine bestimmte Sachbehandlung hinzuwirken.

Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind die Richter in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Mir ist es daher versagt, richterliche Entscheidungen zu überprüfen oder gar abzuändern. Dies obliegt nur den übergeordneten Gerichten, die aufgrund zulässiger Rechtsbeheife tätig werden.

Ich bin daher nicht in der Lage, auf Ihr Schreiben etwas zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
(Millward)

UP

Hamburg, den 18. November 2003

An den Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

Brauerstraße 30
76137 Karlsruhe
FAX: (0721) 81 91 590

Strafanzeige wegen politischer Verfolgung aus den Jahren 1999-2002
Ihr Schreiben vom 11. November 2003 - Aktzenzeichen: 1 AR 849/2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf meine Strafanzeige vom 9. November 2003 hatten mich am 10. November Meldungen über Schüsse auf einen Richter im bayerischen Schongau bestätigt, daß es sinnvoll war, den Generalbundesanwalt zum Wissenden um politische Verfolgung in Sachsen-Anhalt zu machen, bevor sich dort mangels rechtsstaatlicher Perspektive Gerechtigkeit durch Amokläufe verwirklicht (falls die reaktionären Seilschaften dort nicht beim nächsten Hochwasser absaufen). Daß Sie mit Schreiben vom 11. November 2003, hier eingegangen am Samstag mit Datum des Poststempels vom 14. November, eine institutionelle Verantwortung von sich weisen, ändert nichts mehr an Ihrer Mitwisserschaft.

Ich hoffe, daß unter den üblichen Fachidioten, die ihre juristische Qualifikation beim Repetitor auswendiggelernt haben, beim Generalbundesanwalt auch Persönlichkeiten arbeiten, die sich ein komplexes Verständnis von Rechtsstaatlichkeit erarbeitet haben und Frau ARin Millward aufklären können, warum Ihr anheim-Stellen einer Strafanzeige bei einer einfachen Staatsanwaltschaft eine Farce ist. Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt wären derselben Disziplinarbefugnis unterworfen, gegen deren Mißbrauch sie ermitteln müßten. Wer immer dort ernsthafte Ermittlungen gegen seine Dienstherrn aufnimmt, könnte gleich seine Entlassung aus dem Staatsdienst beantragen, zumal auch Ihr Textbaustein dazu (halb) richtig ausführt: Die Beamten der Staatsanwaltschaften der Länder sind Angehörige der jeweiligen Landesjustizverwaltungen und unterstehen den Landesjustizminstierien (vgl §§ 146, 147 Nr 2 GVG). Vollends ausgeschlossen wird die lokale Strafverfolgung im vorliegenden Fall durch § 172 Absatz 4 StPO, da im Klageerzwingungsverfahren ebenfalls Täter entscheiden würden. Als sachlich zuständige Behörde kommt daher nur der Generalbundesanwalt in Betracht, da nur diese Anklagebehörde halbwegs unabhängig von den Tätern ist. Sollten Sie eine Behörde erblicken, die hier effektiv ermitteln könnte, leiten Sie meine Strafanzeige doch weiter - andernfalls bitte ich um eine schriftliche Bestätigung, daß es eine solche Behörde in der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt.

Seit dem vom Generalbundesanwalt vorübergehend eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Rechtspopulisten Ronald Schill, den Ole von Beust (CDU) hofiert hatte, um sich zu Hamburgs Erstem Bürgermeister zu krönen, ist allgemein bekannt, daß Sie Ihre Zuständigkeit in Staatsschutzstrafsachen sehr weit auslegen. Ich bitte Sie auch insoweit um eine sorgfältige Prüfung, weil diese Allianz aus westReaktionären und ostMob in der ostdeutschen Justiz und Verwaltung seit 1990 den bis dahin schon in den alten Bundesländern nur mangelhaft entwickelten Rechtsstaat abwirtschaftet.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

Hamburg, den 10. Dezember 2003

Einschreiben/Rückschein

An das
Bundesministerium der Justiz
Jerusalemer Str. 24 - 28
10117 Berlin

Dienstaufsichtliche Beschwerde gemäß § 147 Nr 1 GVG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 9. November 2003 faxte ich um 16:38 Uhr dem Generalbundesanwalt meine Strafanzeige wegen politischer Verfolgung im Bundesland Sachsen-Anhalt (Anlage 1). Dieser antwortete mir durch seine Mitarbeiterin ARin Annette Millward am 11. November 2003 (Anlage 2), und am 18. November 2003 um 14:33 Uhr faxte ich meine Erwiderung, daß ich mit der Nicht-Bearbeitung meiner Strafanzeige nicht einverstanden sei (Anlage 3).

Als dieses letzte Fax am Freitag, den 28. November noch unbeantwortet war, erreichte ich um 14:15 Uhr telefonisch Frau Millward, nachdem ich drei Anrufe in Ihrer Telefonzentrale sowie acht Mailboxansagen hinter mir hatte, daß Annette Millward entweder nicht erreichbar oder gerade am Telefon war. Sie erklärte, sich nicht mehr erinnern zu können, was sie mir siebzehn Tage zuvor geschrieben hatte und kündigte an, mich am Montag anzurufen, sobald sie die Akte auf ihrem Schreibtisch hätte. Am Montag, den 1. Dezember 2003 rief mich Frau Millward aber nicht an, so daß ich gegen 14:10 Uhr sie anrief, erzählt bekam, die Akte sei ihr noch nicht gebracht worden, und sie würde sich melden, sobald diese einträfe. Sie räumte in diesem Gespräch immerhin ein, daß ich einen Anspruch auf Weiterleitung meiner Strafanzeige hätte. Am Freitag, den 5. November, hatte sich Frau Millward noch immer nicht gemeldet, und ich sprach gegen 14:40 Uhr meine weiterhin nur simple Frage auf ihre Mailbox, ob ich auf mein Fax vom 18. November 2003 noch eine Antwort erhalten würde oder nicht.

Am Montagmorgen des 8. Dezembers 2003 rief Frau Millward mich gegen 9:20 Uhr an, behauptete, mein Fax vom 18. November sei nicht in ihrer Akte gelandet, sie wisse auch nicht, wo das im Haus herumschwirren würde (Welch eine Drohung!), und sie versprach mir unter Verwendung der Vokabeln hoch und heilig, zu antworten, wenn ich ihr mein Fax noch einmal zukommen ließe. Um 12:08 Uhr versuchte ich erstmals, der Generalbundesanwaltschaft mein Schreiben vom 18. November 2003 erneut zu faxen, doch deren Faxgerät hob trotz Freizeichens nicht ab. Dasselbe passierte gegen 12:12 Uhr und später noch einmal um 15:09 Uhr. Als ich gleich danach abhob und die Telefonzentrale des Generalbundesanwalts anrufen wollte, man möge bitte das Faxgerät einschalten, war mein Telefon tot und für Dritte mit der Ansage Dieser Anschluß ist vorübergehend nicht erreichbar abgeschaltet. Erst am gestrigen Dienstagmorgen erhielt ich einen Anruf, daß meine Leitung wieder frei sei und Kabelprobleme als kurzangebundene Begründung, was allein deshalb lächerlich ist, weil die Telefone meiner Nachbarn funktionierten und beim Abheben aus meinem Hörer noch ein Klicken ertönte. Mein Telefon war also einfach nur abgeschaltet.

Offensichtlich wollte die Generalbundesanwaltschaft mein Fax vom vom 18. November 2003 nicht beantworten, es dürfte aus der Akte entfernt und durch einen Vermerk ersetzt worden sein, man habe mich gebeten, es noch einmal einzureichen, und davon sollte mich vorerst diese kleine geheimdienstliche Machtdemonstration abhalten, weil angesichts der im nächsten Jahr einsetzenden Verjährung der angezeigten Delikte eine Verschleppung angestrebt wird.

Die politische Stoßrichtung der angezeigten politischen Verfolgung dürfte der Generalbundesanwaltschaft auch genehm sein, die in den 90er Jahren noch vom FDP-Rechtsaußen Alexander von Stahl geführt wurde, der sich heute für die rechtsextreme JungeFreiheit produziert. Die nächste Stufe wäre, mich durch extremistische V-Leute belagern zu lassen, um mich zu radikalen Aktionen zu drängen, wie das in Zeiten üblich war, als der in diesem Jahr als rechtsradikal geoutete CDU-Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann beim Bundeskriminalamt für Terrorismusbekämpfung zuständig war. Das ersparen Sie mir bitte, denn ich habe besseres zu tun und meine Juristenausbildung ohnehin genutzt, um mir fundierte rechtsstaatliche Überzeugungen zu erarbeiten, wenngleich ohne zu berücksichtigen, daß ich damit zur personell nach dem Krieg und danach kulturell niemals entnazifzierten Justiz und Verwaltung nicht kompatibel bin, in der sich reaktionäre Seilschaften in dem suhlen, was in Die zweite Schuld von Ralph Giordano Der große Frieden mit den Tätern genannt wird. Das sind Methoden, mit denen ich mich trotz Aussicht auf üppigste Besoldung aus Steuergeldern nicht gemein machen will und kann. Die Folge war jene politische Verfolgung, die ich am 9. November 2003 zur Anzeige gebracht habe.

Mit dieser Dienstaufsichtsbeschwerde fordere ich Sie darüberhinaus auf:

Gleichwohl rechne ich nach allem weder mit einer rechtsstaatlichen Bearbeitung meiner Strafanzeige in der Bundesrepublik Deutschland, noch mit einer Antwort auf dieses Schreiben.

Mit trotzdem freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF


Aktenzeichen
1 AR 849/2003
(bei Antwort bitte angeben)
Bearbeiter/in
Amtsrätin Millward
Datum
19.12.2003

Betrifft: Ihr Schreiben vom 18. November 2003

Sehr geehrter Herr Burchard,

Ihr o. g. Faxschreiben war versehentlich zu einem falschen Aktenzeichen geheftet worden. Dieser Irrtum ist mittlerweile behoben worden.

In der Sache selbst kann ich nur schriftlich wiederholen, was ich Ihnen bereits am Telefon erläutert habe. Aus Ihrer Sachdarstellung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof fallende Straftat nach §§ 81 ff. oder § 129 a StGB.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
(Millward)

UP

Hamburg, den 31. Dezember 2003

Bundesministerium der Justiz
Jerusalemer Straße 24 -28
10117 Berlin
FAX: (030) 20 25 - 95 25

Meine Dienstaufsichtliche Beschwerde vom 10. Dezember 2003
Ihnen zugegangen per Einschreiben am 11. Dezember 2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

weil ich auf meine oben bezeichnete Dienstaufsichtsbeschwerde nichtmal eine Antwort von Ihnen erwartet hatte, hat mich sogar überrascht, daß Sie diese offensichtlich der Generalbundesanwaltschaft weitergeleitet haben, wo man nun ausweislich des anhängenden Schreibens mein Fax plötzlich in einer falschen Akte gefunden haben will, nachdem meine Telefonnummer in Karlsruhe bereits geblockt und mein Telefon vorübergehend abgeschaltet wurde, damit das nicht erneut ankommt.

Diese gestern hier eingegangene Antwort (Anlage) ist aber lediglich eine weitere Verhöhnung meines Anliegens, denn selbstverständlich hatte Frau Millward am Telefon gar nichts erläutert, abgesehen davon, daß ihr Job beim Generalbundesanwalt besser sei als im Bergwerk zu arbeiten - und ihre dabei nur auf Nachfrage eingeräumte Pflicht zur Weiterleitung meiner Strafanzeige, ignoriert sie weiterhin, zumal sie sich mit dieser Strafvereitelung im reaktionären Fahrwasser der personell nach dem Krieg und danach kulturell niemals entnazifizierten Justiz und Verwaltung weiß.

Ich bin sehr stolz, daß ich diese tradierten naziMethoden, mit denen mich die heutige deutsche Justiz verfolgt (hat) niemals selbst reproduziert habe und daß ich während meines Referendariats niemals Probleme hatte, mit meinen Entscheidungen jene zu überzeugen, die davon betroffen waren. Seit der Wiedereinführung der Auslese bei der Juristenausbildung nach den anpassungswilligsten Auswendiglernern im Jahr 1984 haben Sie ganze Arbeit bei der weiterGleichschaltung der deutschen Justiz geleistet. Dort gibt es offensichtlich nur noch Mitläufer ohne Ansätze von rechtsstaatlichen Überzeugungen, die nach allem treten, was nicht dem in Berlin definierten normDeutschen entspricht. Bereits bürgerrechtsliberale Überzeugungen gelten heute als linksextremistisch, und deren Vertreter werden vom reaktionären Mob in Justiz und Verwaltung als Freiwild zum Abreagieren ausgewiesen.

Ich halte meine Dienstaufsichtsbeschwerde daher aufrecht, trotzdem Fortschritte in diesem pseudoRechtsstaat frühestens zu erwarten sind, nachdem wieder alliierte Bomben auf neonaziDeutschland gefallen sind und wenn gegenüber den Besatzern demokratische Läuterung geheuchelt wird.

Mit angewidertem Gruß
Dirk Burchard

UP

Bundesministerium der Justiz

Berlin, den 05. Januar 2004

Geschäftszeichen: II B 1 - 313 BA - 1 (131)
(bei Antwort bitte angeben)

Postanschrift:
Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Lieferanschrift: Kronenstraße 41, 10117 Berlin
Telefon: 0 18 88 5 80 - 0
(0 30) 20 25 - 70
Telefax: 0 18 88 5 80 - 95 25
(0 30) 20 25 - 95 25

Betr.: Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2003 wegen Behandlung Ihrer am 9. November 2003 eingereichten Strafanzeige durch die Behörde des Generalbundesanwalts

Sehr geehrter Herr Burchard,

mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 haben Sie Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Behandlung der von Ihnen am 9. November 2003 eingereichten Strafanzeige durch die Behörde des Generalbundesanwalts erhoben.

Aus diesem Schreiben sowie den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass mit Ihrer Angelegenheit bei dieser Behörde Frau Amtsrätin Millward befasst war. Da die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter seiner Behörde vorrangig Herrn Generalbundesanwalt Nehm selbst zusteht, habe ich Ihre Beschwerde an ihn weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

(Radziwill)

UP

DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF


Aktenzeichen
1 AR 849/2003
(bei Antwort bitte angeben)
Bearbeiter/in
OStA b. BGH Dr. Schneider
Datum
15. Jan. 2004

Betrifft: Ihre Strafanzeige vom 9. November 2003;
hier: Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2003

Sehr geehrter Herr Burchard,

Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde hat das Bundesministerium der Justiz zuständigkeitshalber an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof weitergeleitet. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Zu Recht hat Frau Oberamtsrätin Millward eine Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die strafrechtliche Verfolgung der von Ihnen angezeigten Angelegenheit verneint. Auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach § 120 GVG nicht ersichtlich. Ich habe veranlasst, dass Ihre Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird.

Hinsichtlich Ihres Schreibens vom 18. November 2003 wurden Sie über die Gründe der zeitlich verzögerten Bearbeitung bereits durch Bescheid vom 19. Dezember 2003 unterrichtet; dem ist nichts hinzuzufügen.

Soweit Sie Manipulationen an Ihrer Telefonanlage beanstanden, kann ich hierzu keine Stellungnahme abgeben. Die Bundesanwaltschaft hat hiermit nichts zu tun und hatte insoweit auch keinen Kontakt mit der Telekom.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Dr. Schneider)

UP

Hamburg, den 24. Februar 2004

Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
FAX: (030) 20 25 - 95 25

Meine Dienstaufsichtliche Beschwerde vom 10. und 31. Dezember 2003
Ihr Geschäftszeichen: II B 1 - 313 BA - 1 (131)

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem Sie mir mit Schreiben vom 5. Januar 2004 mitgeteilt hatten, sie hätten meine Dienstaufsichtsbeschwerde dem Generalbundesanwalt zugeleitet, erreichte mich von dort das anhängende Schreiben vom 15. Januar 2004, daß man eine Weiterleitung meiner Strafanzeige vom 9. November 2003 nun veranlaßt hätte. Schon erwartungsgemäß ist daraufhin überhaupt nichts passiert, insbesondere mir kein Aktzenzeichen einer nun ermittelnden Strafverfolgungsbehörde bekanntgeworden, obwohl oder wahrscheinlich gerade weil ich bereits am 9. November 2003 darauf hingewiesen hatte, daß für erste Tathandlungen ab dem 24. März 2004 die Verjährung einsetzt.

Ich habe keine Ahnung unter welchem falschen Aktzenzeichen die entsprechende Verfügung nun wieder versehentlich abgeheftet wurde. Ein Anruf in Karlsruhe kommt für mich aber auch nicht mehr in Betracht, da die Behauptung der Generalbundesanwaltschaft keinesfalls stimmt, sie hätte meinen Telefonanschluß am 8. Dezember 2003 nicht manipuliert, denn selbstverständlich verfügt eine solche Behörde über geeignete Schaltungen, um sich gegen Faxbomben zu wehren (und offensichtlich auch gegen alles, was keine Linksextremisten oder Islamisten betrifft - und da tröstet mich auch nicht, daß deren Bundesanwälte kürzlich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht damit gescheitert sind, vom Anstand der Anständigen gegen Rechtsextremismus abzulenken und den 11. September 2001 zu benutzen, um Verfassungsfeinde wieder ethnisch zu definieren). Zutreffend an der Darstellung der Generalbundesanwaltschaft scheint hingegen, daß sie bezüglich der Manipulation meiner Telefonanlage keinen Kontakt mit der Telekom hatte, denn das hat mir zwischenzeitlich die Telekom erläutert, daß sie über politische Gründe für Manipulationen in ihrem Netz keine Informationen erhält.

Auch weiterhin halte ich daher an meiner Dienstaufsichtsbeschwerde fest, um möglichst noch innerhalb eines Monats eine Unterbrechung der Verjährung zu erreichen, wenngleich erst die rechtswidrige Disziplinarverfügung vom 1. September 1999 die Verjährungsfrist auslöst, so daß die Generalbundesanwaltschaft ihr versehentliches Falschabheften noch einige Zeit durchhalten müßte.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

(zugegangen mit Datum des Poststempels vom 24. Februar 2004)

Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg

Vermittlung: 03445 28 0 Durchwahl: 03445 28 15 47 Telefax: (03445) 28 15 33
Dienstsitz: Hinter dem Dom 1-2, 06618 Naumburg [eb-152.0]
E-Mail:
poststelle@sta-nmb.mj.lsa-net.de

Sprechzeiten:
09.00 bis 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Ihr Zeichen: Geschäftsnummer (Bitte stets angeben):
620 Js 201684/04
Naumburg
17. Feb. 2004 - Schneide -

Ermittlungsverfahren gegen Frau Gertrud Neuwirth u.a.
Tatvorwurf: Rechtsbeugung
Tatzeit: 01.09.1999
Ihre Strafanzeige vom 09.11.2003

Sehr geehrter Herr Burchard,

Ihre oben bezeichnete Strafanzeige ist seitens des Generalbundesanwaltes zuständigkeitshalber nach hier abgegeben worden und am 10.02.2004 hier eingegangen.
Ihre Ausführungen begründen keinen Anfangsverdacht gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg a.D. Neuwirth, den Richter am Oberlandesgericht Reichel oder andere von Ihnen genannte Richter wegen Rechtsbeugung oder einer anderen Straftat. Ihrem Vorbringen gemäß wurde die gegen Sie erlassene Disziplinarverfügung durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt am 31.05.2000 aufgehoben.
Ihrem Vortrag ist damit zu entnehmen, dass diese Disziplinarverfügung einer rechtlichen Prüfung letzten Endes nicht standhalten konnte. Aus Ihren pauschalen weiteren Ausführungen ergeben sich jedoch keinerlei zureichende tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die mit dem Disziplinarverfahren befassten Personen in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hätten.

Aus den o.g. Gründen habe ich von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. §§ 152, 170 Abs. 2 StPO abgesehen.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen der Rechtsbehelf der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Bescheides einzulegen. Die Beschwerde kann sowohl hier bei der Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg, Hinter dem Dom 1-2, 06618 Naumburg, als auch bei der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, Theaterplatz 6, 06618 Naumburg, eingelegt werden. Die Einlegung bei der hiesigen Behörde beschleunigt regelmäßig die Bearbeitung.

Zur Vermeidung von Fehlleitungen und Rückfragen vergessen Sie bitte nicht, in der Beschwerdeschrift das oben angegebene Aktenzeichen mit dem Zusatz: Naumburg anzugeben.

Im Falle einer Beschwerde teilen Sie bitte mit, wann Sie den Bescheid erhalten haben.

Hochachtungsvoll

Bentele
Staatsanwältin

UP

Hamburg, den 29. Februar 2004

Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
FAX: (030) 20 25 - 95 25

Meine Dienstaufsichtliche Beschwerde vom 10. und 31. Dezember 2003 sowie vom 24. Februar 2004
Bezug: Ihr Schreiben vom 5. Januar 2004 zu ihrem Geschäftszeichen: II B 1 - 313 BA - 1 (131)
hier: teilweise Erledigung meines Anliegens

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Dienstag, den 24. Februar 2004 faxte ich Ihnen erneut wegen der Nichtbearbeitung meiner Strafanzeige vom 9. November 2003 durch die Generalbundesanwaltschaft. Zwar bin ich nach wie vor verärgert über den bisherigen Umgang mit meiner Strafanzeige durch die Generalbundesanwaltschaft, insbesondere bezüglich meines vorübergehend abgestellten Telefons, jedoch ist auf deren Schreiben vom 15. Januar 2004 tatsächlich eine Weiterleitung meiner Strafanzeige erfolgt, wie mir zwischenzeitlich bekannt wurde. Meine Dienstaufsichtsbeschwerde hat sich insoweit also erledigt.

Die Generalbundesanwaltschaft war der Ansicht, die Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg könnte effektiv unter anderem auch gegen ihre eigene Dienstaufsicht ermitteln (Ich vertrat im Schriftwechsel zuvor eine andere Meinung). Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg erreichte mich nun datiert auf den 17. Februar 2004, mit Datum des Poststempels vom 24. Februar 2004 und mit dem Aktenzeichen 620 Js 201684/04. Dort hat eine Staatsanwältin Bentele sich gar nicht die Mühe gemacht zu ermitteln, sondern gleich das Verfahren mit koketten Floskeln eingestellt. Etwas anderes hatte ich auch gar nicht erwartet, und Beschwerde lege ich nur deshalb ein, um die rechtsstaatliche Verkommenheit des Bundeslands Sachsen-Anhalt dokumentieren zu können.

Aber auch wenn diese Seilschaften mit derartigen Methoden ihre Besoldung und Pensionen parasitär gesichert haben, meine Achtung haben sie verspielt mit diesem unseligen Verschmelzen von personell nach dem Krieg und danach kulturell niemalas entzazifierter westdeutscher Justiz mit preußischem Obrigkeitsstaat und StasiKultur in den neuen Bundesländern. Ich bin froh, mich mit diesem Sumpf nicht gemein gemacht und von Anfang an konsequent davon distanziert zu haben. Nur erfolgreich für eine rechtsstaatliche Perspektive vermochte ich in neonaziDeutschland leider nicht zu streiten.

Mit freundlichem Gruß
Dirk Burchard

UP

Hamburg, den 29. Februar 2004

Staatsanwaltschaft Halle
- Zweigstelle Naumburg -
Hinter dem Dom 1-2
06618 Naumburg
FAX: (03445) 28 15 33

620 Js 201684/04
Zum Ermitlungsverfahren
gegen Gertrud Neuwirth und andere
wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger

erreichte mich mit Datum des Poststempels vom 24. Februar 2004 die Einstellungsverfügung der Staatsanwältin Bentele vom 17. Februar 2004. Gegen diese Entscheidung lege ich hiermit

Beschwerde

ein, trotzdem der Korpsgeist im Bundesland Sachsen-Anhalt auch damit nicht zu überwinden sein wird, weil es dort schon gar keine von den Tätern unabhängige Strafverfolger gibt.

Eine ernsthafte Prüfung des angezeigten Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft Halle hat nicht stattgefunden. Vermutlich hat Frau Bentele nichtmal den gebeugten Rechtsgrundsatz aus § 25 DO LSA iVm § 22 Nummer 1 StPO nachgeschlagen, der nicht einfach fehlerhaft angewendet wurde, sondern ein so elementarer rechtsstaatlicher Grundsatz ist, daß er ohne Vorsatz gar nicht zu verletzen ist.

Das Disziplinarverfahren war kein rechtsstaatliches Verfahren, sondern politische Verfolgung aus Gesinnungsgründen. Soweit Frau Bentele meine Ausführungen zu pauschal findet, hätte sie zumindest die Akte zum Diszplinarverfahren anfordern und lesen müssen, da in einer Strafanzeige schwerlich wiedergegeben werden kann, was es für eine Belastung bedeutet, ein Dreivierteljahr vor allem auch während der Examensvorbereitung mit absurden Vorwürfen attackiert zu werden, die letztlich nur meine engagierte Ausbildung entwerten sollten. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurden meine sachlichen und rechtlichen Einwände überhaupt zur Kenntnis genommen, und erst das Oberverwaltungsgericht hob die Disziplinarverfügung letztlich nur mit einem Vorwand auf, vermutlich um zu verhindern, daß noch Gerichte außerhalb Sachsen-Anhalts mit der Sache befaßt werden (eine Hoffnung, die übrigens unbegründet war, da die gesamten Verfahren derzeit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg vorliegen und dort dokumentieren, welche obrigkeitsstaatlich preußischen und StasiMethoden seit der Wiedervereinigung gesamtdeutsche Kultur werden).

Völlig ungeprüft ließ Staatsanwältin Bentele auch die hier einschlägige Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Absatz 2 Satz 2 Nr 2 StGB, daß mit dem rechtswidrigen Disziplinarverfahren lediglich eine kritische Meinung zum damals gerade eskalierenden Prüfungsverfahren für Juristen in Sachsen-Anhalt unterdrückt und dem bereits erfolgten Mobbing preisgegeben werden sollten. Daß Frau Bentele es normal zu finden scheint, daß Richter Reichel ein Disziplinarverfahren einleiten konnte, indem er seiner Gerichtspäsidentin eine Einleitungsverfügung mit vorsätzlichen Falschzitaten zur Unterschrift vorgelegt hat, belegt nur noch die rechtsstaatliche Verkommenheit des Bundeslands Sachsen-Anhalt.

Das waren und sind tradierte naziMethoden, die in ostDeutschland ihre Renaissance erleben und in deren Fahrwasser auch jener rechtsextreme Mainstream wütete, gegen den Bundeskanzler Gerhard Schröder zum Aufstand der Anständigen aufgerufen hatte, bis nach dem 11. September 2001 Verfassungsfeinde wieder ethnisch definiert wurden. Ich bin daher froh, den Unrechtsstaat Sachsen-Anhalt verlassen und mich von den dortigen Methoden von Anfang an konsequent distanziert zu haben.

Dirk Burchard

UP

(zugegangen mit Datum des Poststempels vom 22. März 2004)

Der Generalstaatsanwalt

Az.: Zs 210/04
Datum: 17. März 2004

Anzeigensache gegen Frau Neuwirth und Herrn Reichel
wegen Rechtsbeugung

Ihre Beschwerde vom 29. Februar 2004 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg - vom 17. Februar 2004

Anlg.: 1 Rechtsbelehrung

Sehr geehrter Herr Burchard,

ich habe den Sachverhalt geprüft, jedoch keine Veranlassung gefunden, den von Ihnen angegriffenen Bescheid aufzuheben oder abzuändern; Ihre Beschwerde hiergegen ist offensichtlich unbegründet, sodass sie zurückzuweisen ist.

Überdies erfüllen sowohl Ihre Strafanzeige vom 09. November 2003 als auch Ihre o. g. Beschwerde aus Anlass der seinerzeit in Naumburg und anderswo gegen Sie geführten Disziplinarsache nicht die Mindestvoraussetzungen an Sachlichkeit, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind. Wiederholt beschimpfen Sie die hiesigen Justizbehörden und führen hierzu u. a. sinngemäß aus, Sie wären in dieser Angelegenheit politisch verfolgt worden, und zwar durch ein Zusammenrotten von reaktionären Seilschaften (Strafanzeige vom 09. November 2003); ferner sehen Sie - wie in Ihrer Beschwerde sinngemäß dargelegt - in der von Ihnen angegriffenen Entscheidung der hiesigen Dezementin einen Beleg für die rechtsstaatliche Verkommenheit des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

Nach alledem ist Ihre Beschwerde rechtsmissbräuchlich, weil Sie ersichtlich kein berechtigtes Anliegen mehr verfolgen, sondern die Justiz in ehrenrühriger Weise beschimpfen.

Demzufolge werden Sie weder von der Staatsanwaltschaft Halle, der Zweigstelle Naumburg noch von meiner Behörde einen weiteren Bescheid im Zusammenhang mit der im Jahre 1999 und danach gegen Sie geführten Disziplinarsache erhalten.

Weitere Strafanzeigen, Beschwerden und eventuelle weitere Eingaben hierzu werden zwar weiterhin auf ihre Berechtigung überprüft werden. Auf offensichtlich unbegründete, rechtsmissbräuchliche Strafanzeigen, Beschwerden einschließlich Dienstaufsichtsbeschwerden pp. werden Sie aber künftig weder von mir noch von der Staatsanwaltschaft Halle und der Zweigstelle Naumburg einen Bescheid erhalten.

Die beigefügte Rechtsbelehrung erteile ich Ihnen rein vorsorglich. Da Sie, wie ich ausgeführt habe, ein berechtigtes Anliegen nicht verfolgen, wäre ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung meines Erachtens nach unzulässig.

Hochachtungsvoll

I. A.
Heine
(Leitender Oberstaatsanwalt)

Dienstsitz: Theaterplatz 6, 06618 Naumburg - Telefon: 03445/280 - Telefax: 03445/281700

UP

Hamburg, den 3. April 2004

Einschreiben/Rückschein
Oberlandesgericht Naumburg
Postfach 16 55
06606 Naumburg

Auf meine Strafanzeige vom 9. November 2003,
gegen Die Präsidentin des Oberlandesgericht Naumburg Neuwirth, Richter Reichel und andere
wegen Rechtsbeugung sowie Verfolgung Unschuldiger,

zuletzt nicht bearbeitet durch die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg am 17. März 2004 - ZS 210/04

beantrage ich entsprechend der durch die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg erteilten Rechtsmittelbelehrung für ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Absatz 2 StPO

Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts.

Meine Strafanzeige richtete sich im wesentlichen gegen den Erlaß einer Disziplinarverfügung durch Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg Neuwirth am 1. September 1999, mit der sie sich selbst zum Opfer eines Dienstvergehens erklärte und so elementare rechtsstaatliche Grundsätze beugte, da sie nach § 22 Nummer 1 StPO iVm § 25 DO LSA von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen war, wenn sie denn tatsächlich verletzt gewesen wäre. Veranlaßt hatte dieses absurde Disziplinarverfahren am 24. März 1999 im Oberlandesgericht Naumburg ein Richter Reichel, indem er Frau Neuwirth eine Einleitungsverfügung mit vorsätzlichen Falschzitaten zur Unterschrift vorgelegt hatte, die er aus einem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Halle gebastelt hatte, wo ich Kritik am Verfahren zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung in SachsenAnhalt formuliert hatte, nachdem Änderungen der Prüfungsordnung erstmals und seitdem auch regelmäßig zu Durchfallquoten von rund 30 Prozent geführt hatten - weit mehr als in jedem anderen Bundesland. Das Disziplinarverfahren sollte von Anfang an sachlich fundierte Kritik unterdrücken und mündete auch in nachfolgenden Instanzen in politische Verfolgung durch ein Zusammenrotten reaktionärer Seilschaften bis das Oberverwaltungsgericht die offensichtlich rechtswidrige Disziplinarverfügung aufhob, weil bereits ein Disziplinarverfahren in einer Personalakte jegliche Einstellungen ausschließt und einem Berufsverbot gleichkommt.

Als Beweismittel führe ich an die nachfolgenden in SachsenAnhalt geführten Akten:

Zwar ist das vorliegende Verfahren insoweit grotesk, da die bundesdeutsche Rechtsordnung in Fällen von Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger letztlich die Täter selbst und deren engere Kollegen über die Strafbarkeit ihrer eigenen Machenschaften entscheiden läßt, aber es war die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft und nicht meine, dieses Verfahren nach SachsenAnhalt weiterzuleiten.

Zuletzt stimmte der Leitende Oberstaatsanwalts Heine von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg mit seiner Beschwerdeentscheidung vom 17. März 2004 (hier eingegangen mit Datum des Poststempels vom 22. März 2004) in Ihren Korpsgeist ein, bezeichnete meine Beschwerde ohne jegliche sachliche Begründung als offensichtlich unbegründet und geiferte dann zu Formfragen, als hätte ich bei den Tätern und deren weisungsabhängigen Durchtretern auch noch devot zu bitten, daß sie sich für ihre Rechtsbeugung selbst geißeln mögen, weil Herr Heine selbstverständlich nicht widerlegen konnte, daß eine Disziplinarverfügung unter Verletzung von § 22 Nummer 1 StPO iVm § 25 DO LSA eine Rechtsbeugung darstellt. Sein Gegeifer zur Umgehung fachlicher Begründungen belegt, wie präsent Roland Freisler noch heute in der deutschen Justiz ist, denn der hatte den Attentätern vom 20. Juli 1944 sogar die Gürtel abnehmen lassen, damit sie ihre Hosen festhalten mußte und er sie als Strolche anpöbeln konnte, wenn er über den Mangel an Rechtsstaatlichkeit seiner Verfahren hinwegtäuschen wollte. Daher ist nun Klage gemäß § 172 Absatz 2 StPO geboten, auch wenn darüber zunächst nochmal die Täter selbst bzw deren Kameraden entscheiden werden. Soweit Herr Heine mir hierzu ein berechtigtes Interesse abspricht, trifft dies nicht zu, da es für mich unerläßlich ist, mich von den letztlich tradierten naziMethoden zu distanzieren, weil ich als Opfer derartiger Machenschaften gleichzeitig auch Mitwisser bin. Ich bin nicht bereit, Methoden politischer Verfolgung zu erdulden und als Recht anzuerkennen, die von mir selbst niemand jemals zu befürchten gehabt hätte, denn ich bin 1996 mit rechtsstaatlichen Überzeugungen nach SachsenAnhalt gekommen, die ich keinesfalls preisgebe.

Es wird im Oberlandesgericht Naumburg Genugtuung hervorrufen, daß ich nach der politischen Verfolgung aus diesem Gericht zwar noch nach Hamburg fliehen konnte, hier aber zusammengebrochen bin und von Sozialhilfe lebe. Gleichwohl dokumentiert diese Strafanzeige aber das Versagen Ihrer Seilschaften, da Sie meine rechtsstaatlichen Überzeugungen weder zu brechen vermochten, so daß ich den mir aufgenötigten geistfeindlichen Druck in Ihrem Fahrwasser an Minderheiten abreagiert oder sonstwie durchgetreten hätte, noch war ich durch Ihre politische Verfolgung in den Amoklauf zu treiben und als Terrorist zu diffamieren, wie das Ihren Seilschaften zuletzt Anfang der 70er mit der brilliantesten deutschsprachigen Publizistin der 60er Jahre Ulrike Meinhof auch zur Rechtfertigung von Berufsverboten nach dem sogenannten Radikalenerlaß gelang, deren Völkerrechtswidrigkeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg bereits erkannt hat. Ich kann froh sein, daß ich es trotz Ihrer politischen Verfolgung bis Hamburg und hier eine Aufarbeitung geschafft habe, denn in SachsenAnhalt hätten Sie mich mit Ihrem Terror ganz sicher in die Obdachlosigkeit getreten, und Ihr Fußvolk, Ihre Stiefelnazis hätten den Rest erledigt, denn so funktioniert Ihre ostdeutsche preußenDemokratur, vor der mich während meiner Kindheit und Jugend im sogenannten Zonenrandgebiet Niedersachsens der antifaschistische Schutzwall bewahrt hat, wie mir inzwischen bewußt wurde.

Es hat im August 2002 noch einigermaßen geschmerzt, mit dem Elbhochwasser der Vergeudung meiner umweltrechtlichen Qualifikation zusehen zu müssen, nachdem ich mir auch die Möglichkeiten und Grenzen der Fachplanungen des Wasserrechts aufwendig erschlossen und im Naturschutzrecht sogar erfolgreich praktische Erfahrungen gemacht hatte. Daß eine Entfaltung derartiger Fertigkeiten im Osten sowieso unerwünscht ist, weil nicht dem Korpsgeist nützlich, wurde mir aber bewußt, als man in Dresden schon vor dem Abfließen der Flutwelle aus Sachsen wußte, wieviele Milliarden der Wiederaufbau kosten sollte und daß der AufbauOst wiederholt werden müsse, so als hätte man auf einen Vorwand gewartet, mal wieder aus Berlin Sonderzuweisungen zu fordern, nachdem die Währungsunion von 1990, Billionen von DM und EURO aus den freihändigen Privatisierungen durch Birgit Breuels Treuhandanstalt und aus weiteren Transferleistungen durchgebracht und abgefeiert waren (sogar die Genossenenschaftseinlage zu meiner ehemaligen Wohnung in Magdeburg wurde noch per Insolvenz geplündert). Karl-Heinz Daehre einmal in einem Landtagsausschuß erlebt zu haben, wie er eine Reform des Naturschutzgesetzes attackiert hat, weil Naturschutz den AufschwungOst behindern würde, woraufhin die übrigen CDUler wie Stimmvieh ihren Arm nach ihrem Fraktionsvorsitzenden hochgerissen hatten, bekam danach eine tiefere Bedeutung.

Es entspricht nicht meinen Vorstellungen von Demokratie, daß eine Allianz aus Mob und Reaktionären immer wieder finanzielle Solidarität einfordert und Bürger als devote Schleimer hält, damit sie von diesen Pfründen Almosen abbekommen. Dafür hätte man die DDR nicht aufgeben müssen, daß keine freiheitlichen Bürgerrechte etabliert werden, sondern wieder nur Korpsgeist und Seilschafterei. Letztlich sorgen daher die meisten westDeutschen in ostDeutschland nur dafür, daß der preußische Obrigkeitsstaat statt der sozialistischen Verkleidung nun eine pseudodemokratische Fassade erhält.

Ich hingegen stand immer, und ganz besonders auch mit meinen durch Sie politisch verfolgten Klagen zur Juristenausbildung in bürgerrechtlicher Tradition, die sich ansatzweise sogar in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1968 und 1982 etablieren konnte. Zwar wurden diese Bürgerrechte ab 1982 wieder zurürckgedrängt, aber noch halbwegs erfolgreich verteidigt bis Helmut Kohl ab 1990 mit dem ostdeutschen Mob die kulturelle Rückentwicklung der Bundesrepublik zurück in die AdenauerÄra gelang, da diese Verknöcherung dem preußenSozialismus im Osten entsprach, was mangels antifaschistischen Schutzwalls und infolge der kurzen Kriechspur nach Berlin auch zunehmend westwärts propagiert wird (Angela Merkel: Der Westen muß so werden, wie der Osten heute ist). Das ist leider vielen westReaktionären zu Kopf gestiegen, daß der ostMob bei ihnen um die Wette schleimt und sie jede intellektuelle Herausforderung als sozialistisch abtun können, und das dokumentiert für mich persönlich die Rechtsbeugung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg mit ihrem armseligen Disziplinarverfahren, mit dem sie und ihre Seilschaften, die in ihrem Fahrwasser mittraten, belegt haben, daß sie aus Gesinnungsgründen elementare rechtsstaatliche Grundsätze brechen und in Recht umlügen, nur um ihren Korpsgeist, ihren hochbesoldeten Status und ihre Pfründe zu sichern.

Hoffnung besteht insoweit, da die russische pseudoDemokratie unter dem KGB-Funktionär Putin und die korruptionsanfälligen osteuropäischen EU-Beitrittsländer inzwischen im Westen Maßstäbe heranbilden, mit denen auch die neuen Bundesländer sachgerecht und ohne den bisherigen nationalistischen solidarPathos betrachtet werden könnten, der bereits durch die an Stasi- und Korruptionsskandalen siechenden OlympiaBewerbung von Leipzig und Rostock Risse bekommt. Die Bundesrepublik Deutschland krankt an ihrer verkommenen Eilte, die so krampfhaft versucht, ihr Volk hinter sich zu hohlem Nationalismus jubeln zu lassen, und die Sandwich-Theorie des thüringer Ministerpräsidenten Althaus, daß die von ihm so genannten jungen Bundesländer zwischen den alten Bundes- und boomenden EU-Beitrittsländern zerquetscht werden könnten, ist daher insoweit begründet, da in ostDeutschland jegliche kritische Aufmerksamkeit unterdrückt wird, die im Westen Korruption dann doch noch irgendwann stoppt, während die ostEuropäer diesen Wettbewerb um die verlogendste pseudodemokratische Fassade gegen ostDeutschland jedenfalls gewinnen dürften. Und nachdem ich dort für meine Offenheit, Sachorientierung und meine rechtsstaatlichen Überzeugungen so nachhaltig verarscht worden bin, kann ich über solche selbstentlarvenden Sandwich-Theorien heute sogar lachen.

Ich habe als freundlicher und offener Mensch 1996 mein Referendariat in SachsenAnhalt angetreten, auch wenn Sie Ursache und Wirkung vertauschen wollen, weil ich infolge politischer Verfolgung vor den Tätern dort keine Hochachtung mehr empfinden kann, die mich mit ihrem rechtswidrigen Disziplinarverfahren in neonaziDeutschland erfolgreich stigmatisieren konnten. Auch insoweit log übrigens der Leitende Oberstaatsanwalt Heine als er mir vorwarf, ich würde die Justiz in ehrenrühriger Weise beschimpfen, weil diesen Seilschaften, welche die Justiz parasitär und geistfeindlich besetzen und mit Korpsgeist zu politischer Verfolgung mißbrauchen, schon gar nichts zur Ehre gereicht - meinen Respekt haben diese Schergen verwirkt, gerade weil sie die Justiz mißbrauchen und deren Ideal von Einzelfallgerechtigkeit pervertieren, denn zu der angezeigten Rechtsbeugung ist es im Oberlandesgericht Naumburg nur deshalb gekommen, weil man sich dort für das Tragen von Verantwortung für die Juristenausbildung und für die anvertrauten Referendare nur bezahlen ließ, ohne dieser tatsächlich gerecht werden zu wollen, und deshalb brauchen Sie auch Ihren rechten Mob, dem Sie Menschen wie mich als Sündenböcke ausweisen, weil Sie anders Ihre Herrschaft gar nicht verteidigen könnten. Meine Motivation zum Studium der Rechtswissenschaften war übrigens ursprünglich Neugierde zu begreifen, wie Justiz funktioniert - schade, daß ich das erreicht habe und da mehr Abgründe waren als Licht.

Und jetzt zeigen Sie mir einfach mal wieder, daß mir von Ihren wahrscheinlich burschenschaftlerverseuchten Seilschaften kein effektiver Rechtsschutz gewährt wird, denn für etwas anderes würde ich mich inzwischen schämen, und eine Läuterung nähme ich Ihnen sowieso nicht ab - ist ja wohl auch die allerletzte Instanz im Unrechtsstaat SachsenAnhalt, mit der ich mich überhaupt abgeben muß.

Dirk Burchard

Anlage: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

UP

Hamburg, den 30. April 2004

Oberlandesgericht Naumburg
Domplatz 10
06618 Naumburg
FAX: (03445) 28 20 00

Sachstandsanfrage
(Aktzenzeichen nicht bekannt)

Auf meinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 3. April 2004
für das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Absatz 2 StPO,

Ihnen zugegangen laut Rückschein am 7. April 2004,

zu meiner Strafanzeige vom 9. November 2003
wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger
gegen Die Präsidentin des Oberlandesgericht Naumburg Neuwirth, Richter Reichel und andere,
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Halle - Zweigstelle Naumburg: 620 Js 201684/04,
Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg: Zs 210/04,

wurde mir bisher kein Aktenzeichen bekanntgegeben und schon gar keine Entscheidung zugestellt.

Ich weiß nicht, warum das so lange dauert, da Sie bisher niemals lange gefackelt haben, um Ihre Lust am Zertreten meiner formalen Qualifikation abzureagieren. Angesichts der im September für diese Straftaten aus Ihrem Hause einsetzenden Verjährung halte ich es jedoch ausnahmsweise für angebracht, daß Sie schnell nachtreten, damit ich Verfassungsbeschwerde erheben kann, da nach allem ein rechtsstaatliches Verfahren von Ihnen sowieso nicht zu erwarten ist.

Dirk Burchard

UP

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

1. Strafsenat
1 Ws (Zs) 190/04 OLG Naumburg
620 Js 201684/04 StA Halle - Zweigstelle Naumburg -

In dem Ermittlungsverfahren

gegen Frau Gertrud Neuwirth u. a.,
wegen Rechtsbeugung pp.,

Antragsteller: Dirk Burchard, … Hamburg,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

am 13. Mai 2004

durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hennig,
die Richterin am Oberlandesgericht Henze-von Staden und
den Richter am Oberlandesgericht Sternberg

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu erteilen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird verworfen.

Der Antrag ist unzulässig.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren entspricht nur dann den gesetzlichen Anforderungen (§§ 172 Abs. 3 StPO, 117 Abs. 1 S. 2, 114, 118 Abs. 2 ZPO), wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt zumindest in knapper Form in Anknüpfung an die bisherigen Ermittlungsergebnisse vollständig wiedergegeben wird und die wesentlichen Beweismittel benannt werden (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 1071). Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 06. Juli 1992 - 3 Ws 354/92 - Folgendes ausgeführt:

Das Klageerzwingungsverfahren ist von einer strengen Förmlichkeit gekennzeichnet, deren Einhaltung unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung i. S. d. § 172 StPO ist. Zwar dürfen die Anforderungen an die notwendige Begründung eines Antrages auf Bewilligung von PKH in diesem Rahmen nicht überspannt werden, da die Mitwirkung eines RA nicht zwingend vorgesehen ist und das vom Antragsteller (Ast.) auch selbst anzubringende Gesuch auf Gewährung von PKH als Vorstufe für einen Klageerzwingungsantrag nach der gesetzlichen Konzeption nicht einem vollständigen Antrag entsprechen muß. Allerdings ist schon im Hinblick auf die vom Gericht anzustellende Prüfung der Erfolgsaussicht zumindest zu verlangen, daß die Tatsachen, aus denen die formellen Voraussetzungen für das Klageerzwingungsverfahren abzuleiten sind, vollständig mitgeteilt werden und der Sachverhalt unter Wiedergabe des wesentlichen Tatsachengeschehens so umfassend, verständlich und nachvollziehbar dargelegt wird, daß eine Beurteilung der materiellen Erfolgsaussicht auch möglich ist. Denn auch dem juristisch nicht geschulten Laien ist wenigstens die konkrete Schilderung der tatsächlichen Ereignisse, die als vermeintliche Grundlage für eine Strafverfolgung dienen sollen, zumutbar. Ebenso wie bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist es unzulässig, im Rahmen der Sachdarstellung pauschal auf den Akteninhalt oder ggf. umfangreiche und unsortierte Anlagen zu verweisen (vgl. auch OLG Stuttgart DJ 1984, 368, 369; 1983, 342, 343 m. w. N.; OLG Koblenz MDR 1972, 886, 887; LR/Rieß, 24. Aufl., § 172 StPO Rn. 162, 164 m. w. N.).

An der konkreten Schilderung der tatsächlichen Ereignisse, die Grundlage der Strafverfolgung sein sollen, fehlt es hier. Aus dem Prozesskostenhilfeantrag ergibt sich bereits das konkrete Verhalten des Antragstellers, das Gegenstand des Disziplinarverfahrens war, nicht. Ferner ist nicht ersichtlich, welche konkreten Handlungen den Beschuldigten als strafrechlich relevante Verfehlungen angelastet werden. Es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die frühere Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg zum Opfer eines Dienstvergehens erklärte.

Ein Rückgriff auf den Inhalt der benannten Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts ist dem Senat verwehrt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

gez. Hennig        gez. Henze-von Staden        gez. Sternberg

UP

Mit dem vorangegangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg endete das Strafverfahren wegen politischer Verfolgung in Sachsen-Anhalt, das der ganz oben wiedergegebenen Verfassungsbeschwerde vom 5. Juni 2004 anlag, deren Verlauf nachfolgend wiedergegeben wird:

UP

Bundesverfassungsgericht

Zweiter Senat
- Geschäftsstelle -

Aktenzeichen
2 BvR 1160/04
(bei Antwort bitte angeben)

Datum
24.06.2004

Ihre Verfassungsbeschwerde vom 05. Juni 2004

Sehr geehrter Herr Burchard,

die o.g. Verfassungsbeschwerde ist am 11.06.2004 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen und unter dem Aktenzeichen

2 BvR 1160/04

eingetragen. Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe dieses Aktenzeichens gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
(Herr)
Regierungsangestellte

UP

EILANTRAG!

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Vorab per FAX (0721) 9101 - 382

Hamburg, den 24. August 2004

2 BvR 1160/04

Zur Verfassungsbeschwerde vom 5. Juni 2004

Dirk Burchard, … Hamburg

Beschwerdeführer

wegen politischer Verfolgung durch Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger

wird der Beschluß einer Einstweiligen Anordnung beantragt,

eine Unterbrechung der Verjährung der bisher nicht verfolgten Straftaten herbeizuführen, zB durch eine vorläufige Verweisung an eine geeignete Staatsanwaltschaft oder ein Gericht (möglichst außerhalb Sachsen-Anhalts).

Gemäß Nr 22 RiStBV wäre seit der Strafanzeige vom 9. November 2003 von allen beteiligten Ermittlern darauf zu achten gewesen, daß die Verjährung der angezeigten Straftaten unterbrochen wird. Mit demselben Korpsgeist, mit dem diese sich aber den hierarchieoberen Rechtsbeugern willfährig erwiesen und ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger abgewürgt haben, wurde selbstverständlich auch die Unterbrechung der Verjährung vermieden. Ein sachorientierte Prüfung der angzeigten Straftaten hat niemals stattgefunden, gerade weil die Disziplinarverfügung so offensichtlich rechtswidrig war, mit der sich die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg Neuwirth entgegen § 22 Nr 1 StPO iVm § 25 DO LSA selbst zum Opfer eines Dienstvergehens erklärt und der nachfolgend entscheidende Mob diese beharrlich in Recht umgelogen hatte. Es hat niemals ein rechtsstaatliches Verfahren stattgefunden, sondern immer ein brauner Gesinnungskampf reaktionärer Seilschaften, zumal das Klageziel der mit dem Disziplinarverfahren politisch verfolgten Argumente eine sachorientierte und fachlich fundierte Juristenausbildung war anstatt des vorherrschenden opportunistischen Auswendiglernens, was diese sich durch geistfeindliches Zusammenrotten gegenseitig in hochbesoldete Posten seilschaftenden Schergen folglich als Bedrohung ihrer Pfründe empfanden.

Bereits mit der Verfassungsbeschwerde vom 5. Juni 2004 wurde auf die drohende Verjährung und die dadurch bedingte Eilbedürftigkeit hingewiesen. Die verjährungsrelevanten Daten bezüglich der Täter und Tatbeteiligten zu den Hauptsacheverfahren in Sachsen-Anhalt sind:

1. September 1999 - Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg Neuwirth, deren Richter Reichel das Disziplinarverfahren am 24. März 1999 mit vorsätzlichen Falschzitaten eingeleitet hatte, zugestellt am 8. September 1999

20. Oktober 1999 - Beschwerdeentscheidung des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt durch Staatssekretär Diederich und Ministerialdirigenten Isensee unter Justizministerin Karin Schubert, zugestellt durch Niederlegung am 26. Oktober 1999

16. Dezember 1999 - Stellungnahme an die Disziplinarkammer durch Staatssekretär Diederich und den Ministerialdirigenten Isensee unter Justizministerin Karin Schubert

22. Dezember 1999 - Beschluß der Disziplinarkammer durch die Richter Dr Benndorf, Burgdorf und Zehnder, zugestellt am 30. Dezember 1999

15. Februar 2000 - Stellungnahme an den Disziplinarhof durch Diederich und Isensee

16. Mai 2000 - Urteil des VG Magdeburg zum Hauptsacheverfahen durch Dr Benndorf, zugestellt am 22. Mai 2000

30. Mai 2000 - Aufhebung der Disziplinarverfügung durch die Richter Dubslaff, Janßen-Naß und Roewer im Disziplinarhof des Landes Sachsen-Anhalt

25. Juni 2001 - Beschluß des OVG Sachsen-Anhalt zur Streitwertbescherde durch die Richter Franzkowiak, Janßen-Naß und Otterpohl

24. Januar 2002 - Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, Richterin Baus zum zur politischen Verfolgung mißbrauchten Hauptsacheverfahren (Bezügesache)

4. Februar 2002 - Beschluß des OVG Sachsen-Anhalt durch die Richter Köhler, Franzkowiak und Janßen-Naß, wonach Dr Benndorfs Urteil vom 16. Mai 2000 rechtmäßig war, trotzdem dieser seine Textbausteine zu einem für erledigt erklärten Antrag zusammengekübelt und den eigentlich gestellten Antrag nicht bearbeitet hatte, zugestellt an Prozeßbevollmächtigte am 13. Februar 2002

Auf die detailliertere Zusammenstellung der tatrelevanten Handlungen in der bereits mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Strafanzeige vom 9. November 2003 wird hingewiesen.

Ausweislich des letzten Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2002 - 1 BvR 635/02 - ist das höchste deutsche Gericht offensichtlich zufrieden mit der bundesdeutschen Juristenausbildung, die zum opportunistischen Auswendiglernen nötigt, selbständiges Denken unterdrückt und aussondert und so die bundesdeutsche Justiz und Verwaltung den geistfeindlichen Traditionen jener Seilschaften überläßt, die sich in Nachkriegsdeutschland den altNazis und deren Zöglingen angedient hatten, mit denen Justiz und Verwaltung damals besonders ungebrochen fortgeführt wurden. Umso mehr freut mich, meine Juristenausbildung trotz aller Widerstände zur Erarbeitung rechtsstaatlicher Überzeugungen genutzt zu haben, auch wenn mir das materiell leider nichts nützt. Da ich aber bereits in KritV 1999, 239 [246] die Bedeutung der kritischen Aufmerksamkeit für produktive Entwicklungen herausgestellt hatte, möchte ich dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidungsmacht nicht vorenthalten, dem juristischen Nachwuchs derartige politische Verfolgungen mit rechtswidrigen Disziplinarverfahren künftig zu ersparen, damit dieser überhaupt nochmal rechtsstaatliche Überzeugungen entwickeln kann.

Dirk Burchard

UP

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1160/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dirk B u r c h a r d , … Hamburg

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 13. Mai 2004 - 1 Ws (Zs) 190/04 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch,

Broß

und die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September 2004 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jentsch        Broß        Lübbe-Wolff

UP

Hamburg, den 11. September 2004

Offensichtliche Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger und eine Zuständigkeitsgroteske, in der Täter über die Strafbarkeit ihrer eigenen Handlungen entscheiden, lagen den Bundesverfassungsrichtern Jentsch, Broß und Lübbe-Wolff am 7. September 2004 vor, und sie entschieden sich erwartungsgemäß für den Korpsgeist der deutschen Justiz, daß gedeckt wird, wer immer rechtsstaatliche Grundsätze aus Gesinnungsgründen bricht; sie haben entschieden, daß die bundesdeutsche Justiz an naziTraditionen festhält und zu keinem rechtsstaatlichen Organ wird, in dem Sachargumente sich durchsetzen könnten. Auch wenn es materiell nichts nützt, ist es ein befreiendes Gefühl nach einem solchen Verfahren zu wissen, daß man selbst seinen rechtsstaatlichen Überzeugungen treu geblieben ist, sie nicht verraten und sich auch nicht bei diesen reaktionären Seilschaften eingereiht hat, welche die Justiz unter sich aufteilen und den Repressionsapparat zum Abreagieren ihrer Gesinnungen mißbrauchen. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg liegen die politisch mit dem obigen Disziplinarverfahren verfolgten Argumente ohnehin seit Herbst 2002 vor…

Einen Amokläufer unmittelbar auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gab es diesmal im Gegensatz zur letzten abgewürgten Verfassungsbeschwerde nicht, abgesehen von einem 62jährigen Rentner mit einer Panzermine in einem Gericht in Berlin, wo übrigens Karin Schubert Justizsenatorin ist, die Justizministerin von SachsenAnhalt war als ihr Staatssekretär das obige Disziplinarverfahren durchtrat. Lediglich das entschlossene Eingreifen einer Pförtnerin (das sind die ohne Juristenausbildung) konnte den Mann mit der Panzermine stoppen - Frau Schuberts Staatssekretär hat niemand gestoppt. Vermutlich wird sich das in Zukunft häufen, daß die deutsche Justiz, die nur noch aus Korpsgeist besteht und auf jegliche Überzeugungskraft ihrer Entscheidungen verzichtet, auch mit den Folgen ihrer Unfähigkeit zur rechtsstaatlichen Integration zu kämpfen haben wird - gut zu wissen, daß ich für eine andere Perspektive der Juristenausbildung sowie für rechtsstaatlich garantierte Freiheitsrechte gestritten und mit der vorstehenden Strafanzeige die Methoden der gegnerischen Reaktionäre und Besitzstandswahrer beanstandet habe.

Nichtmal zwei Wochen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die politische Verfolgung kritischer Argumente zur Juristenausbildung durch westReaktionäre in Sachsen-Anhalt zu verhindern, offenbarten Wahlen in Sachsen und Brandenburg erneut das allgegenwärtige rechtsextremistische Potential in den neuen Bundesländern, dessen Verleugnung das obige Disziplinarverfahren ebenfalls erpressen sollte (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46 und 47). Angesichts dieser Zusammenrottung von ostMob und westReaktionären in den neuen Bundesländern wundert nicht, daß inzwischen wissenschaftlich belegt ist, daß ein Leben im Osten westDeutsche krank macht, zumal mehr als zehn Jahre offizieller Verleugnung der braunen Ideologie in ostDeutschland dort inzwischen groteske Abgrenzungsprobleme verursachen. Umso wichtiger bleibt die Verhinderung, daß der ostdeutsche neoFaschismus weiter westwärts gedrängt werden kann…

Aufschlußreiche Recherchetips zur Justiz in Sachsen-Anhalt:
Sorgerechtsfall Kazim Görgülü (Rechtsbeugung bei Wikipedia inzwischen geschönt),
Daniel Winter, eBay-Posse, Halberstädter Neonazi-Prozeß
oder auch Oury Jalloh, Hans-Christoph Glombitza und Frank Hüttemann,
sowie zur Methode der deutschen Justiz ingesamt: Gustl Mollath.

Am Montag, den 13. August habe ich diese vorstehende berufliche Aussonderung noch zu einer Kurzfassung komprimiert
und endlich als das bezeichnet, was sie tatsächlich war, eine Zusammenrottung von Freisler-Traditionalisten wie neoNazis beim Ausländerklatschen,
wohingegen ich klar definieren und belegen konnte, was meine juristische Methode von der Roland Freislers und auch diesen Seilschaften unterschieden hätte.





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